Ebay-Urteil: Abmahnwelle nach Entscheidung zum Widerrufsrecht befürchtet

Dieses Thema im Forum "Netzwelt" wurde erstellt von zwa3hnn, 2. Januar 2007 .

  1. 2. Januar 2007
    Nicht nur Ebay, sondern prinzipiell alle Online-Verkäufer könnte der heute veröffentlichte Beschluss vom 6. Dezember 2006 (5 W 295/06) des Kammergerichts in Berlin in Abmahngefahr bringen. Dem Gericht zufolge beträgt das Widerrufsrecht auf der Auktionsplattform nicht zwei Wochen, sondern einen Monat. Der Satz "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." sei irreführend und die darauf gerichtete wettbewerbsrechtliche Abmahnung rechtmäßig. Dieser findet sich auf einem großen Teil der Widerrufsbelehrungen im Netz.

    Wer sich auf den Anhang zur BGB-InfoV verlassen hat, begibt sich damit in Abmahngefahr: dort findet sich eine Muster-Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers. Für Widerrufsinformationen auf einer Website gilt der dort aufgeführte Satz nach Auffassung des KG Berlin jedoch nicht, sondern nur für Widerrufsbelehrungen in Textform - per Brief oder E-Mail.

    Im Urteil heißt es dazu:

    "Denn dieses Muster gilt - wie ausgeführt - nur für Belehrungen in Textform. Der Wortlaut des Musters ist - wie der Fall zeigt - in mehrfacher Hinsicht von vornherein ungeeignet, wenn gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB vor Vertragsschluss Informationen über ein Widerrufsrecht nicht in Textform mitgeteilt, sondern lediglich in einem Internetauftritt zur Verfügung gestellt werden."

    "Für die Praxis bedeutet diese weit reichende Entscheidung, dass nunmehr auch große Online-Shops ihre Informationenen über das Widerrufsrecht anpassen müssen", so Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde und Beuger. "Die auf der Webseite angezeigten Informationen über das Widerrufsrecht unterscheiden sind demnach von der eigentlichen in Textform zugesandten Widerrufsbelehrung."

    Damit brechen verwirrende Zeiten für Online-Händler an. Je nach Zustellungsart - Abruf per Website, Zustellung per Mail oder Post - müssen Widerrufsbelehrungen nun gegebenenfalls unterschiedlich gestaltet werden. Massenabmahnungen mit reiner Gewinnerzielungsabsicht sind inzwischen zwar vor den Gerichten nicht mehr allzu populär, die meisten Anbieter im Netz dürften jedoch den einen oder anderen Konkurrenten haben, der im Fall entsprechender Widerrufsklauseln sich selbst oder seinem Anwalt gerne etwas Gutes tun würde. Auch im Einzelfall.


    quelle: gulli untergrund news
     
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