Kostenlos Surfen + Rechtliche Hinweise

Dieses Thema im Forum "Security Tutorials" wurde erstellt von XyracX, 24. Februar 2006 .

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  1. 24. Februar 2006
    AOL Account-Faken


    Du kennst doch sicher diese AOL-CD-Roms auf denen ein 50 Stunden
    Testzugang drauf ist. Normalerweise kann man sich bei so einen
    Accounts nur einmal anmelden. Aber einzige was die AOL-Typen bei der
    Anmeldung überprüfen ist die Kontonummer (ich würde auf keinen Fall
    bei den anderen Persönlichen Daten ehrlich sein).

    Aber wo bekommt man eine gültige Kontonummer her?
    Am einfachsten ist es, wenn man dazu irgendeinen "Credit-Card-Generator"
    benutzt. Solche Programme findest du eigentlich in jeder Suchmaschiene,
    wenn du unter den Begriffen "Credit-Card-Generator" + "download" suchen
    lässt. Du kannst aber auch die ersten 4 Ziffern deiner Kontonummer
    nehmen und versuchen den Rest zu erraten.

    Wenn du dich jetzt unter irgendeinen Namen Angemeldet habt kannst
    du in der Regel ein bis zwei Wochen lang mit diesen Account gratis
    Surfen, bis die AOL-Typen mitgekriegt haben das sie wieder einmal
    betrogen wurden. Aber sobald sie es gemerkt haben, werden sie sicher
    versuchen an ihr Geld zu kommen. Also sie vorsichtig mit Cookies oder
    bei Anmeldungen für irgendwelche Newsletter oder Gratisdienste. Denkt
    darüber nach,bevor du das nächste mal auf "Submit" bzw. "Anmelden"
    klickst.



    Mehrere Provider

    Es gibt doch unzählige Provider. Einige von denen verlangen noch
    nicht einmal Grundgebühren und schenken dir dazu noch ein paar
    Freistunden im Monat. Jetzt musst du dir nur noch ein paar von diesen
    Providern aussuchen und dich bei ihnen anmelden. Nun kannst du z.B.
    bei Conradkom für eine Stunde im Monat gratis Surfen, wenn du das
    gemacht hast wechselst du einfach zu deinen nächsten Provider.







    Rechtliche Hinweise

    StGB §202a Ausspähen von Daten:
    1. Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und gegen unberechtigten
    Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    2. Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch,
    magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind
    oder übermittelt werden.

    StGB §263 Computerbetrug:
    1. Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen
    Vermögenvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines Anderen dadurch
    beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs
    durch Verwendung unrichtiger Einwirkungen auf den Ablauf beeinflusst,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    StGB §265a Erschleichen von Dienstleistungen:
    1. Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken
    dienenden Fernmeldenetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel
    oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der
    Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit
    Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
    die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
    2. Der Versuch ist strafbar.

    StGB §266b Mißbrauch von Scheck und Kreditkarten:
    1. Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer
    Kreditkarte eingeräumten Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung
    zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit
    Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    StGB §269 Fälschung beweiserheblicher Daten:
    1. Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so
    speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unrechte oder
    Verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder
    veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
    Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    StGB §303a Datenveränderung:
    1. Wer sich rechtswidrig Daten (§202 Abs.2) löscht, unterdrückt,
    unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
    Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    2. Der Versuch ist strafbar.

    StGB §303b Computersabotage:
    1. Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein
    fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist,
    dadurch stört, dass er... a) eine Tat nach §303a Abs.1 begeht oder
    b) eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört,
    beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert, wird mit
    einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    2. Der Versuch ist strafbar.

    UrhG §106 Unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken:
    1. Wer in anderen als in gesetzlich zugelassenen Fällen ohne
    Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung
    oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verarbeitet oder
    öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
    mit Geldstrafe bestraft.
    2. Der Versuch ist Strafbar
     
  2. Video Script

    Videos zum Themenbereich

    * gefundene Videos auf YouTube, anhand der Überschrift.