Experten streiten über Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte

Dieses Thema im Forum "Netzwelt" wurde erstellt von rainman, 20. Juni 2007 .

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  1. 20. Juni 2007
    Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur besseren zivilrechtlichen Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte stieß bei Experten im Rahmen einer Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags am heutigen Mittwoch auf ein geteiltes Echo. Eine der Kernfragen war, wie der vorgeschlagene Auskunftsanspruch gegen Provider zur einfacheren Verfolgung insbesondere von rechtswidrig handelnden Tauschbörsen-Nutzern ausgestaltet werden soll. Rechts- und Informatikwissenschaftler sowie Verbraucher- und Datenschützer stützten hier die Regierungsauffassung, wonach ein Richter über die Herausgabe von hinter einer IP-Adresse stehenden Nutzerdaten entscheiden soll. Vertreter der Rechteinhaber waren entgegengesetzter Ansicht und forderten auch die Streichung der Klausel, wonach der Auskunftsanspruch nur bei Urheberrechtsverletzungen "im geschäftlichen Verkehr" gelten soll.
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    "Der Richtervorbehalt ist für uns das entscheidende Kriterium", erklärte Oliver Süme vom Verband der deutschen Internetwirtschaft eco. Er befreie den Zugangsanbieter vor der Einzelüberprüfung von Rechtsverletzungen. Diese wäre in der Praxis laut Süme mit einem enormen Aufwand verbunden, zudem würde ein hohes Haftungsrisiko bleiben. Generell sei es ein Novum, dass der Provider als Nicht-Störer in Anspruch genommen werden solle. Da würde es zu weit gehen, ihn auch noch in eine Richterrolle zu drängen. Auf keinen Fall dürfe es zu "automatisierten Massenabfragen" von Nutzerdaten kommen. Die Systeme der Provider sähen keinen automatisierten Vorgang vor, der die IP-Adressen mit den Personendaten zusammenführe. Zudem wäre ein solches Verfahren auch datenschutzrechtlich bedenklich. Die Einschränkung auf Rechtsverletzungen im geschäftlichen Verkehr sei so sinnvoll.

    Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar untermauerte seine Haltung, wonach die richterliche Genehmigung eines Auskunftsanspruchs unerlässlich ist. Seinen Ausführungen nach handelt es sich bei der Verwendung dynamischer IP-Adressen zum Zweck, einzelnen Kommunikationsvorgängen im Internet auf den Grund zu gehen, um eine Ausforschung der näheren Umstände der Telekommunikation. Diese unterlägen dem Fernmeldegeheimnis, so dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in ein Grundrecht handle. Darüber könne ein Provider nicht selbst entscheiden. Mit der Regelung der Fangschaltung im Telefonnetz, wo ein Anbieter selbst im Falle etwa einer Belästigung eines Kunden handeln dürfe, sei das absehbare "Massenverfahren" des Nachkommens von Auskunftsbegehren nicht vergleichbar. Generell sollte es Schaar zufolge dabei bleiben, "dass nicht jeder, der sogar zufällig oder ohne Kenntnis der rechtlichen Lage in eine Tauschbörse hineinschaut, gleich Gegenstand einer entsprechenden rechtlichen Maßnahme wird".

    Der Datenschützer sprach sich auch strikt gegen die Empfehlung des Bundesrates aus, einen Zugriff auf die künftig wohl sechs Monate lang auf Vorrat zu speichernden Verbindungsdaten zur zivilrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zu gewähren. Damit würden sich "die schlimmsten Befürchtungen erfüllen", die einen weiteren Dammbruch bei der Ausgestaltung der verdachtsunabhängigen Vorratsdatenspeicherung mit sich brächten. Einer Warnung illegal handelnder Filesharing-Nutzer unterhalb der Schwelle des formellen Abmahnens wollte sich Schaar nicht generell widersetzen. Dazu müssten aber die strikten Zweckbindungsregeln des Telekommunikationsgesetzes zur Verwendung von Verbindungsdaten geändert werden.

    Volker Kitz vom Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum plädierte für eine Erweiterung des Richtervorbehalts: "Bei Kinder ografie im Internet kommt man nur mit Gerichtsbeschluss an die Verbindungsdaten. Dass sie leichter zu haben sein sollen, wenn jemand ein geschütztes Musikstück herunterlädt – das wäre niemandem zu vermitteln." Die von einem Rechteinhaber ermittelten Verbindungsdaten würden vom Provider zumindest für einen Abgleich mit den eigenen Aufzeichnungen genutzt, so dass es dafür einer Einwilligung oder Rechtsgrundlage bedürfe. Als berechtigt bezeichnete Kitz auch die von der Regierung angestrebte Begrenzung der Abmahnkosten. Der Missbrauch laufe aber nicht über die Festsetzung der Anwaltsgebühren, die dem Entwurf zufolge bei einem ersten, leichten Fall auf 50 Euro begrenzt werden sollen. Vielmehr würden die Streitwerte meist sehr hoch angesetzt. Diese seien daher zu begrenzen.

    Patrick von Braunmühl vom Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) empfahl, die erste Abmahnung ganz ohne Kosten für die Verbraucher zu belassen. Eine inakzeptable Vorstellung für Winfried Tilmann vom Deutschen Anwaltsverein. Ihm zufolge stellen die Gesetze bereits genügend Schutz der Verbraucher vor Abmahnwellen zur Verfügung. Zudem beklagte er, dass beim Schadensersatz allein die einfache Lizenzgebühr fällig werden soll. Hier sei das deutsche Recht seit langem "defizitär".

    Anne-Katrin Leenen vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels, Heiko Wiese von der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO) und Peter Zombik als Vertreter des Bundesverbands der phonographischen Wirtschaft waren sich einig, dass der Richtervorbehalt und die Deckelung der Abmahngebühren fallen müssen. Die an das Gericht pro Auskunftsverfahren zu zahlenden 200 Euro würden sich bei der "Vielzahl der Verletzungen in Tauschbörsen" auf "untragbare Summen" addieren, monierte Leenen. Die Verleger müssten "Millionenbeträge" aufbringen, um zehntausende Rechtsverletzer auf dem zivilrechtlichen Weg zu verfolgen. Nutzer von Tauschbörsen seien zudem gerade nicht zu wirtschaftlichen Zwecken tätig. Man habe es vielmehr mit einer Summe von Einzelangeboten zu tun, die zusammen wirtschaftlich gefährlich seien.

    Auch Wiese zufolge kann das "gewerbliche Ausmaß" einer Rechtsverletzung "nicht allein quantitativ bemessen werden". Eingriffe ins Fernmeldegeheimnis könnten zudem einzelgesetzlich geregelt werden. "Geben Sie uns Steine statt Brot", appellierte Zombik an die Abgeordneten. Nur mit einer konsequenten Verfolgung von Rechtsbrechern sei die "Flutwelle von Internetpiraterie" zurückzudrängen. Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch müsse daher "angemessen und praktikabel" sein und dürfe bei Rechtsverletzungen im Internet aufgrund kurzfristiger Speicherungen von Verbindungsdaten beziehungsweise der Sperrung der Vorratsdaten für die Bekämpfung von Urheberrechtsverstößen nicht leer laufen.

    Der Richtervorbehalt würde die Gerichte laut Zombik erheblich belasten. Die Vorleistungssumme könne von den Rechtehaltern auch nicht zurückgefordert werden, wenn etwa in einer Familie der konkrete Verletzer nicht zu ermitteln sei. Insgesamt sei das Gesetz in seiner jetzigen Form "mit so hohen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken behaftet, dass wir sehr wohl erwägen müssten, in welchen Fällen wir davon Gebrauch machen würden". Ohne den Richtervorbehalt müssten Provider aber regelmäßig eine Auskunft verweigern, erwiderte Hannes Federrath, Informatikprofessor an der Uni Regensburg. Die in Rechten Verletzten müssten demnach doch wieder auf den Klageweg zurückgreifen. (Stefan Krempl) / (pmz/c't)

    Quelle:http://www.heise.de/newsticker/meldung/91487
     
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