Probleme mit Vermieter

Dieses Thema im Forum "Alltagsprobleme" wurde erstellt von blubbiblub, 2. Juli 2007 .

Schlagworte:
  1. 2. Juli 2007
    hi leute ich hätte da mal ne wichtige dringende frage an euch.

    die arbeitskollegin von meiner freundin wohnt zur zeit bei uns, da sie bei ihrem ex ausgezogen ist und sich eine neue wohnung suchen will.
    jetzt hatte sie neulich eine gefunden wo soweit auch alles ok war.(die sie nehmen wollte)

    sie hatte den miet vertrag auch unterschrieben, gültig zum 15.07.07
    jetzt ist meine frage, da sie lieber in dem ort wohnen will wo wir wohnen, da es arbeitsbedingt auch besser ist zusammen auf die arbeit fahren usw.(ansonsten würde sie 6 orte weiter wohnen und wäre ein umweg)
    kann sie aus dem mietvertrag auch wieder raus ohne diesem mieter was zahlen zu müssen?

    da sie die wohnung ja noch nicht genutzt hat ausser neulich paar räume gestrichen.

    der vermieter war eben hier, er sagt klar kannst du raus aus dem vertrag aber er will 600€ haben.
    ohne das sie ja eigentlich ne gegenleistung hat oder in anspruch nimmt.
    also er will trotzdem miete haben für 2 monate.

    sie verdient ca 1000 netto und wenn sie die miete jetzt noch auf 2 mal bezahlen muss, weil auf weniger lässt er sich net ein monatlich, dann kann sie wieder 2 monate lang keine neue wohnung anmieten.

    weiss da wer einen rat?
    Bw für jeden vorschlag bzw grund der hilft!

    Thx und greetz
     
  2. 2. Juli 2007
    AW: Probleme mit Vermieter

    Mieterschutzbund e.V.

    Schaut mal dort vorbei.

    Aber ich denke mal wenn sie einen Nachmieter findet sollte das auch kein Problem sein.

    Dafür könnt ihr aber mal beim Mieterschutzbund e.V. nachfragen.
     
  3. 2. Juli 2007
    AW: Probleme mit Vermieter

    Für mich ist die Sache klar. Wenn sie ab den 15.07.07 eine Vertragliche bindung hat muss sie zahlen bis der Vertrag gekündigt ist. Wie lange ist denn die Kündigungsfrist`? Einzige möglichkeit ist noch verhandeln mit dem Vermieter. Aber in der Zahlschuld ist sie auch wenn die Wohnung leer gestanden hat.

    MFG
     
  4. 2. Juli 2007
    AW: Probleme mit Vermieter

    Ich kenn mich jetzt net so mit dem Mietrecht aus aber kann dir eine Seite emfehlen,
    wo dir bestimmt geholfen wird.

    http://www.mietrecht.de/

    mfg
    tekilla
     
  5. 2. Juli 2007
    AW: Probleme mit Vermieter

    Is nich so mein ding, aber ich glaub er hat dass recht auf die erste monatsmiete, da ja der vertrag schon unterschriebn wurde, man hätte sich des vorher überlegen sollen, frag lieber mal nen anwalt is genau der richtige man dafür
     
  6. 2. Juli 2007
    AW: Probleme mit Vermieter

    rechtlich ist die sache klar:

    der vertrag ist unterschrieben, um da wieder rauszukommen muss deine freundin den vertrag umgehend wieder kündigen, natürlich entsprechend der kündigungsfrist.

    und für diese frist hat der vermieter anspruch auf die komplette miete inkl. nebenkosten.

    es reicht auch nicht einfach einen nachmieter zu stellen, letztendlich entscheidet der vermieter wer in seine wohnung einzieht, er hat also auch das recht nachmieter die von deiner freundin vermittelt werden abzulehnen.
     
  7. 2. Juli 2007
    AW: Probleme mit Vermieter

    Hey, also:

    Ich habe zwar nicht mit Imobilien (Mietrecht) am Hut, aber im Studium lernt man von allen gebieten etwas.

    Wenn sie jetzt bis zum 15.7 einen anderen Mieter findet, das heisst Sie findet nun einen 3Mieter (Nachmieter gennant) dann wäre die sache gegessen und Sie müsste nichts zahlen, da ja der nächste dran ist. Der Nachmieter wird auch als Ersatzmieter bezeichnet.

    Bei Mietverhältnissen über Wohnraum gilt das soziale Mietrecht, dass dem Schutz der Mieter dient. Dies hat zur Folge, dass hinsichtlich der meisten im Mietvertrag zu treffenden Regelungen (weitgehend) keine Vertragsfreiheit besteht. Sind in diesen Fällen im Vertrag vom Gesetz abweichende Regelungen vereinbart, so sind diese unwirksam.

    Kündigung:
    Das Kündigungsrecht sollte im Mietvertrag beschrieben werden. Insoweit können zugunsten des Mieters auch von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

    Regelmäßig werden in der entsprechenden Klausel, die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 565 Absatz 2 BGB angeführt.

    Bei befristeten Mietverträgen kann vereinbart werden, dass sich das Mietverhältnis automatisch um eine bestimmte Zeit verlängert, wenn nicht eine der Parteien zum vorgesehenen Beendigungstermin kündigt.


    Nachmieter bzw. Ersatzmieter



    Zur Erklärung: Ein Nachmieter ist eine dritte Person, die mit dem Vermieter einen neuen Mietvertrag - im Anschluss an den Mietvertrag des bisherigen Mieters - schließt. Das bedeutet, dass bisherige Mietverhältnis wird aufgehoben. Dagegen tritt der Ersatzmieter bis zum Ablauf des Mietvertrages des Mieters in dessen Mietvertrag ein.

    Der Mieter sollte sich im Mietvertrag die Möglichkeit offenhalten, vorzeitig aus dem Mietverhältnis "aussteigen" zu können. Dies spielt vor allem bei länger laufenden und befristeten Verträgen eine Rolle.

    Die längere Kündigungsfrist oder gar den Ausschluss der ordentlichen Kündigung (im Zeitmietvertrag) kann der Mieter umgehen, wenn er mit dem Vermieter eine Nachmieter bzw. Ersatzmieterklausel vereinbart. Es gibt zwei Möglichkeiten der Vereinbarung:

    a) Sog. echte Nach- bzw. Ersatzmieterklausel

    Bei Vereinbarung einer sog. echten Nach- bzw. Ersatzmieterklausel ist der Mieter berechtigt, dem Vermieter einen Nach- bzw. Ersatzmieter zu stellen, den der Vermieter akzeptieren muss, soweit in dessen Person kein wichtiger Grund (z.B. Zahlungsunfähigkeit) zur Ablehnung gegeben ist. Lehnt der Vermieter einen geeigneten Mietinteressenten ab, macht er sich gegenüber dem Mieter schadensersatzpflichtig.

    b) Sog. unechte Nach- bzw. Ersatzmieterklausel

    In diesem Fall wird vereinbart, dass der Mieter bei Mietverhältnissen auf unbestimmte Zeit unter Einhaltung einer kürzeren als der gesetzlichen Kündigungsfrist oder bei Vorliegen eines befristeten Mietverhältnisses unter Einhaltung einer vereinbarten Frist (z.B. 3 Monate) kündigen darf, wenn er dem Vermieter eine bestimmte Anzahl geeigneter und zum Eintritt in den Mietvertrag bereiter Nach- bzw. Ersatzmieter benannt hat und der Vermieter sich ohne Grund weigert, eine der vorgeschlagenen Personen zu akzeptieren.


    Lies dirs durch, wenn du fragen hast melde dich. Aber anscheinend muss deine freundin das Geld bezahlen.Nur ich würde mit dem Vermieter reden und es auf ein glaubrechten Preis verhandeln.



    Wichtig::

    Sie hat den Mietvertrag unterschrieben, damit ist er wirksam zustande gekommen. Nach § 568 BGB muss die Kündigung von Wohnraum schriftlich erfolgen. Ihre bislang nur mündlich erklärte fristlose Kündigung ist schon aus diesem Grunde unwirksam.

    Die beste Lösung wäre, sich mit dem Vermieter einvernehmlich auf einen (schriftlichen!) Mietaufhebungsvertrag zu einigen. Sie könnten z.B. anbieten, die wohnung aufzuräumen und zu reinigen oder einen preis vorschlagen und der Vermieter entlässt Sie dafür ohne oder mit einer kürzeren Kündigungsfrist aus dem Mietvertrag.

    Führen Sie in dem Schreiben Ihre Beanstandungen detailliert auf.

    mfg §Staatsanwalt§
     
  8. 2. Juli 2007
    AW: Probleme mit Vermieter

    bw´s an alle raus ihr habt mir bzw uns sehr geholfen, auch wenn sie nicht wirklich drum rum kommt.
    so ist das halt im leben.

    und ganz besonderen dank nochmal an dich Anwalt für deine ausführliche auflistung.

    greetz und Thx an euch alle und die super Com hier!
     
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