Was darf die GEZ wirklich - und Was nicht?

Dieses Thema im Forum "Politik, Umwelt, Gesellschaft" wurde erstellt von unicat18, 17. September 2007 .

  1. 17. September 2007
    Was dürfen GEZ-Eintreiber?

    Die Schnüffelei der GEZ-Gebühreneintreiber ist durch den neuen Rundfunkgebührenstaatsvertrag weitgehend legitimiert. So haben GEZ-Bedienstete das Recht, von Personen, bei denen Verdacht besteht, dass sie ein Gerät zum Empfang bereithalten, Auskünfte zu verlangen. Das ist auch der Grund dafür, dass die Behörde regelmäßig "Erhebungsbögen", die potenzielle Schwarzseher ausfragen sollen, an "verdächtigte" Adressen per Post verschickt.

    Die Gebühreneintreiber dürfen Ihnen zum Beispiel im Treppenhaus Ihres Miethauses oder auf der Straße Fragen über "Grund, Höhe und Zeitraum der Gebührenpflicht" stellen. Sie dürfen aber nicht in ihre Wohnung, wenn Sie es nicht wollen. Außerdem sind Sie nicht verpflichtet zu antworten.

    Achtung: Beachten Sie, dass GEZ-Mitarbeiter von Mitgliedern Ihrer Haushalts-, Familien- oder Wohngemeinschaft Auskünfte verlangen dürfen ("häusliche Gemeinschaft").

    Hinweis: Die GEZ kann Schwarzseherei nur schwer nachweisen. GEZ-Techniker müssen quasi mit dem Peilwagen in Ihrer Straße Messungen vornehmen, ob Radio- oder TV-Signale empfangen werden.

    Böser Fehler von Schwarzsehern ist, in Anwesenheit des GEZ-Eintreibers an der Haustür laut Radio zu hören oder den Fernseher laut laufen zu lassen.



    Tricks der GEZ-Eintreiber


    Die GEZ-Eintreiber sind meistens hoch motiviert. Denn je mehr Schwarzseher sie entlarven, desto mehr Provisionszahlungen bekommen sie.

    Die GEZ-Spürnasen gehen systematisch vor. Sie vergleichen zum Beispiel die Anmeldungen mit der Gesamtzahl der Wohneinheiten in einem Straßenzug. Sind mehr Haushalte als angemeldete GEZ-Zahler in der Straße, freut sich die Spürnase auf potenzielle Schwarzseher-Fälle. Die Eintreiber gehen in der Straße dann von Tür zu Tür und fragen bei den Haushalten nach, die nicht bei der GEZ gemeldet sind.

    Achtung: Die schlauen GEZ-Fahnder fallen nicht mit der Tür ins Haus. Die plumpe Frage, "Haben Sie ein Radio oder TV?", wird Ihnen wahrscheinlich nicht gestellt werden. Achten Sie stattdessen auf Fragen nach aktuellen TV-Sendungen, -Programmen oder Gewohnheiten beim Radiohören. Lassen Sie sich vor dem "Interview" auf jeden Fall den Ausweis des Menschen vor Ihrer Hautür zeigen. Fragen Sie ausdrücklich nach Namen, Auftrag und Auftraggeber. Wenn Sie keine Fragen beantworten wollen, können Sie darum bitten, dass Ihnen ein Fragebogen mit der Post zugesandt wird. "Ich möchte Ihre Fragen gerne schriftlich vor mir sehen. Bitte schicken Sie mir einen Fragebogen zu, so dass ich in aller Ruhe entscheiden kann, ob ich sie beantworte."



    Befreiung von der GEZ-Gebühr


    GEZ-Befreiung: Die Gruppen

    1. Hartz IV Empfänger (Also alle die vor der Reform Sozialhilfe, Arbeitslosengeld 2 und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbminderung erhalten haben).

    2. Empfänger von Leistungen für Asylbewerber (Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen vorlegen.)

    3. Empfänger von Ausbildungsförderungen (BAföG), die nicht bei den Eltern wohnen. (Aktuellen BAföG-Bescheid vorlegen.)

    4. Sonderfürsorgeberechtigte (Leistungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes vorlegen.)

    5. Blinde oder sehbehinderte Menschen mit einem Grad von 60 Prozent allein wegen der Sehbehinderung (Schwerbehindertenausweis mit „RF-Vermerk“ vorlegen.)

    6. Hörgeschädigte Menschen, Gehörlose und generell Menschen, die sich über das Gehör nicht ausreichend verständigen können (Aktuellen Schwerbehindertenausweis mit „RF-Vermerk“ vorlegen.)

    7. Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung langfristig 80 Prozent beträgt und die wegen Ihrer Leiden an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können. (Aktuellen Schwerbehindertenausweis mit „RF-Vermerk“ vorlegen.)

    8. Pflegehilfe-Empfänger (nach Sozialgesetzbuch [SGB]; Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz [BVG] und Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften) (Aktuellen Leistungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach SGB und BVG vorlegen.)

    9. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird. (Aktuellen Leistungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 267 LAG vorlegen.)


    Antrag hier downloaden: http://www.gez.de/downloads/Antrag_Befreiung_200703.pdf

    hoffe das hilft euch etwas

    mfg unicat18
     
  2. 17. September 2007
    AW: Was darf die GEZ wirklich - und Was nicht?

    so ein blödsinn, dass gibt es nicht. die kommen dann, wenn man sich beim anwohnermeldeamt angemeldet hat, aber nicht bei der gez
    es gibt solche wagen nicht
     
  3. 17. September 2007
    AW: Was darf die GEZ wirklich - und Was nicht?

    solche wagen hab ich auch noch nnie gesehn wo GEZ drann steht^^

    ich kenn nur solche die immer hoch kommen und schaun
     
  4. 17. September 2007
    AW: Was darf die GEZ wirklich - und Was nicht?

    nichtmal die bullen dürfen ohne richterbeschluss in deine wohnung reinleuchten, hören usw., also die olle gez schon gar nicht. ausserdem wie sollte man feststellen, ob's genau aus der wohnung kommt.
    und letztens kam neulich ein bericht drüber und die haben diese urban legend widerlegt.
     
  5. 17. September 2007
    AW: Was darf die GEZ wirklich - und Was nicht?

    thx...werd ich mir merken xD
     
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