Was das neue Raubkopie-Gesetz für die Nutzer bedeutet

Dieses Thema im Forum "Netzwelt" wurde erstellt von wave, 25. August 2008 .

Schlagworte:
  1. 25. August 2008
    Das neue Copyright-Gesetz schützt Raubkopierer vor absurd hohen Abmahnkosten - doch Datensauger sollten sich nicht zu sicher fühlen. Der Gesetzestext ist vage und gibt Richtern viel Freiheit. Strafanzeigen, Gebühren, Datenschutz: SPIEGEL ONLINE beantwortet die wichtigsten Fragen zum neuen Recht.

    Dieses Gesetz soll alle glücklich machen: Die Musikindustrie, Softwarekonzerne und die Filmstudios, die Raubkopien ihrer Produkte aus Tauschbörsen tilgen wollen. Aber auch die Datensauger, die bislang mit Anzeigen, Abmahnungen und teils enormen Gebührenforderungen bombardiert wurden.

    Bild

    Von September an müssen Rechteinhaber nicht mehr massenhaft Strafanzeigen gegen Unbekannt stellen, um an die Namen von Tauschbörsen-Nutzern zu kommen. Sie können das zivilrechtlich lösen, mit gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbeträgen für die Abmahngebühren bei Privatleuten.

    Das Bundesjustizministerium verspricht in einer Erklärung, das neue "Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums" erleichtere "den Kampf gegen Produktpiraterie", garantiere aber, dass "bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen nicht über das Ziel hinausgeschossen wird".

    Wunschdenken?

    Befragt man die vom neuen Gesetz in der Praxis betroffenen Rechtsexperten, klingt die Jubelmeldung des Ministeriums eher nach Wunschdenken. Da sind sich sogar die Vertreter von abmahnenden Rechteinhabern und abgemahnten Tauschbörsennutzern einig:

    * Der auf die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet spezialisierte Rechtsanwalt Timo Schütt urteilt: "Wir können im Moment nur auslegen und vermuten, was der Gesetzgeber eigentlich gemeint hat."
    * Der Kölner Anwalt Christian Solmecke vertritt viele von Filesharing-Abmahnungen betroffene Mandaten. Seine Einschätzung: "In dem Gesetzestext stehen einige unbestimmte Rechtsbegriffe. Im Laufe der kommenden Jahre werden die Gerichte diese Begriffe mit Leben füllen."

    Für Internet-Nutzer bedeutet die Gesetzesänderung, dass die trügerische Sicherheit der vergangen Wochen vorbei ist. Im März hatten sich Staatsanwaltschaften in Wuppertal und Duisburg geweigert, gegen Nutzer von Internet-Tauschbörsen zu ermitteln. Im August kündigten Generalstaatsanwälte in Nordrhein-Westfalen an, nicht mehr jeden angezeigten Fall von privaten Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen strafrechtlich zu ahnden. Da diese Anzeigen bislang der einzige Weg für die Rechteinhaber waren, die Namen hinter IP-Adressen zu ermitteln, schien die Verfolgung arg erschwert.

    Das könnte sich nun ändern.

    Weitere Infos zu den einzelnen Punkten & Quelle: Internet-Tauschbörsen: Was das neue Raubkopie-Gesetz für die Nutzer bedeutet - SPIEGEL ONLINE
     
  2. 26. August 2008
    AW: Was das neue Raubkopie-Gesetz für die Nutzer bedeutet

    Bundestag verabschiedet Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums
    Berlin, 11. April 2008

    Der Deutschen Bundestag hat heute das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie verabschiedet. Das Gesetz erleichtert den Kampf gegen Produktpiraterie und stärkt damit das geistige Eigentum.

    "Der Schutz von kreativem Schaffen ist gerade für die Deutsche Wirtschaft, die sich in einem rohstoffarmen Umfeld behaupten muss, von herausragender Bedeutung. Produktpiraterie nimmt ständig zu, richtet beträchtliche wirtschaftliche Schäden an und vernichtet Arbeitsplätze. Gefälschte Produkte können auch ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen, zum Beispiel bei Ersatzteilen oder Medikamenten. Daher muss der Produktpiraterie auf vielfältige Weise begegnet werden. Ein Mittel ist die Verbesserung des rechtlichen Instrumentariums", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Für die Verbraucherinnen und Verbraucher bringt das Gesetz ebenfalls eine ganz wesentliche Verbesserung: Mit der Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs auf 100 Euro für die erste anwaltliche Abmahnung stellen wir sicher, dass bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen nicht über das Ziel hinausgeschossen wird. Wer keine geschäftlichen Interessen verfolgt, ist künftig vor überzogenen Abmahnkosten besser geschützt", so Zypries weiter.

    Das Gesetz setzt die Richtlinie 2004/48/EG durch eine Novellierung von mehreren Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums um: Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz, Sortenschutzgesetz werden weitgehend wortgleich geändert. Ferner passt das Gesetz das deutsche Recht an die neue EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung an. Diese Verordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Piraterieware nach Beschlagnahme durch den Zoll vor. Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Anpassung an eine EG-Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und schließt hinsichtlich der unberechtigten Verwendung von geographischen Herkunftsangaben eine Strafbarkeitslücke.

    Zum Inhalt des Gesetzes im Einzelnen:

    * Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen
    Das Gesetz verbessert die Situation von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich hohen Rechnungen für eine anwaltliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sehen. Künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die Abmahnung nicht mehr als 100 Euro betragen.

    Beispiel:
    Die Schülerin S (16 Jahre) hat auf ihrer privaten Homepage einen Stadtplanausschnitt eingebunden, damit ihre Freunde sie besser finden. Dies ist eine Urheberrechtsverletzung (§§ 19a, 106 UrhG). Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Eine Kanzlei hat die Schülerin abgemahnt, die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert und als Anwaltshonorar einen Betrag von 1.000 € gefordert. Künftig kann die Kanzlei für ihre anwaltlichen Dienstleistungen nur 100 Euro von S erstattet verlangen, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt. Unberührt von dieser Begrenzung bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, also etwa dem Rechtsinhaber. Bei den übrigen Schutzrechten wie dem Marken- oder Patentrecht ist diese Ergänzung nicht erforderlich, da hier Abmahnungen ohnehin nur ausgesprochen werden können, wenn das Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt wurde.
    * Auskunftsansprüche
    Bereits heute gibt es einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen denjenigen, der geistiges Eigentum verletzt (z. B. § 101a UrhG). Sehr häufig liegen die Informationen, die erforderlich sind, um den Rechtsverletzer zu identifizieren, jedoch bei Dritten (wie z.B. Internet-Providern oder Spediteuren), die selbst nicht Rechtsverletzer sind. Künftig soll der Rechtsinhaber unter bestimmten Bedingungen auch einen Auskunftsanspruch gegen diese Dritten haben. Der Rechtsinhaber soll damit die Möglichkeit erhalten, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können. Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist u.a., dass der Rechtsverletzer im gewerblichen Ausmaß gehandelt hat. Ein Zugriff auf die sogenannten Vorratsdaten findet für zivilrechtliche Auskunftsansprüche nicht statt.

    Beispiele:
    1. Bei einem Spediteur werden mehrere Container mit gefälschten Markenturnschuhen gefunden. Bei einer solchen „offensichtlichen Rechtsverletzung“ kann jetzt auch der Dritte, d.h. der Spediteur, auf unverzügliche Auskunft über die „Herkunft und den Vertriebsweg“ der Waren in Anspruch genommen werden.
    2. Der Musikverlag M entdeckt, dass jemand komplette Musikalben einer bei ihm unter Vertrag stehenden Künstlerin im Internet zum Download anbietet. Außerdem stellt M durch Einsichtnahme in die Dateiliste des Anbieters A fest, dass auch noch zahlreiche weitere Alben anderer Künstler angeboten werden. Der Name des Anbieters dieser Musikstücke ist dabei nicht ersichtlich, M kann lediglich die Internet-Protokoll-(IP)-Adresse erkennen, die der Computer des Download-Anbieters verwendet. Diese IP vergibt der Internetzugangsvermittler des A (sein Acces-Provider), wenn A mit seinem Computer online geht. M kann neben der IP-Adresse von A auch erkennen, über welchen Provider er die Daten ins Netz stellt. Von diesem möchte M nun wissen, welcher Kunde die fragliche IP-Adresse benutzt hat. Bisher darf der Provider diese Informationen nicht an Private herausgeben. M muss stattdessen Strafanzeige erstatten und ist darauf angewiesen, dass die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren einleitet und kraft ihres strafprozessualen Auskunftsanspruches beim Provider die Information einholt, welcher Internet-Nutzer die fragliche IP-Adresse benutzt hat. Erst wenn M in dem Strafverfahren Akteneinsicht erhalten hat, erfährt er das Ergebnis dieser Abfrage und weiß dann, gegen wen er seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen kann. Künftig kann M bei einer Klage vor dem Zivilgericht auf Unterlassung oder Schadenersatz beantragen, dass dem Provider eine Auskunftsbefugnis erteilt wird. M muss hierzu gegenüber dem Gericht glaubhaft machen, dass er Inhaber des Urheberrechts ist, das in gewerbsmäßiger Weise unter einer bestimmten IP-Adresse verletzt wurde. Das Gericht erlässt eine Anordnung und der Provider erteilt M daraufhin Auskunft über den Namen des Verletzers. Nun kann M seine zivilrechtlichen Ansprüche – ohne Umweg über das Strafverfahren - gegenüber dem Verletzer vor dem Zivilgericht geltend machen. M erstattet dem Provider die für die Auskunft entstandenen Kosten und macht sie gegenüber dem Verletzer als Schaden geltend.

    Nach dem Gesetz sind Auskunftsansprüche gegen Dritte nicht nur dann vorgesehen, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet ist. Schon im Vorfeld, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich ist, hat der Berechtigte künftig einen Auskunftsanspruch. Damit kann derjenige, dessen Rechte verletzt werden, leichter herausfinden, gegen wen er überhaupt gerichtlich vorgehen muss. Das war bislang oft schwer zu ermitteln, schließlich kann der Kläger seine Klage nicht gegen „unbekannt“ richten. Der Auskunftsanspruch besteht allerdings im Einklang mit der Richtlinie nur dann, wenn auch die zugrundeliegende Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß begangen wurde.

    Gesondert geregelt wird der Fall, dass der Dritte die begehrte Auskunft nur unter Verwendung von so genannten Verkehrsdaten der Telekommunikation erteilen kann. Dies sind Daten zu den Umständen der Kommunikation wie etwa die Zuordnung einer Nummer zu einem Anschlussinhaber oder die Zeitdauer, wann zwischen zwei Anschlüssen eine Verbindung bestand. Unter engen Voraussetzungen soll zukünftig auch der Zugriff auf diese Verkehrsdaten möglich sein. Diese Auskunft darf allerdings nur aufgrund einer richterlichen Anordnung erteilt werden.

    * Schadenersatz
    Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung wird klargestellt, dass nach Wahl des Verletzten neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr – d. h. das Entgelt, das für die rechtmäßige Nutzung des Rechts zu zahlen gewesen wäre – als Grundlage für die Berechnung des Schadenersatzes dienen können.

    Beispiel:
    Ein Fälscher ahmt ein patentgeschütztes Medikament nach. Der Patentinhaber verlangt Schadenersatz. Da es für ihn schwierig ist, seinen konkreten Schaden zu berechnen, fordert er vom Fälscher eine angemessene Lizenzgebühr. Die Höhe der Lizenzgebühr bemisst sich danach, was der Patentinhaber erhalten hätte, wenn er mit demjenigen, der das Patent verletzt hat, vorher einen Lizenzvertrag über die Verwendung des Patents abgeschlossen hätte. Stattdessen kann der Patentinhaber aber auch von dem Fälscher den Gewinn verlangen, den dieser durch die Benutzung des Patents erzielt hat. Der Rechtsinhaber erhält ferner bei offensichtlichem oder festgestelltem Schadenersatzanspruch einen Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen, wenn ohne diese Unterlagen die Erfüllung von Schadenersatzansprüchen fraglich wäre. Hierdurch kann er Erkenntnisse gewinnen, um seine Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.
    * Vorlage und Sicherung von Beweismitteln
    Wenn ein Schutzrecht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verletzt ist, hat der Rechtsinhaber ferner einen Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden und die Zulassung der Besichtigung von Sachen, der über die nach der Zivilprozessordnung bereits bestehenden Möglichkeiten hinausgeht. Gegebenenfalls erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen. Diese Beweismittel können zur Abwendung der Gefahr ihrer Vernichtung oder Veränderung auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden. Soweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen (z. B. Geschäftsgeheimnisse) handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit zu sichern.
    * Grenzbeschlagnahmeverordnung
    Die EU-Grenzbeschlagnahmeverordnung, deren Vorschriften im Allgemeinen unmittelbar anzuwenden sind, sieht Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums unmittelbar an den Außengrenzen der EU vor. Damit soll verhindert werden, dass Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, überhaupt in die EU eingeführt werden können. Diese Verordnung regelt auch die Vernichtung beschlagnahmter Piraterieware. Die Anwendbarkeit dieser Regelung hängt jedoch davon ab, dass die Mitgliedstaaten sie billigen, d. h. in ihr Recht übernehmen.

    Beispiel:
    Der Hersteller von Automobilersatzteilen H stellt fest, dass in Deutschland vermehrt Fälschungen seiner Produkte auftauchen, die sein Recht an dem Design, seine Marke oder ein Patent verletzen. In einem Antrag teilt er der Zollbehörde (in Deutschland der Zentralstelle für gewerblichen Rechtsschutz in München) seine geistigen Eigentumsrechte mit. Bei einer Einfuhrkontrolle eines Containerschiffs im Hamburger Hafen kommt der Verdacht auf, dass es Waren geladen hat, die eines dieser Schutzrechte verletzen. Der Zoll hält die Ware zurück und informiert H sowie den Eigentümer der Ware. Gegenwärtig kann die beschlagnahmte Ware nur vernichtet werden, wenn die Verletzung des Rechts gerichtlich festgestellt wurde. Die neue Grenzbeschlagnahmeverordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren vor, wonach die Vernichtung auch dann möglich ist, wenn der Verfügungsberechtigte nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Sein Schweigen gilt dann als Zustimmung. Diese Regelung, die in Deutschland früher schon einmal gegolten hat, ist in den Mitgliedstaaten jetzt aber nur anwendbar, wenn das jeweilige innerstaatliche Recht dies ausdrücklich so bestimmt. Das heute verabschiedete Gesetz sieht dies vor.
    * Schutz geographischer Herkunftsangaben
    Die zivilrechtliche Durchsetzung von Schutzrechten wird auch für geographische Herkunftsangaben in der beschriebenen Weise erleichtert. Außerdem soll durch die Änderung des Markengesetzes ein strafrechtlicher Schutz für solche geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen geschaffen werden, die auf europäischer Ebene nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) geschützt sind. Dazu gehören die Bezeichnungen zahlreicher landwirtschaftlicher Produkte wie z. B. die berühmten „Spreewälder Gurken“. Bisher gab es einen solchen Schutz nur für die nach rein innerstaatlichem Recht geschützten Bezeichnungen.
    * Urteilsbekanntmachung
    Der Rechtsinhaber kann schon jetzt bei der Verletzung eines Urheber- oder Geschmacksmusterrechtes die Veröffentlichung des Gerichtsurteils beantragen. Diese Möglichkeit wird auf alle Rechte des geistigen Eigentums erstreckt.


    Naja Spiegel wird ja immer mehr zur Bildzeitung..... "Raubkopie" - Gesetz, aha....
    Kennt jemand den genauen Gesetzestext? Finde den leider nirgends.
     
  3. 26. August 2008
    AW: Was das neue Raubkopie-Gesetz für die Nutzer bedeutet

    auf web.de steht auch was interesantes darüber:

    http://magazine.web.de/de/themen/digitale-welt/internet/6516510-Was-das-neue-Raubkopie-Gesetz-fuer-die-Nutzer-bedeutet,cc=000007159700065165101pZUI0.html

    @unter mir.. stimmt.. sry, hab ich iwie verplant

    mfg Kaniggl
     
  4. 26. August 2008
    AW: Was das neue Raubkopie-Gesetz für die Nutzer bedeutet

    ist das nicht genau der gleiche artikel wie der von spiegel online?

    b2t: naja mal schaun. bleibt abzuwarten, was man unter "gewerblichen ausmaß" versteht. 200 filme sind ja nicht sooo viel
     
  5. 26. August 2008
    AW: Was das neue Raubkopie-Gesetz für die Nutzer bedeutet

    Hm also so wie ich das jetzt verstanden habe, ist das so das man jetzt nicht mehr in die Millionen verklagt werden kann oder wie?`,

    war auch langsam mal an der zeit, das man eine regelung dafür findet.,..
    find es immernoch schwachsinnig das es schlimmere verbrechen gibt die weniger bestraft werden..
     
  6. 26. August 2008
    AW: Was das neue Raubkopie-Gesetz für die Nutzer bedeutet

    naja raupkopiern is auch net grad ohne wenn man bedenkt wieviel ich in den letzten 6 jahren gesaugt habe, das koennte man locker mit nem kleinen banküberfall vergleichen

    mfg poison
     
  7. 26. August 2008
    AW: Was das neue Raubkopie-Gesetz für die Nutzer bedeutet

    Du klaust es dir ja aber nicht Du kopierst das Geld nur und bezahlst damit

    So is es in ungefähr^^

    Naja zu dem neuen Gesetz kann ich nicht viel sagen.
     
  8. 26. August 2008
    AW: Was das neue Raubkopie-Gesetz für die Nutzer bedeutet

    omg, was man fürn scheiss labern kann ..

    nja für uns isses ja im endeffekt eh wayne, denn ich schätz mal keiner von uns benutzt noch irgendwelche tauschbörsen wie kazaa, limewire oder bearshare.. die leute die das tuen sind eh zu dumm für die welt ..

    greez
     
  9. 26. August 2008
    AW: Was das neue Raubkopie-Gesetz für die Nutzer bedeutet

    rischtisch... die leute die noch sowat benutzen haben

    1. keine ahnung von nix
    2. es verdient opfer zu sein
    3. meistens eh zuviel geld
     
  10. 26. August 2008
    AW: Was das neue Raubkopie-Gesetz für die Nutzer bedeutet

    Der Spiegel sinkt vom Niveau und ist mittlerweile auch nur ein Stimmungsmacher auf Bildniveau, wecher sich hinter einem schönen Deckblatt und einem guten Ruf aus alten Zeiten versteckt, da viele Leute einfach verblendet sind und sich von Econografie und altertümlicher Hetze, jaja...
    Ist auch ein anderes Thema.


    Btw. so mancher von euch ist echt ein Genie.
    Sobald das P2P halbwegs unter Kontrolle ist, was denkt ihr worauf sie sich dann ausweiten?
    Die OKH´s sind nur einen Griff entfernt.

    Zugegeben, bis zu den Pubs wirds noch dauern, aber trotzdem.

    Peace.
     
  11. 26. August 2008
    AW: Was das neue Raubkopie-Gesetz für die Nutzer bedeutet

    zurecht deshalb freue ich mich dass es noch soviele gibt die p2p betreiben.
    aber wie man sieht ist p2p ja eigentlich wat schönes. wie in nem andren thread hier berichtet gibts bald n neues p2p netzwerk von schweitzer entwicklern. hört sich ziemlich vielversprechend an und wenn das mal bekannt wird...
     
  12. 26. August 2008
    AW: Was das neue Raubkopie-Gesetz für die Nutzer bedeutet

    Hmmm... was ist eigtl noch sicher?? Ich meine Rapidshare steht zwar in der Schweiz, und dürfte die Polizei sich deren IP Adressen angucken?? Gibt es denn noch was was sicher ist?
     
  13. 26. August 2008
    AW: Was das neue Raubkopie-Gesetz für die Nutzer bedeutet

    Da man in der Regel die IP immer mitsendet ist eigentlich nix sicher! Vielleicht über Tor und andere Konsorten n bisschen mehr Sicherheit! Aber zu finden ist man in der Regel! MAn muss halt geschickt sein! Allerdings halte ich nicht so viel von p2p, torrent und so! Auch ONCs sind stark überbewertet! Hier hab ich mal ein geiles Interview hinzugefügt! Das ist eine Interessante Ansicht über Filesharing bzw. "Illegales Downloaden " xD unseres Heimischen MuProduzenten der "Extraklsse"!
     
  14. 26. August 2008
    AW: Was das neue Raubkopie-Gesetz für die Nutzer bedeutet

    ich glaub wenn man runterlädt und dann irgendwann mal erwischt wird ist es immernoch günstiger !

    Ich meine ich würde mir ja vllt gamez kaufen aber doch net für 75€ (PS3 spiele) oder 60€ (manche Pc Spiele). Ich finde das einfach ne abzocke.... allein schon weil die kaufhäuser locker mal nen 10 oder 15 daran verdienen....
     
  15. 26. August 2008
    AW: Was das neue Raubkopie-Gesetz für die Nutzer bedeutet

    Mann muss sich ja auch jedes NEUE game gleich kaufen!
    Woher weißt du das die so viel daran verdienen!
    10€ von 60€ sind ja immerhin 16.67%?!
    Das wäre ganz scchön viel!
     
  16. 26. August 2008
    AW: Was das neue Raubkopie-Gesetz für die Nutzer bedeutet

    Wenn du damit nicht zufrieden bist ist das doch Ok! Und wenn du sie dir so besorgst auch! Halt nicht erwischen lassen! Fakt ist es ist illegal und es kostet die Industrie ne Menge! Aber die Kaufhäuser sind garantiert nicht diejenigen die absahnen!
     
  17. 27. August 2008
    AW: Was das neue Raubkopie-Gesetz für die Nutzer bedeutet

    Umso mehr Leute man kriminalisiert umso besser...
    Bei Produktpiraterie: Okay - Aber mein Gott, hauptsache man kriminalisiert alles bis aufs letzte, typisch deutschland.
     
  18. Video Script

    Videos zum Themenbereich

    * gefundene Videos auf YouTube, anhand der Überschrift.