eBay - Ware "defekt" - was nun?

Dieses Thema im Forum "Alltagsprobleme" wurde erstellt von aLexxxgerm, 1. Oktober 2008 .

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  1. 1. Oktober 2008
    Hallo, hab in der suche schon nen Thread gefunden aber leider war der schon geschlossen, deshalb hier nochmal:

    also ich hab mir einen artikel gekauft.:

    Zustand: Gebraucht
    "Biete für Golf 4 und Bora Lüftungs Öffnungen mit Beleuchtung vom R32, sind in einem sehr guten Zustand.

    Da Privat Verkauf keine Garantie und Rückgabe."

    So dacht ich mir alles klar die sind ganz, das passende Bild hat auch ganze düsen gezeigt.
    Soweit so gut, als der artikel dann kam musst ich feststellen das bei einem teil halter abgebrochen waren und notdürftig mit geschmolzenem plastik wieder zusammengeführt worden sind.
    Aufjedenfaöö hab ich den Verkäufer direkt angeschrieben und ihn darüber aufgeklärt.
    1ste Antwort: "... ich könnte sie ihm zurückschicken und er erstattet mir den verkaufspreis"
    -> hätt ich gemacht
    2te antwort: " ... wär ihm zuviel stress, er mindert mir den preis ... "
    -> hätt ich auch gemacht und hab ihm ein angebot geschickt
    3te antwort: " ... was ich eigentlich will? der artikel war ganz ... ich hätte ihn "zerstört" und will ihm nun die schuld in die schuhe schieben ..."

    so und jetzt? bleibt mir nicht viel mehr übrig als ner schlechten bewertung ? :/

    artikel hat knapp 60€ gekostet ... also anwalt mäßig bei so nem betrag ist etwas lächerlich.

    mfg aLexXx ( beitrag nr.1 servus)
     
  2. 1. Oktober 2008
    AW: eBay - Ware "defekt" - was nun?

    kannst dich bei ihm bedanken: der typ hat die garantie ausgeschlossen (was man nicht ausschließen muss, denn garantie ist immer freiwillig). das gewährleistungsrecht hat er nicht ausgeschlossen. dieses ist aber gesetzlich vorgeschrieben, kann von privatpersonen aber ausgeschlossen werden, was er nicht gemacht hat...

    faktisch kannst du ihm mit anwalt drohen, da bei einem sachmangel (wie er offensichtlich vorliegt) nach dem gewährleistungsrecht eine 6 monatige beweislastumkehr besteht (verkäufer muss beweisen, dass die ware frei von sach- und rechtsmängeln war). sprich: er muss ausbessern: entweder austauschen gegen mangelfreie ware (was er nicht können wird), einen betrag bezahlen, der dem schaden angemessen ist, oder das teil gegen rückerstattung des kaufpreises zurücknehmen.
     
  3. 1. Oktober 2008
    AW: eBay - Ware "defekt" - was nun?

    hmm hört sich aufjedenfall schonmal gut an, aber im ehrlich gesagt wollt ich bei 60€nicht den stress mit dem anwalt aufbringen, finds halt nur eine frechheit mich dann in der email "beleidigend" anzugreifen und zu schreiben ich wolle ihn "abfuc*en" und ihm halt die schuld zuweisen ... es gibt leute nene.
     
  4. 1. Oktober 2008
    AW: eBay - Ware "defekt" - was nun?

    alsooo....gib die schuld dem verkäufer wenn ders nich einsehn will ab zu ebay und wenn alles nicht klappt klingelst beim anwalt^^
     
  5. 1. Oktober 2008
    AW: eBay - Ware "defekt" - was nun?

    Wenn es in der Artikelbeschreibung nicht so angegeben war, hat der Satz mit Garantie etc nichts zutun.

    Der Muss den Artikel zurücknehmen, weil er nicht der Artikelbeschreibung entspricht !

    Wickel das alles über eBay ab... ab 25€ Wert interessieren die sich dafür.
     
  6. 1. Oktober 2008
    AW: eBay - Ware "defekt" - was nun?

    Hey, also hab gerade mal noch nen freund angeschrieben der Jura studiert und bald fertig ist und auch alles bestätigt hat ich hab dem user jetzt nochmal eine "droh"-mail geschrieben indem ich ihm auf alle fakten hingewiesen habe.

    ebay hab ich auch schon angeschrieben aber die können ja auch nicht direkt antworten
    mal schaun was die noch dazu sagen werden.

    evtl wirds dann doch über den anwalt laufen .. rein aus prinzip.

    wie siehts denn da mit den kosten aus? ich zeige ihn an und gewinne (sag ich einfach mal) kommen da auch kosten auf mich zu wenn er so einen fehler macht?

    edit: okay die email ist raus, wenn es etwas neues gibt werd ich den thread nochmals pushn.
    ich warte jetzt erstmal auf eine antwort von ihm und auf eine antwort von ebay.
    (hab ihm eine 14 tägige antworte frist gesetzt aber eigentlich schreibt er jeden tag zurück)

    bis dann. vielen dank schonmal ... achso wie siehts mit den kosten aus weiter oben?
     
  7. 1. Oktober 2008
    AW: eBay - Ware "defekt" - was nun?

    geh am besten direkt zu ebay hatte das spiel letztens auch und natürlich eine schlechte bewertung muss sein damit andere leute sehen wie er drauf ist
     
  8. 1. Oktober 2008
    AW: eBay - Ware "defekt" - was nun?

    -.- siehe 2ten beitrag da wurd doch alles bestätigt also hab ich keine fragen da ich alles weiss was wichtig war und dass er das gewährleistungsrecht nicht ausgeschlossen hatte und dies wurde auch von einem angehenden anwalt bestätigt... wie gesagt, abwarten und mit ebay versuchen zu klären. bewertung wird sicher nicht gut ausfallen, evtl noch neutral =)

    @xfire: wie is es ausgegangen? musstest du anwalt einschalten oder hat sich dass von allein geklärt?
     
  9. 1. Oktober 2008
    AW: eBay - Ware "defekt" - was nun?

    ja, hast du dir meinen 1. post durchgelesen?
    das was der verkäufer da hingeschrieben hat ist totaler schwachsinn... er hätte auch hinschreiben können: "da ich schwul bin gibts keine garantie und rückgabe" das hätte genausowenig sinn gehabt...
     
  10. 1. Oktober 2008
    AW: eBay - Ware "defekt" - was nun?

    Für den Fall hier ist aber auch die Gewährleistung komplett egal. Das Teil wurde kaputt geliefert, fertig. Da kann der reden wie er will mit seinem Ausschluss, rechtlich ist das Ding klar.
     
  11. 1. Oktober 2008
    AW: eBay - Ware "defekt" - was nun?

    jepp das ist schonmal sehr schön zu hören.
    nun nochmal zu der frage: sollte es zu einem anwalt kommen, muss ich da irgendwas übernehmen oder ist dann der verkäufer vollkommen dafür zuständig? .. weil wenn ich das gewinnen sollte und er die ware zB zurücknimmt und ich dann aber trotzdem auf hunderten von euro sitzen bleib hat mir das recht wenig geholfen =)
     
  12. 1. Oktober 2008
    AW: eBay - Ware "defekt" - was nun?

    also eig müsstest du wissen das man sowas nicht in ebay kauft
    da gehst du zur vw werkstätten oder schrottplätzen

    ich denke ma da kannste nix mehr machen
     
  13. 1. Oktober 2008
    AW: eBay - Ware "defekt" - was nun?

    schrottplatz hat bei uns sowas nicht gehabt und vw war neu zu teuer ... die gehen doch durchgehend bei ebay weg und wenn sie ganz sind .. wieso nicht -.-

    da wird noch was gehen, ist doch quasi alles schon geregelt. rechtlich steht alles gegen den verkäufer.
     
  14. 2. Oktober 2008
    AW: eBay - Ware "defekt" - was nun?

    ne, also wenn es zu einem gerichtsfall kommt und dein anwalt recht besitzt...
    dann muss die andere partei deine anwaltskosten übernehmen..

    jetzt ist die frage, wenn es nicht zu einem gerichtsverfahren kommt..
    zahlst du dann den anwalt trotz einem gewinn?..

    hmm, ich denke nicht, weil du die andere partei zu recht beschuldigt hast...
    d.h. der andere muss dir schadensersatz leisten.
     
  15. 2. Oktober 2008
    AW: eBay - Ware "defekt" - was nun?

    Hallo RRler,

    auch bei Ebay hat man Rechte!

    Wenn es in der Artikelbeschreiben NICHT HERVORGEHT das die Ware kaputt ist, hast du das Recht dein Geld zurück zu verlangen!

    Der Käufer muss es angeben in was für einem Zustand die Ware ist!!!

    Hier noch ein paar §§:

    FernAbsG § 3 Widerrufsrecht, Rückgaberecht
    (1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 361a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 2 Abs. 3 und 4, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung bedarf keiner Unterzeichnung durch den Verbraucher und kann diesem auch auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Das Widerrufsrecht erlischt

    1. bei der Lieferung von Waren spätestens vier Monate nach ihrem Eingang beim

    Empfänger und
    2. bei Dienstleistungen
    a) spätestens vier Monate nach Vertragsschluss oder
    b) wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit
    Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat
    oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

    (2) Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen

    1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden

    oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder
    die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet
    sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten
    würde,
    2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software,
    sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
    3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
    4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder
    5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
    geschlossen werden.

    (3) Anstelle des Widerrufsrechts nach den Absätzen 1 und 2 kann für Verträge über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 gilt entsprechend.

    mfg. PataYa
     
  16. 2. Oktober 2008
    AW: eBay - Ware "defekt" - was nun?

    schonwieder was positives =) also da sollte nichtmehr schief gehen können denk ich.
    wie gesagt die beschuldigung die ware wurde ganz geliefert und ich hätte sie dann beim einbau irgendwie demoliert müsste wenn er beweisen und nicht ich von daher ...

    ich halt euch auf dem laufenden
     
  17. 2. Oktober 2008
    AW: eBay - Ware "defekt" - was nun?

    Bei einem Privatverkauf kommt es zu keiner Beweislastumkehr, d. h. der Käufer muss beweisen, dass die Ware beim Gefahrenübergang schon mangelhaft war. Der Käufer sollte sich also zumindest einen Zeugen besorgen, der "zufällig" beim Auspacken dabei war. Der Verkäufer kann sich tatsächlich auf den Standpunkt stellen, dass die Ware in Ordnung war und dass sie der Käufer selbst kaputt gemacht hat. Der muss dann das Gegenteil beweisen.


    Dieter Nuhr kennst du, ja? Wenn man als juristischer Heimwerker keine Ahnung von der Sache hat, dann sollte man auch nicht mit §§ um sich werfen, man macht sich nur lächerlich. Das Fernabsatzgesetz gibt es schon lange nicht mehr, die Regelungen wurden in das BGB integriert. Und ein Widerrufsrecht gibt es nur bei einem gewerblichen Verkäufer, hier ist es aber ein Privatverkauf.

    Der Käufer sollte dem Verkäufer unmissverständlich klar machen, dass die Ware mangelhaft ist und dass er entweder mangelfreie Ware liefern oder den Kaufpreis zurückzahlen soll (inkl. aller Versandkosten). Der Käufer hat natürlich einen Gewährleistungsanspruch. Der Knackpunkt ist aber, dass sich die Gewährleistung nur auf Mängel bezieht, die beim Kauf schon vorhanden waren und dass der Käufer in der Beweispflicht ist. Man kann sich auf einen Rechtsstreit einlassen, der Ausgang ist aber nicht so ganz gewiss.
     
  18. 2. Oktober 2008
    AW: eBay - Ware "defekt" - was nun?

    hmmm :/ also nachdem was ich gehört habe ist der verkäufer dafür zuständig zu beweisen dass ich den artikel irgendwie demoliert habe.
    aber allein die tatsache dass er bei meiner ersten beschwerdemail nicht direkt gesagt hat dass der artikel ganz war beim abschicken is doch eigentlich klar dass er das wusste :/
     
  19. 3. Oktober 2008
    AW: eBay - Ware "defekt" - was nun?

    Nein, bei einem Privatverkauf nicht. Du als Käufer bist in der Beweispflicht, dass die Ware bereits zum Versandzeitpunkt mangelhaft war.
    Die Tatsache, dass der Verkäufer den Krempel zunächst zurücknehmen und dann den Kaufpreis mindern wollte, könnte man so deuten, dass er wusste, dass er Schrott verkauft.
     
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