Fragen zu Rechtslage einer GmbH

Dieses Thema im Forum "Schule, Studium, Ausbildung" wurde erstellt von orange1, 1. Dezember 2008 .

Schlagworte:
  1. 1. Dezember 2008
    Hi,

    War mir nicht ganz sicher ob das hier das richtige Forum ist. Ich brauch es eigentlich nicht für die Schule. Es interessiert mich einfach so

    1 . Folgendes Beispiel:

    Im Gesellschaftsvertrag steht etwas geschrieben wie:

    § 5 Herr und Frau Müller sind als Geschäftsführer einer GmbH bestellt.
    - Herr Müller zuständig für Beschaffung und Produktion
    - Frau Müller zuständig für Marketing und Vertrieb

    So. Jetzt kauft Frau Müller ohne das Wissen ihres Mannes für ganz viel Geld - sagen wir mal 100.000,00€ - irgendwelche Rohstoffe ein.
    Herr Müller möchte das aber nicht Zahlen, weil er schließlich nicht zugestimmt hat und seine Frau gar nicht dazu berechtigt war.
    Ist der Kaufvertrag nichtig? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum?

    2. Anderes Beispiel:

    Gleiche GmbH wie oben. Es werde 2 zusätzliche Gesellschafter eingestellt. Herr Müller, der Geschäftsführer, kauft sich einen LKW. Einer der beiden Gesellschafter - nennen wir ihn Peter - stimmt nicht zu. Wie sieht die Rechtslage aus?

    Okay, das wars schon Dankeschön schonmal
     
  2. 1. Dezember 2008
    AW: Fragen zu Rechtslage einer GmbH

    Ganz einfach. Der Kaufvertrag ist zustande gekommen, auch wenn das garnicht zu ihrem Themengebiet gehört.
    Die einziege Ausnahme ist, wenn der Verkäufer nachweißlich wusste, dass die Frau garnichts mit dem Warenkauf zutuen hat. Solang er das nicht weiß, kann die Frau völlig eingenständig Handeln. Nach außen hin ein ganz normaler Vertrag, der nur Intern klärungsbedarf hat.

    Jeder kann ein einen LKW kaufen. Wenn Peter im nachhinein sagt:
    "du *****, kauf doch kein LKW" ist es zuspät.

    Hatten genau das Thema heute inner Schule^^
     
  3. 1. Dezember 2008
    AW: Fragen zu Rechtslage einer GmbH

    oO... ganz so einfach ist das nicht...

    interessant ist da §35 GmbHG -> GmbHG - Einzelnorm

    im ersten fall ist geregelt, dass nur herr müller waren beschaffen darf, frau müller besitzt also keine vertretungsmacht als sie rohstoffe kauft. der vertrag ist schwebend unwirksam solange herr müller nicht dem vertrag zustimmt (§177 I BGB). vertragspartner der lieferfirma ist demnach nicht herr müller bzw die gmbh (da herr müller die vertretungsmacht für diese besitzt) sondern frau müller, die eigenmächtig gehandelt hat und nun auch eigenmächtig bezahlen muss, bzw. für den vertrauensschaden aufkommen muss.. herr müller kann aber im nachhinein noch dem kaufvertrag zustimmen (vgl. "taschengeldparagraph")


    der 2. fall lässt sich wieder auf $35 GmbHG zurückführen: alle gesellschafter müssen zustimmen -> kaufvertrag nicht zwischen gläubiger und gmbh zustande gekommen, sondern zwischen gläubiger und herr müller
     
  4. 1. Dezember 2008
    AW: Fragen zu Rechtslage einer GmbH

    §115 HGB Geschäftsführung durch mehrere Gesellschafter
    (1) Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muß diese unterbleiben.

    (2) Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß die Gesellschafter, denen die Geschäftsführung zusteht, nur zusammen handeln können, so bedarf es für jedes Geschäft der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist.

    Dazu muss gesagt werden, dass das für alle Gesellschaftsformen gilt. Das wollte ich noch zu Timer ergänzen und gebe ihm recht in seiner Ausführung.
     
  5. 1. Dezember 2008
    AW: Fragen zu Rechtslage einer GmbH

    Um die Aufgabe komplett richtig zu lösen muss man hier das Innenverhältnis und das Außenverhältnis erörtern...

    1.

    Innenverhältnis (Geschäftsführung):
    Hier gilt der Gesellschaftsvertrag!
    Frau Müller durfte es nicht kaufen -> Verstoß gegen Gesellschaftsvertrag, kann zur Kündigung oder Schadensersatz führen, obwohl der Vertrag sowieso unwirksam ist...

    Außenverhältnis (Vertretung):
    Grundsatz: Gesamtvertretung -> Vertrag ist nicht zustande gekommen bzw. Vertrag ist unwirksam/nichtig!
    Alle Gesellschafter müssen dem Vertrag zustimmen, das gilt sowohl bei gewöhnlichen als auch bei außergewöhnlichen Geschäften. Abweichungen müssen ins Handelsregister eingetragen werden! (z.B. Frau Müller darf alleine einkaufen)


    2.

    Genauso wie oben:

    Außenverhältnis (Vertretung):
    Grundsatz: Gesamtvertretung -> Vertrag ist nicht zustande gekommen bzw. Vertrag ist unwirksam/nichtig!
    Alle Gesellschafter müssen dem Vertrag zustimmen, das gilt sowohl bei gewöhnlichen als auch bei außergewöhnlichen Geschäften. Abweichungen müssen ins Handelsregister eingetragen werden!

    Das alles steht in Paragraf 35, 37

    (Übrigens ist dieses Wissen 2 Jahre alt, ich weiss nicht ob sich mittlerweile was geändert hat irgendwie...)
     
  6. Video Script

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