Muss zum Bund ! Werd ich bei der Arbeit für die zeit beim Bund freigestellt oder ...?

Dieses Thema im Forum "Alltagsprobleme" wurde erstellt von mastermc1, 25. Dezember 2008 .

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  1. 25. Dezember 2008
    Hy Leute,

    Hab da mal ne Frage, mich hat der Bund angeschrieben und zur Musterung eingeladen. Wenn ich jetzt da hingehe und die nehmen mich! Werd ich dann von meiner derzeitigen tätigkeit entlassen? Also im Sinne einer Kündigung mein ich. Oder ist mein Arbeitgeber dazu verpflichtet mich für die zeit beim Bund frei zustellen und mich dannach wieder aufzunehmen? Wäre echt Gut wenn ein paar leute von euch da erfahrung gemacht hat

    MFG OLB

    =)
     
  2. 25. Dezember 2008
    AW: Muss zum Bund ! Werd ich bei der Arbeit für die zeit beim Bund freigestellt oder ...?

    Eigentlich kannst du verweigern mit der begründung das du eine feste anstellugn hast (denke du hast eine). Würd mich aber zur sicherheit trotzdem ausmustern lassen.
     
  3. 25. Dezember 2008
    AW: Muss zum Bund ! Werd ich bei der Arbeit für die zeit beim Bund freigestellt oder ...?

    da du wehrpflichtig bist ist dein arbeitgeber dazu verpflichtet dir während deines wehrdienstes einen kündigungsschutz einzuräumen

    Es ist so wenn die firma dich braucht sprich nicht auf dich verzichten kann dann musst du gar nicht hin^^
    kurz und knapp
    (Laut arbeitsschutzgesetz)
     
  4. 25. Dezember 2008
    AW: Muss zum Bund ! Werd ich bei der Arbeit für die zeit beim Bund freigestellt oder ...?

    kann QuexX nur zustimmen
    dein arbeitgeber ist verpflichtet dir "frei" zugeben aber dich sofort wieder aufzunehmen wenn du deine pflicht beendet hast
     
  5. 25. Dezember 2008
    AW: Muss zum Bund ! Werd ich bei der Arbeit für die zeit beim Bund freigestellt oder ...?

    Du wirst natürlich freigestellt. Aber es ist nicht sicher, ob du wieder an deine alte Stelle kommst, wenn du zurückkommst. Sprich, Du hast früher Kunden am Empfang eines Autohauses betreut und musst nach Deiner Rückkehr die Toiletten und die Werkstatt putzen, um es übertrieben auszudrücken. Deshalb finde ich die Wehrpflicht das größte Unding überhaupt.
    Dein Arbeitgeber kann dich aber behalten, wenn er dich unbedingt braucht, aber das ist auf max. 1 Jahr befristet.

    Gruß

    Gruß
     
  6. 25. Dezember 2008
    AW: Muss zum Bund ! Werd ich bei der Arbeit für die zeit beim Bund freigestellt oder ...?

    Hallo,

    der Arbeitgeber muss dir während die Zeit der Musterung freigeben!
    und auch bei den 9 Monate Währdienst muss dich dein Arbeitgeber freistellen... Dich deswegen zu entlassen ist nicht rechtens!!!
     
  7. 25. Dezember 2008
    AW: Muss zum Bund ! Werd ich bei der Arbeit für die zeit beim Bund freigestellt oder ...?

    wenn du nicht zum bund willst: lass dich ausmustern..
    erzähl irgendwelches wirres zeug beim psychologen.. hol dir ein ärztliches attest.. oder oder oder..

    aber generell behälst du deinen arbeitsvertrag - wenn er unbefristet ist..

    und in der lehre können sie dich sowieso nicht einziehen..
     
  8. 25. Dezember 2008
    AW: Muss zum Bund ! Werd ich bei der Arbeit für die zeit beim Bund freigestellt oder ...?

    Unabkömmlichstellung bzw. Zurückstellung vom Wehrdienst

    Auch Ihr Unternehmen ist durch die Wehrpflicht Ihrer Mitarbeiter betroffen: Sie müssen sich auf den Ausfall Ihrer wehrpflichtigen Arbeitnehmer einstellen. Im Falle der Einberufung zum Grundwehrdienst (ersatzweise zum Zivildienst) oder zu Wehrübungen stehen Ihnen die wehrpflichtigen Arbeitnehmer nicht zur Verfügung, der Arbeitsplatz des Wehrpflichtigen ist während seiner Wehrdienstzeit jedoch weitgehend geschützt.

    Einige Male wird der Arbeitnehmer für einen Tag oder einen Teil eines Tages seinen Arbeitsplatz verlassen müssen, beispielsweise anlässlich der Musterung oder der Eignungsuntersuchung und -feststellung, vereinzelt auch für die Erfassung. Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsplatzes verpflichtet, ihn für diese Zeit von der Arbeit freizustellen, aber dennoch für die ausgefallene Arbeitszeit Lohn oder Gehalt weiterzuzahlen (§ 14 Abs. 1 ArbplSchg).

    Erfassung

    Die Wehrerfassung erfolgt bereits nach Vollendung des 17. Lebensjahres. Die Erfassungsbehörde (Einwohnermeldebehörde) übermittelt dem Kreiswehrersatzamt (KWEa) nach der Erfassung die erforderlichen Daten, die die Grundlage für die Ladungen zur - einberufungsnahen - Musterung bilden.

    Musterung

    Durch die Musterung wird entschieden, ob der Wehrpflichtige für den Wehrdienst zur Verfügung steht. Diese Entscheidung trifft das KWEa. Es stellt auf Grund einer ärztlichen Begutachtung fest, ob der Gemusterte den Anforderungen des Wehrdienstes gewachsen ist, und prüft auch, ob bei ihm Wehrdienstausnahmen vorliegen, die seine Einberufung zum Wehrdienst auf Dauer oder vorübergehend ausschließen.
    Nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung wird der Tauglichkeitsgrad (wehrdienstfähig, vorübergehend nicht wehrdienstfähig oder nicht wehrdienstfähig) festgesetzt. Wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist, wird vorläufig nicht zum Wehrdienst herangezogen. Dies kann sich aber ändern, daher wird er später erneut gemustert.

    Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung

    Die Wehrpflichtigen werden im Rahmen der Musterung auf ihre Eignung für Verwendungen in den Streitkräften untersucht. Ziel ist, die Voraussetzungen für eine Einplanung nach dem Grundsatz "Der richtige Mann an den richtigen Platz" zu schaffen.

    Grundwehrdienst

    Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt

    1. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie

    a) wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist,

    b) wegen eines ungenehmigten Auslandsaufenthalts (§ 3 Abs. 2) nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres herangezogen werden konnten,

    c) nach § 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grundwehrdienst entlassen gelten und nach Absatz 3 Satz 1eine Nachdienverpflichtung zu erfüllen haben oder

    d) nach Vollendung des 22. Lebensjahres auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichten, es sei denn, dass sie im Zeitpunkt des Verzichts wegen Überschreitens der bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Altersgrenze nicht mehr zum Zivildienst einberufbar sind und sich nicht im Zivildienst befinden;

    2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdienst vorwiegend militärfachlich verwendet werden;

    3. das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn die wegen iner Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 13 a) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 13 b) nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen worden sind.

    Zivildienst

    In Angleichung an die Dauer des Grundwehrdienstes ist der Zivildienst von 10 auf 9 Monate verkürzt worden.

    Wehrübungen

    Eine Wehrübung dauert höchstens drei Monate. Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei Mannschaften höchstens neun, bei Unteroffizieren höchstens 15 und bei Offizieren höchstens 18 Monate. Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlängert sich bei Wehrpflichtigen, die aus dem Grundwehrdienst vorzeitig entlassen wurden, um die Zeit, um die sie vorzeitig entlassen worden sind, soweit sie nicht für diese Zeit erneut zum Grundwehrdienst einberufen werden.

    Unabkömmlichstellung (UK-Stellung)

    Durch die Einberufung eines Mitarbeiters zum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen können Unternehmen erhebliche Probleme entstehen, insbesondere, wenn der Wehrpflichtige an seinem Arbeitsplatz unentbehrlich ist. Hier kann eine UK-Stellung Abhilfe schaffen: Ein Wehrpflichtiger kann wegen seiner ausgeübten Berufstätigkeit für den Arbeitgeber unabkömmlich gestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst die Fortführung des Betriebes gefährden würde, oder durch die Heranziehung zum Wehrdienst die Fortführung des Betriebes so erschwert würde, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung des Betriebes eintreten würde oder die Fortführung einer bestimmten Tätigkeit durch den Wehrpflichtigen dringend notwendig erscheint.

    Verfahren zur UK-Stellung

    Da eine UK-Stellung im öffentlichen Interesse liegen muss, kann sie der Arbeitgeber nicht selbst beantragen, sondern lediglich bei der vorschlagsberechtigten Behörde d.h. bei dem örtlich zuständigen Landkreis oder der kreisfreien Stadt anregen. Hierfür halten die zuständigen Landkreise bzw. kreisfreien Städte entsprechende Vordrucke vor. Der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt prüft die Anregung darauf, ob ein öffentliches Interesse an der UK-Stellung des Wehrpflichtigen gegeben ist, in der Regel unter Einbeziehung gutachtlicher Stellungnahmen der zuständigen IHK, Handwerkskammer oder der Arbeitsverwaltung. Nach Prüfung wird der Vorschlag dem zuständigen Kreiswehrersatzamt vorgelegt, das über den Antrag entscheidet. Das UK-Verfahren ist ein behördeninternes Verfahren. Der Arbeitgeber hat gegen die abschließende Entscheidung keine Rechtsbehelfsmöglichkeiten.

    Zurückstellung

    Ein Wehrpflichtiger kann auf Antrag vom Grundwehrdienst oder einer Wehrübung zurückgestellt werden, wenn seine Einberufung für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen oder elterlichen Gewerbebetriebes eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Eigener Betrieb kann auch der Betrieb sein, dessen Miteigentümer der Wehrpflichtige ist. Eine Unentbehrlichkeit ist immer dann gegeben wenn der wehrdienstbedingte Arbeitsausfall des Wehrpflichtigen zu einer Existenzgefährdung des Betriebes führen würde.

    Verfahren zur Zurückstellung

    Anträge auf Zurückstellung vom Grundwehrdienst müssen spätestens bis zur Musterung beim Kreiswehrersatzamt gestellt werden. Sofern nach der Musterung neue Gründe für eine Zurückstellung entstehen, müssen diese innerhalb von drei Monaten vorgetragen werden. Hat der Wehrpflichtige jedoch bereits seinen Einberufungsbescheid erhalten, kann er seine Gründe nur noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von zwei Monaten im Wege des Widerspruchs beim Kreiswehrersatzamt geltend machen. Bei Einberufung zu einer Wehrübung kann spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Einberufungsbescheides beim zuständigen Kreiswehrersatzamt schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Das KWEa prüft den Antrag und hört hierzu die zuständige IHK bzw. Handwerkskammer. Bei Vorliegen einer besonderen Härte wird der Einberufungsbescheid aufgehoben.

    Sofern eine besondere Härte nicht festgestellt werden kann, legt das KWEa den Widerspruch der Wehrbereichsverwaltung vor. Gegen die Entscheidung der Wehrbereichsverwaltung kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

    Abiturienten/Fachoberschüler

    Mit der Änderung des Wehrpflichtigengesetzes durch das 2. ZDGÄndG hat sich die Zurückstellungs- und Einberufungspraxis hinsichtlich der Gruppe der Abiturienten/Fachoberschüler (Abi/FOS) unter anderem in einem wesentlichen Punkt geändert.

    Nach der Neufassung § 12 Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 c des Wehrpflichtgesetzes liegt ein zur Zurückstellung führender Regeltatbestand der besonderen Härte vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

    Es wird nicht mehr zwischen einer mit oder ohne Hoch- bzw. Fachhochschulreife begonnenen Berufsausbildung unterschieden.

    Diese Regelung führt dazu, dass auch Abi/FOS vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn sie zuvor eine Berufsausbildung absolvieren möchten.

    Als Nachweis für die beabsichtigte oder bereits begonnene Ausbildung verlangt das Kreiswehrersatzamt als antragsbegründende Unterlage den Ausbildungsvertrag bzw. eine Einstellungszusage für eine Beamtenausbildung.

    Legt ein Wehrpflichtiger, der eine betriebliche Ausbildung beabsichtigt, eine rechtsverbindliche Einstellungszusage des künftigen Ausbildungsbetriebes vor, reicht dies für eine förmliche Zurückstellung ebenfalls aus. Der entsprechende Ausbildungsvertrag kann später nachgereicht werden.
     
  9. Video Script

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