Leute an Tür wollten mir was andrehen.

Dieses Thema im Forum "Alltagsprobleme" wurde erstellt von Dr.Pepper, 3. Juni 2009 .

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  1. 3. Juni 2009
    Heey guys.

    Gerade klingelte jemand an meine tür. Ich mach auf und da waren so ca 2 junge kerle.
    Die fragten mich ob ne zeitschrift bei mir im briefkasten lag.
    ich meinte nein.

    da fing der eine an zu reden das die irgendwelche zeitungen haben die sie zum halben preis bekommen und ob ich nicht so eine haben will. es würden demnächst irgendwelche 2 mädels vorbeischauen die damit bissl geld verdienen wollen,weil die eltern arbeitslos sind bla bla.

    ich meinte das ich mein briefkasten aber sauber halten will und ich nichts möchte.
    dann meinte er das ich doch nicht kinderfeindlich bin und so.
    ichmeinte ne,aber ich will nichts. darauf hin hab ich tschüss gesagt und die tür geschlossen.

    ich weiss das sie mir was andrehen wollen. meine frage ist nur, können sie mir trotzdem irgendwas anhängen? also mir nen abo oder so reindrücken obwohl ich nichts bestellt, unterschrieben habe.

    ich komm halt auf die idee, nur weil ich die tür zumacht habe und die mir eine reindrücken wollen.
     
  2. 3. Juni 2009
    AW: Leute an Tür wollten mir was andrehen.

    wie sollen die dir etwas unterschieben, wenn du es nicht schriftlich bestätigt hast? mündlichen abkommen binden in solchen sachen nicht.
     
  3. 3. Juni 2009
    AW: Leute an Tür wollten mir was andrehen.

    eben

    Solange du nichts unterschrieben hast können sie dir gar nichts...
     
  4. 3. Juni 2009
    AW: Leute an Tür wollten mir was andrehen.

    Also da das wohl Kinder waren, werden die dir bestimmt nicht irgendwelche Abos andrehen können. ^^
    Da musst du eher damit rechnen, dass sie dir Senf oder so in den Briefkasten hauen.
    Was sollten die schon machen? Die wollten halt irgendwas schnorren nehm ich an. Wenns bei einem nicht klappt, probieren sie es bei jemand anderem..
     
  5. 3. Juni 2009
    AW: Leute an Tür wollten mir was andrehen.

    danke genau das wollt ich wissen
    naja so mitte 20 waren sie sicherlich schon.

    aber ihr habt schon recht. ich habe nichts unterschrieben und nen ausweis oder so haben sie auch nicht vorgelegt
     
  6. 3. Juni 2009
    AW: Leute an Tür wollten mir was andrehen.

    Einfach handhaben wie bei den Zeugen, Tür vor der Nase zu haun. Fertig^^
     
  7. 3. Juni 2009
    AW: Leute an Tür wollten mir was andrehen.

    Haustürgeschäfte sind generell verboten und so ist nichtmal eine schriftliche Bestätigung bindend. Hatte auma so nen ähnlichen Fall und daraufhin mal nen bissl im BGB geblättert (solls ja auch geben ^^) und fand einen haufen Paragraphen die besagtes unterbinden (bishin zu arglistiger Täuschung, weilse einem ja auch noch schöne Lügenmärchen auftischen).
    Es muss aufjedenfall nochwas folgen falls sie deine Unterschrift täuschen oder so, zB von der Vertriebsfirma der Zeitung, da die sich bei dir rückversichern muss ob du wirklich mal sowas unterschrieben hast. Wenn du dann wieder nein sagst dürfte eigentlich nie wieder was folgen.. bei mir hatten das die Typen auch gemacht aber leider waren sie sogar zu dämlich meinen Namen und meine Anschrift richtig zu schreiben... .

    Aso hier ma nen paar hilfreiche Paragraphen:

    §129 BGB - Arglistige Täuschung

    § 125 BGB - Formmangel

    §105 (2) BGB:
    „Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.“

    § 145 BGB: „Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.“

    § 154 (1) BGB:
    „Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.“

    §183 BGB: „Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. 2Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.“

    §241 BGB:
    (1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.

    §312 BGB: (1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher

    1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,

    2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers
    durchgeführten Freizeitveranstaltung oder

    3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher
    Verkehrsflächen

    bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.
    (2) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen.

    §355 (2) BGB: „Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. 2Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. 3Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. 4Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.“
     
  8. 3. Juni 2009
    AW: Leute an Tür wollten mir was andrehen.

    danke euch allen. falls was kommen sollte werde ich denen mal die paragraphen zuschicken und meine meinungt äussern.

    danke

    bw an alle raus

    und closed.

    PS:wer mir noch was mitteilen möchte, dann bitte per PN,danke
     
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