Arbeitserlaubnis, Chaos, WTF?!

Dieses Thema im Forum "Schule, Studium, Ausbildung" wurde erstellt von Trollwut, 26. Oktober 2009 .

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  1. 26. Oktober 2009
    Bin polnischer Staatsbürger, lebe hier seit Geburt an, habe polnische Papiere. So. Hab in meinem Leben hier schon ca. 230230934 verschiedene Nebenjobs gehabt. Nie wollte der Arbeitgeber einer Freizügigkeitsbescheinigung oder Arbeitserlaubnis. Jetzt hab ich mir wieder einen Aushilfsjob geangelt, aber diesmal war eine Freizügigkeitsbescheinigung notwendig. Alles easy, hab sie heute geholt, war alles kein Problem, da ich ja legal hier bin und auch unbefristet geduldet werde. Jetzt steht aber auf der Bescheinigung:

    Der Inhalber dieser Bescheinigung benötigt zur Aufnahme einer unselbstständigen, arbeitsgenehmigungspflichtigen Erwerbstätigkeit eine Arbeitserlaubnis- oder Arbeitsberechtigung-EU.

    So - WTF ?!?!? Ich hab in meinem Leben noch nie soetwas gebraucht, warum steht das da? Ich hab versucht zu googlen, auf einigen seiten steht, dass ich als OST-Eu'ler eine brauche, andere Seiten behaupten, dass allein die unbefristete Aufenthaltserlaubnis ausreicht, andere sagen, dass alle EU-Länder keine Genehmigung brauchen.

    Was zur Hölle soll ich machen und wo stehe ich?

    /Edit:

    Hab es selbst gelöst.

    Spoiler
    EU-Angehörige erhalten bei der Meldebehörde die Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht EU. Ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen haben Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis EU. Angehörige der neuen EU-Länder erhalten ebenfalls die Bescheinigung über das Bestehen des Aufenthaltsrechts EU, wenn sie zu den Nicht-Erwerbstätigen gehören (z. B. Studierende oder als Familienangehörige eines EU-Angehörigen). Auch der Zugang zu selbstständiger Tätigkeit ist (weitgehend) unbeschränkt möglich.

    Für Arbeitnehmer der neuen EU-Länder (EU-Erweiterung 2004 und EU-Erweiterung 2007) gelten dagegen Übergangsregelungen, die ihr Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer einschränken können: Neu einreisende Angehörige der neuen EU-Länder können nach § 39 Abs. 6 AufenthG in Verbindung mit § 284 SGB III für einen nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt eine Arbeitserlaubnis-EU erhalten. Sie erhalten dann gemäß § 13 Freizügigkeitsgesetz/EU ebenfalls eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht-EU. Sie werden bei der Arbeitsmarktprüfung vorrangig gegenüber anderen Ausländern mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang behandelt.

    Bereits in Deutschland lebende Angehörige der neuen EU-Länder, die am 1. Mai 2004 oder später für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 12 Monaten in Deutschland zum Arbeitsmarkt zugelassen waren, erhalten die Arbeitsberechtigung-EU, die ihnen einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang erlaubt. Familienangehörige von EU-Arbeitnehmern erhalten die Arbeitsberechtigung-EU ohne Wartefrist sofort (§ 12a Arbeitsgenehmigungsverordnung).
     
  2. Video Script

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