Gewerbeschein - Tips & Tricks

Dieses Thema im Forum "Schule, Studium, Ausbildung" wurde erstellt von Trollwut, 20. Dezember 2009 .

  1. 20. Dezember 2009
    Hallo. Da ich mir jetzt 'nen (Klein)Gewerbeschein als Trockenbauer & Maler zulegen muss, dachte ich mir: Hol ichmir Tips & Tricks ein!

    Wenn ich als Gewerbe Maler & Trockenbauer angebe, was kann ich in dem Bereich "Bau" noch einfügen, damit es aufm Schein steht, die aber keine Nachweise verlangen? Ich mein, es gibt tausend Sachen, die man ohne Lehre anbieten kann...

    Dann gibts noch 2 Sachen wegen der Steuer: Entweder kann man keine / kaum Steuern zahlen, oder man zahlt sie, dafür kann man denn alles mögliche für die Firma vonner Steuer absetzen.

    Habt ihr da Tips und Tricks für mich, was man mit sonem Scheinchen alles zum "Vorteil ziehen" kann?
     
  2. 21. Dezember 2009
    AW: Gewerbeschein - Tips & Tricks

    was du da noch reinschreiben kannst dass es breiter gefächert ist fragst du dein finanzamt!! du kannst das finanzamt jegliche fragen fragen, sie beantworten sie dir. mach am besten mal einen termin.


    tipps und tricks gibts da keine. zum thema umsatzsteuerausweis ja/nein folgends: wer sind deine kunden? firmen? dann können sie aus deinen rechnungen die ust geltend machen was dich wettbewerbsfähig(er) macht. kaufst du viel (material) ein? rechne damit, dass du auf jede stunde 19% abrücken musst, falls du die mwst ausweist (in deinem jahresabschluss bzw im ersten jahr monatlich via elster i.d. folgejahren in deinem fall wahsrscheinlich nur noch quartalsmäßig)

    hier noch ein paar grundsätzliche fakten zum thema kleinunternehmer.

    grüße.


    § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
    (1) 1 Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen (erstes) Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. 2 Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. 3 Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Abs. 2, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. 4 In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.



    bzw hier: FAQ: Kleinunternehmer


    ps: hab mal weng rausgemarkert.
     
  3. Video Script

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