Kindergeld - Werbungskosten

Dieses Thema im Forum "Finanzen & Versicherung" wurde erstellt von ju-, 13. Januar 2010 .

  1. 13. Januar 2010
    Hey...

    ich mache zur Zeit ne Ausbildung, doch leider verdiene ich zuviel, dass ich mit der normalen Werbungskostenpauschale drüber komme und kein Kindergeld mehr bekommen würde.

    Nun kann ich aber weitere Werbungskosten absetzen, welche wären das z.b. alles ?

    Kann ich auch meine Seminarsfahrten absetzen ? Musste letztes jahr für 6 Wochen nach Kassel und dieses JAhr für 11 Wochen.

    Eine Zugfahrt fürs Wochenende nach Hause kostet 85€ also für Hin und Zurück mal eben 170€.

    Kann ich solche Kosten auch als Werbekosten absetzen ?

    Was gibs noch alles ? Hat schon wer Erfahrung damit ? Muss ich auch Quittungen und alles beilegen ?
     
  2. 13. Januar 2010
    AW: Kindergeld - Werbungskosten

    Hi, wenn das Seminar beruflich veranlasst war und du die Kosten nicht erstattet bekommen hast (sollten Reisekosten sein), kannst du die schon ansetzen. Sonst gehen halt noch Kosten für Krankenkasse, Bücher, Afa für Laptop (50% berufliche Nutzung), Weg zur Arbeit, Arbeitskleidung usw.

    Wenn du in Kassel auswärtig(von deinem normalen Wohnsitz entfernt) untergebracht warst, kannst in der Regel auch noch Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen von 24 € am Tag(wenn volle 24 h) abwesend.

    Aber da steht das besser beschrieben: Klicktipps - Kindergeld - Teil 1
     
  3. 18. Januar 2010
    AW: Kindergeld - Werbungskosten

    Hallo,

    du kannst pauschal 920,- Werbekosten abziehen!
    Du braucht keine Belege dafür, wie gesagt pauschalwert!

    Außerdem kannst du auch noch alle Sozialabgaben abziehen..... Du müsstest also schon sehr viel verdienen, wenn deine Eltern kein Kindergeld mehr für dich bekommen.
    Aufpassen: Die Familiekasse stellt sich oft auch extra quer! Nicht einschüchtern lassen!
     
  4. 20. Januar 2010
    AW: Kindergeld - Werbungskosten

    Darf man fragen wie viel du verdienst?

    Ich persönlich bekomm meiner Meinung nach auch ein relativ gutes Azubi-Gehalt, wenn ich mir so die verschiedenen Abrechnungen von Kumpels anschau, die wirklich hart arbeiten im Gegensatz zu mir aber mit Kindergeld hatte ich jetzt noch keiner Probleme.

    Wie mein Vorredner schon sagte, lass dich nicht einschüchtern. Frag am Besten mal bei verschiedenen Stellen (Familienkasse direkt, Arbeitsamt etc.) nach.

    Btw hab ich ich von meinem "Sachbearbeiter" erfahren, dass dieser Freibetrag im Januar diesen Jahres auf 8004 Euro angehoben wurde (vorher 7680 Euro oder so).... Pauschal kannst du da eben wie gesagt 920 Euro abziehen - wies mit Sozialabgaben etc. aussieht keine Ahnung, sorry
     
  5. 24. Januar 2010
    AW: Kindergeld - Werbungskosten

    Verdiene 955 jetzt im 3. Lehrjahr Brutto. Also denke schon überdurchschnittliches Azubigehalt.

    Habs von meiner Personalstelle mal nachrechnen lassen, nach Abzug der 920€ muss ich immernoch ~700€ Werbekosten finden.

    Mal schauen, kann ja die KAsselfahrten nun absetzen, jeden Tag fahrten zur Arbeit, sowie Berufsschulfahrten.

    Meine frage ist, kann ich mein Laptop auch absetzen, obwohl ich ihn erst Dezember 09 gekauft habe ?


    PS: Hier geht es nur ums Jahr 2009. - 2010 schaff ichs auf keinen Fall Kindergeld zu kriegen.

    Kann es mir nur nich leistne, komplett 2009 zurückzuzahlen aufeinmal.
     
  6. 25. Januar 2010
    AW: Kindergeld - Werbungskosten

    Am Besten mal beim Steuerberater oder Familienkasse nachfragen Wird dir hier wahrscheinlich keiner beantworten können denke ich...
    ABER wenn du ihn überwiegend beruflich nutzt (denk mal nicht dass das je einer nachprüfen wird - und falls doch zur Not vorher im Betrieb mal kurz ansprechen, weiß halt nicht wie dein Chef etc. da so drauf ist), dürfte das auch kein Problem werden.

    Sollte bei dem Azubigehalt doch kein Problem sein oder Is schon krass, und ich dachte ich bin mit meinen 750 im 3. schon relativ gut dran

    GreetZ

    ___________
    EDIT

    Hier kannst auch mal drüber fliegen vllt findest was
     
  7. 25. Januar 2010
    AW: Kindergeld - Werbungskosten

    Moment, das hört sich hier so an als würdest du den AN-Pauschbetrag abziehen und suchst nun nach weiteren Werbungskosten.
    Entweder ... oder muss es aber sein.
    Deine Seminare stellen Dienstreisen dar, 30ct pro gef. km (also hin und zurück).
    Deine Fahrten von der Whg zur Arbeitsstätte sind dagegen einfach (die Rückfahrt wird als privat gewertet) also einfache entfernung x0,3€. (Pendlerpauschale)

    Dein laptop wird vermutlich über 410€ gekostet haben, dementsprechend ist er auf seine Nutzungsdauer aufzuteilen und zeitanteilig abzuschreiben. (also für 09 nur einen monat)
    (die gwg regelung mit 150€ gilt in diesem fall nicht, da es sich um eine Überschusseinkunftsart handelt)

    Nach den unterstrichenen begriffen kannste mal googlen
     
  8. 26. Januar 2010
    AW: Kindergeld - Werbungskosten

    Hi,

    also zunächst einmal eine Frage: wie hoch ist dein Gehalt im Jahr 2009 gesamt? Ich denke, dass Du die 955 € erst seit Aug./Sept. 2009 erhältst?

    Des Weiteren musst Du auch deine Kapitaleinkünfte hinzurechnen! Hierbei darfst Du aber den Sparerfreibetrag in Höhe von 801,00 € nicht abziehen, denn auch die steuerfreien Einkünfte aus Kapitalvermögen zählen zu der unten genannten Grenze.

    Die Grenze, unter die deine Einkünfte und Bezüge fallen muss, damit du weiterhin das Kindergeld bekommst, liegt gem. § 62 ff. EStG i.V.m. § 32 (1) EStG und § 32 (4) S.2 EStG bei 7.680,00 €

    Zum einen kannst Du deinen AN-Pauschbetrag in Höhe von 920,00 € gem. § 9a EStG ansetzen. Hierzu benötigst Du keine Nachweise und keine Belege.

    Falls Deine Werbungskosten höher als die 920,00 € sind, kannst Du den tatsächlichen Aufwand ansetzen. Hierzu werden aber in aller Regel Belege verlangt. Hierunter fällt gem § 9 EStG z.B.:
    • die Entfernungspauschale (Weg Wohnung-Arbeit, pro ENTFERNUNGS-Kilometer 0,30 € EINMAL/TAG, sind zwar keine Werbungskosten, werden aber "wie Werbungskosten" behandelt / hierfür werden keine Belege angefordert, ist ja ein Pauschbetrag)
    • Aufwendungen für Arbeitsmittel (z.B. Bücher, Fachzeitschriften, Stifte, Blöcke, Werkzeuge etc.)
    • Beiträge zu Berufständen (z.B. Gewerkschaftsbeiträge)
    • Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung (wenn Du z.B. in Berlin wohnst und nur eine Ausbildungsstelle in Hamburg bekommen hast und Du deshalb eine Wohnung in Hamburg brauchst, hierzu zählen dann z.B. auch Heimfahrten etc.)
    • Wirtschaftsgüter, die über 410,00 € liegen, werden mit einer bestimmten Nutzungsdauer abgeschrieben (z.B. Laptop)
    • Wirtschaftsgüter, die unter 410,00 € liegen, können sofort abgeschrieben werden.

    Des Weiteren ist laut § 9 (3) EStG der § 4 (5) EStG zum größten Teil ebenfalls anwendbar (genauere §§-Angaben möchte ich Dir ersparen):

    • Verpflegungsmehraufwendungen: Wenn Du auswärts tätig warst, kannst Du für 24h Abwesenheit 24 € ansetzen, für eine Abwesenheit von 14h-24h 12€ und für eine Abwesenheit von 8h-14h 6€ (hierbei ist die Dreimonatsfrist zu beachten. Wenn du länger als 3 Monate an der gleichen Arbeitstelle auswärts tätig warst, ist danach kein Verpflegungsmehraufwand mehr ansetzbar.
    • Reisekosten (pro GEFAHRENER KM 0,30 €)
    • Fortbildungskosten
    • ein häusliches Arbeitszimmer, dies muss allerdings Mittelpunkt deines Berufes sein, wass ich jetzt bei Dir als Azubi mal nicht annehme

    Außerdem gibt es ein ungeschriebenes Gesetz: 16,00 € für Kontoführungsgebühren gehen immer, genauso ein bestimmter Teil für Arbeitskleidung


    Also wenn Du jetzt zB ca. 30 km von deiner Arbeitsstätte entfernt wohnst, könnte das ganze klappen! (wenn Du, wie Du oben geschrieben hast insg. ca 1620 € Werbungskosten benötigst)
     
  9. 27. Januar 2010
    AW: Kindergeld - Werbungskosten

    Wenn du ein Fuchs sein willst, melde ein Gewerbe an, richte ne website Namens ju-entertainment.de ein und fang an Belege zu sammeln.
    Ob Mittagessen mit "potentiellen Geschäftspartnern", Copy-Shop Rechnung, Telefon-/Handy-/Internetgebühren, neuer PC oder neue Teile für den PC, kannst du alles als Betriebsausgaben geltend machen (Achtung: Essen & Telefon nur zu 70%!).
    Ist auch kein großer Aufwand, brauchst nur eine Einnahmen-Überschuss Rechnung aufzustellen und da säuberlich auflisten wann du für was wieviel ausgegeben hast und die Belege dazu legen.

    Den "Verlust" den du dann mit deinem Gewerbe einfährst, ziehst du von deinem Einkommen ab. Die Werbekostenpauschale kannste dann auch noch mitnehmen...

    Natürlich solltest du irgendwann mit deinem Gewerbe auch mal ein paar Euro einnhmen, da sonst das Finanzamt böse wird...
     
  10. 27. Januar 2010
    AW: Kindergeld - Werbungskosten

    Im Großen und Ganzen richtig und eine gute Idee...bei den Telefonkosten sind es allerdings nur 20%, nicht 70%.

    Und wie du im letzten Satz schon sagst: das Finanzamt kann böse werden und wenn man Pech hat, muss man das Ganze zurückzahlen!

    Aber das blöde daran ist: geht leider nicht rückwirkend !
     
  11. 27. Januar 2010
    AW: Kindergeld - Werbungskosten

    Nein da liegst du falsch :]

    D.h. 70% betrieblich

    http://www.betriebsausgabe.de/telefonkosten-37.html
     
  12. 28. Januar 2010
    AW: Kindergeld - Werbungskosten

    "d.h. 70% betrieblich"? Du verwechselst das mit den Bewirtungskosten, die kannst Du zu 70% betrieblich ansetzen.

    --------------

    Nein! 20%.
    Meine Arbeit besteht daraus, Steuerfragen zu klären! Ich arbeite in einer Steuerkanzlei

    Welcher Stand liegt deiner Quelle zugrunde?
    Hier ein Auszug aus den LStR 2008:

    R 9.1 Werbungskosten

    (1)
    Zu den Werbungskosten gehören alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind. Werbungskosten, die die Lebensführung des Arbeitnehmers oder anderer Personen berühren, sind nach § 9 Abs. 5 i. V m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG insoweit nicht abziehbar, als sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Dieses Abzugsverbot betrifft nur seltene Ausnahmefälle; die Werbungskosten müssen erhebliches Gewicht haben und die Grenze der Angemessenheit erheblich überschreiten, wie z. B. Aufwendungen für die Nutzung eines Privatflugzeugs zu einer Auswärtstätigkeit.

    (2)
    Aufwendungen für Ernährung, Kleidung und Wohnung sowie Repräsentationsaufwendungen sind in der Regel Aufwendungen für die Lebensführung i. S. d. § 12 Nr. 1 EStG . Besteht bei diesen Aufwendungen ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen beruflich veranlasst sind. Hierbei gilt Folgendes:

    1.
    1.
    Sind die Aufwendungen so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst, z. B. Aufwendungen für typische Berufskleidung (> R 3.31 ) , sind sie in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar.
    2.
    2.
    Sind die Aufwendungen nur zum Teil beruflich veranlasst und lässt sich dieser Teil der Aufwendungen nach objektiven Merkmalen leicht und einwandfrei von den Aufwendungen trennen, die ganz oder teilweise der privaten Lebensführung dienen, ist dieser Teil der Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar; er kann ggf. geschätzt werden.
    3.
    3.
    Lassen sich die Aufwendungen nach ihrer beruflichen Veranlassung (Werbungskosten) und nach ihrer privaten Veranlassung (Aufwendungen für die Lebensführung) nicht nach objektiven Merkmalen leicht und eindeutig trennen oder ist die private Veranlassung nicht nur von untergeordneter Bedeutung, gehören sie insgesamt zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Ausgaben.
    4.
    4.
    Aufwendungen für die Ernährung gehören grundsätzlich zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung. Das Abzugsverbot nach § 12 Nr. 1 EStG gilt jedoch nicht für Verpflegungsmehraufwendungen, die z. B. als Reisekosten (> R 9.6 ) oder wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung (> R 9.11 ) so gut wie ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind.

    (3)
    Die Annahme von Werbungskosten setzt nicht voraus, dass im selben Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen geleistet werden, Arbeitslohn zufließt.

    (4)
    Ansparleistungen für beruflich veranlasste Aufwendungen, z. B. Beiträge an eine Kleiderkasse zur Anschaffung typischer Berufskleidung, sind noch keine Werbungskosten; angesparte Beträge können erst dann abgezogen werden, wenn sie als Werbungskosten verausgabt worden sind. Hat ein Arbeitnehmer beruflich veranlasste Aufwendungen dadurch erspart, dass er entsprechende Sachbezüge erhalten hat, steht der Wert der Sachbezüge entsprechenden Aufwendungen gleich; die Sachbezüge sind vorbehaltlich der Abzugsbeschränkungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, 7 und Abs. 5 EStG mit dem Wert als Werbungskosten abziehbar, mit dem sie als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst worden sind. Steuerfreie Bezüge schließen entsprechende Werbungskosten aus; Entsprechendes gilt für von der Agentur für Arbeit gezahlte Mobilitätshilfen nach §§ 53 ff. SGB III wie z. B. Reisekosten-, Fahrtkosten-, Trennungskosten- und Umzugskostenbeihilfe.


    (5)
    Telekommunikationsaufwendungen sind Werbungskosten, soweit sie beruflich veranlasst sind. Weist der Arbeitnehmer den Anteil der beruflich veranlassten Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nach, kann dieser berufliche Anteil für den gesamten VZ zugrunde gelegt werden. Dabei können die Aufwendungen für das Nutzungsentgelt der Telefonanlage sowie für den Grundpreis der Anschlüsse entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte an den gesamten Verbindungsentgelten (Telefon und Internet) abgezogen werden. Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, jedoch höchstens 20 Euro monatlich als Werbungskosten anerkannt werden. Zur weiteren Vereinfachung kann der monatliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ergibt, für den gesamten VZ zugrunde gelegt werden. Nach R 3.50 Abs. 2 steuerfrei ersetzte Telekommunikationsaufwendungen mindern den als Werbungskosten abziehbaren Betrag.
     
  13. 28. Januar 2010
    AW: Kindergeld - Werbungskosten

    Ähm, ihr spricht aneinander vorbei.
    Diversity spricht von Betriebsausgaben und du von Werbungskosten.
    Ein Gewerbetreibender, mit einem Telefon, wird mehr geschäftlich damit telefonieren (70%), ein Arbeitnehmer wird mit seinem privaten Telefon im Normalfall die meiste Zeit privat telefonieren (20%).
     
  14. 28. Januar 2010
    AW: Kindergeld - Werbungskosten

    Der Mann hats erfasst :]
    Wir haben beide Recht...
     
  15. 2. Februar 2010
    AW: Kindergeld - Werbungskosten

    Stimmt, wir haben aneinander vorbeigeredet!
    Beides stimmt xD
    Sorry
     
  16. 7. Februar 2010
    AW: Kindergeld - Werbungskosten

    hmm so nen ähnliches problem hatte ich damals auch bei meiner Ausbildung, hatten das irgendwie so geregelt das ich monatlich nen bestimmten Betrag abtrete sowas ähnliches wie Riesterrente, anschließend bin ich unter den Betrag gekommen sind glaub ~7800 euro ........nach meiner Ausbildung hab ich den Vertrag abgebrochen, die Kohle rausgeholt, hatte dadurch natürlich keine Anspruch auf die Zinsen die mir die Kohle gebracht hat, aber das wir mir ja egal, das ganze hatte seinen Zweck erfüllt.
     
  17. 7. Februar 2010
    AW: Kindergeld - Werbungskosten

    Ich war letztens beim Steuerberater und er meinte du darfst im Jahr 7680€ Brutto verdienen! Werbungskosten in Höhe von 920€ darfst du rechnen, oder die tatsächlichen Werbungskosten, je nachdem was höher ist
     
  18. Video Script

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