humpidum
03.02.2010, 15:45
Vorsicht bei übereifrigen Spamfiltern und Firewalls
Das Hamburger Landgericht vertritt die Auffassung, dass Abmahnungen grundsätzlich auch per E-Mail zugesandt werden können. Bleibt die E-Mail in der Firewall oder dem Spamfilter hängen, soll sie laut Gericht trotzdem als zugestellt gelten.
Abmahnungen können im Rechtsverkehr ein legitimes Mittel sein, um teure Gerichtskosten zu vermeiden. Die klassischen Wege zur Übermittlung einer Abmahnung sind Fax und Briefpost. So kann der Absender der Abmahnung davon ausgehen, dass sie den Adressaten auch tatsächlich erreicht. Im Zeitalter des Internets bietet es sich an, eine Abmahnung auch per E-Mail zu verschicken. Wie aber jeder weiß, der mit elektronischem Postversand vertraut ist, erreichen nicht immer alle E-Mails ihr Ziel. Es kommt nicht selten vor, dass eine E-Mail an der Firewall scheitert, vom Spamfilter als Datenmüll eingestuft wird, oder schlicht im digitalen Nirwana verschwindet. Was passiert, wenn eine E-Mail-Abmahnung nicht beim Empfänger ankommt?
Mit dieser Frage hat sich im vergangenen Jahr das Hamburger Landgericht beschäftigt, wie jetzt bekannt wurde. In dem Fall ging es um die missbräuchliche Verwendung der Bezeichnung "Fachanwalt für Markenrecht" im Rahmen eines Internetauftritts. Der Kläger mahnte den Betreiber der Website per E-Mail ab. Eine Kopie der E-Mail ging an einen Kollegen des abmahnenden Anwalts. Beim Adressaten kam die E-Mail aber angeblich wegen der dort aktiven Firewall gar nicht an.
In seinem Urteil vom 7. Juli 2009 (Az.: 312 O 142/09) entschied das Gericht, dass Abmahnungen grundsätzlich per E-Mail versandt werden dürfen. Außerdem soll eine solche E-Mail-Abmahnung auch dann als zugestellt gelten, wenn sie den Adressaten gar nicht erreicht, weil sie von der Firewall gestoppt wird.
[...]
quelle: golem.de - http://www.golem.de/1002/72859.html
Ich finde es immer wieder erschreckend, was Politiker und Richter teilweise für ein Verständnis vom Internet haben.
Nur mal als Relation:
Einen Vertrag mit meinem Mobilfunk-Provider muss ich schriftlich kündigen. Am besten per Fax oder Einschreiben mit Rückschein, damit ich im Zweifel beweisen kann, dass mein Schreiben zugegangen ist.
Wenn mich aber jetzt eine Anwaltskanzlei abmahnt soll es plötzlich reichen eine Email an eine Email-Adresse zu senden? Zwischen mir und der Email stehen dann Mailserver, Spamfilter, Firewall etc pp.
Hoffentlich entscheided das OLG anders.
Das Hamburger Landgericht vertritt die Auffassung, dass Abmahnungen grundsätzlich auch per E-Mail zugesandt werden können. Bleibt die E-Mail in der Firewall oder dem Spamfilter hängen, soll sie laut Gericht trotzdem als zugestellt gelten.
Abmahnungen können im Rechtsverkehr ein legitimes Mittel sein, um teure Gerichtskosten zu vermeiden. Die klassischen Wege zur Übermittlung einer Abmahnung sind Fax und Briefpost. So kann der Absender der Abmahnung davon ausgehen, dass sie den Adressaten auch tatsächlich erreicht. Im Zeitalter des Internets bietet es sich an, eine Abmahnung auch per E-Mail zu verschicken. Wie aber jeder weiß, der mit elektronischem Postversand vertraut ist, erreichen nicht immer alle E-Mails ihr Ziel. Es kommt nicht selten vor, dass eine E-Mail an der Firewall scheitert, vom Spamfilter als Datenmüll eingestuft wird, oder schlicht im digitalen Nirwana verschwindet. Was passiert, wenn eine E-Mail-Abmahnung nicht beim Empfänger ankommt?
Mit dieser Frage hat sich im vergangenen Jahr das Hamburger Landgericht beschäftigt, wie jetzt bekannt wurde. In dem Fall ging es um die missbräuchliche Verwendung der Bezeichnung "Fachanwalt für Markenrecht" im Rahmen eines Internetauftritts. Der Kläger mahnte den Betreiber der Website per E-Mail ab. Eine Kopie der E-Mail ging an einen Kollegen des abmahnenden Anwalts. Beim Adressaten kam die E-Mail aber angeblich wegen der dort aktiven Firewall gar nicht an.
In seinem Urteil vom 7. Juli 2009 (Az.: 312 O 142/09) entschied das Gericht, dass Abmahnungen grundsätzlich per E-Mail versandt werden dürfen. Außerdem soll eine solche E-Mail-Abmahnung auch dann als zugestellt gelten, wenn sie den Adressaten gar nicht erreicht, weil sie von der Firewall gestoppt wird.
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quelle: golem.de - http://www.golem.de/1002/72859.html
Ich finde es immer wieder erschreckend, was Politiker und Richter teilweise für ein Verständnis vom Internet haben.
Nur mal als Relation:
Einen Vertrag mit meinem Mobilfunk-Provider muss ich schriftlich kündigen. Am besten per Fax oder Einschreiben mit Rückschein, damit ich im Zweifel beweisen kann, dass mein Schreiben zugegangen ist.
Wenn mich aber jetzt eine Anwaltskanzlei abmahnt soll es plötzlich reichen eine Email an eine Email-Adresse zu senden? Zwischen mir und der Email stehen dann Mailserver, Spamfilter, Firewall etc pp.
Hoffentlich entscheided das OLG anders.