Frage bezgl. Tauschplattformen / Disclaimer

Dieses Thema im Forum "Webentwicklung" wurde erstellt von Telefonzelle, 8. September 2006 .

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  1. 8. September 2006
    Hi
    Meine Frage:

    Wenn man zB 'ne Tauschplattfom eröffnet, auf der User anonym Files "tauschen" dürfen, man sich als Webmaster eindeutig von den geposteten Inhalten distanziert - quasi wie bei 3 - das wäre dann doch legal, oder? Oo

    MfG..

    PS.:

    Wie müsste für soetwas ein Disclaimer aussehen, damit er auch wirklich "was" bewirkt?
     
  2. 9. September 2006
    AW: Frage bezgl. Tauschplattformen

    Ein Disclaimer ist dann in seinen Passagen unwirksam, in denen er gegen geltendes Recht verstößt... ob man sich von dementsprechenden Inhalten distanziert oder nicht!

    Ein noch so gut formuliertes Disclaimer kann sich über bestehende gesetzliche Regelungen nicht hinwegsetzen, d. h., dass einzelne Passagen unwirksam sein können, obwohl sie eindeutig formuliert sind.

    Auch "anonyme" Tauscherei ist nur dann rechtlich unbedenklich, wenn es sich um eigene oder nicht urheberrechtlich geschützte (welche seeeeehr selten sind) Files handelt.

    Wie auch in diesem Forum hier ist über die "Beteiligung" (in Form von "Gehilfe", "Anstifter" u. a.) nachzudenken... demnach kann auch der bestraft werden, der illegale Aktivitäten unterstützt oder fördert, ohne selbst direkt (an der Tauscherei) beteiligt zu sein.

    Einschlägige Rechtsnormen aus dem StGB (in diesem sind die Tatbeteiligungsformen beschrieben - und nicht direkt z. B. im UrhG) kann ich bei Bedarf gerne zitieren und kommentieren...

    MFGK
     
  3. 9. September 2006
    AW: Frage bezgl. Tauschplattformen

    Das stimmt nicht ganz
    Solang ein ADMIN, CODER oder eben der Founder einer Seite nichts mit illegalem am Hut hat ists für diesen nicht illegal.
    Siehe RaidRush als bestes beispiel, Raid und Crack laufen weniger gefahr irgendwie hochgenommen zu werden als einfache user, die allerdings den Trade nutzen.

    Für p2ptools gilt:
    Wenn du ein Tool programmierst, schreibst dass man damit perfekt Urlaubsfotos tauschen kann und das nur als einfaches p2p in der ursprünglichen bedeutung benutzt ists keinenfalls illegal.
    Du darfst schlieslich programmieren was du willst.

    Angenommen du meinst damit kein tool, sondern ein board wie RR isses wie oben erwähnt legal, wenn keiner der betreiber was mit dem inhalt zutun hat, sich also von den aktivitäten in dem von ihm gestellten bereich distanziert.
     
  4. 9. September 2006
    AW: Frage bezgl. Tauschplattformen

    ~~moved~~
     
  5. 9. September 2006
    AW: Frage bezgl. Tauschplattformen

    Für ihn ist es vielleicht nicht illegal, was aber nicht bedeutet, das ES nicht illegal ist. Ein bisschen weiter unten werde ich im Zusammenhang mit weiteren Äußerungen nochmal darauf zurückkommen und versuchen, es anhand eines Beispiels zu erklären...

    Richtig! WENIGER Gefahr, aber dennoch besteht eine Gefahr - und zwar wie schon gesagt in Form einer Beteiligung - auch darauf werde ich noch eingehen.

    Klar, da gibts eh keinen Zweifel!

    Völlig richtig, das habe ich ja auch schon dargestellt... eben wenn es um eigene (also in Deinem Rechtsbereich liegende] oder NICHT urheberrechtlich geschützte Dateien geht!

    Eben nicht ganz richtig, es so uneingeschränkt zu schildern.
    Im Strafrecht (das Urheberrecht ist sogenanntes Nebenstrafrecht) sind im allgemeinen Teil des StGB, Dritter Titel, die Beteiligungsformen der Täterschaft und Teilnahme erläutert. Hier sind beispielsweise genannt der "eigentliche" Täter (sog. unmittelbarer Täter), der Mittäter, der Anstifter, der Beihelfer, der Gehilfe und der mittelbare Täter.

    Und genau hier liegt der Hund begraben: Von den Vorschriften des StGB kann man sich distanzieren, wie man will, es wird im Falle eines Falles keine rechtliche Wirkung entfalten.

    Doch zur Beurteilung der rechtlichen Täterschaftsstellung ist auch die Kenntnis von Fahrlässigkeit und Vorsatz (welche wiederum in grob vier Bereiche unterschieden werden) erforderlich. Bei der Beihilfe z. B. ist sog. "doppelter Vorsatz" erforderlich. D. h., der Beihelfer muss VORSÄTZLICH zur VORSÄTZLICHEN Tat des (unmittelbaren) Täters einen Tatbeitrag leisten. Ich versuche das nun anhand eines Beispiels darzustellen:

    Zwei Personen. Person 1 möchte ein Originalprogramm, welches er gekauft hat, kopieren, um es anschließlich unrechtmäßig (und in Kenntnis der Unrechtmäßigkeit) weiterverbreiten, hat aber keinen eigenen PC, auf dem er das machen könnte.

    Version 1: Du hast einen PC, auf dem das möglich ist und stellst ihn ihm zur Verfügung IN KENNTNIS der Absichten von Person 1 und IN KENNTNIS der Strafbarkeit des Handelns von Person 1. Somit bist als Beihelfer dran, denn ohne Dein Zutun hätter Person 1 seine eigene Tat nicht begehen können!

    Version 2: Du hast immer noch einen PC, auf dem das möglich ist und stellst ihn ihm zur Verfügung. Diesmal aber sagt er Dir, dass er sich nur eine Sicherungskopie bei Dir erstellen möchte und Du gehst davon aus, dass es legal ist, was er macht, weil Du ihm das glaubst und auch davon ausgehst, dass das stimmt. Von seinen weiteren Tatabsichten hast Du keine Ahnung. Hier kommst Du raus, weil Du FAHRLÄSSIG ihn bei seiner Tat unterstützt hast. Als Beihelfer musst Du also VORSÄTZLICH handeln, damit Person 1 seine VORSÄTZLICHE Tat begehen kann.

    Nun versuche ich das auf ein Forum wie hier zu übertragen: WISSEN die Betreiber (und kann man ihnen genau jenes Wissen nachweisen bzw. nachvollziehbar unterstellen), so handeln sie VORSÄTZLICH, wenn sie eine Plattform zur Verfügung stellen, welche den illegalen (weil VORSÄTZLICHEN) Tausch von urheberrechtlich geschützten Inhalten "fördern" - eben "beihelfen". Somit wären die Betreiber auch dann dran, wenn sie sich per Disclaimer von den Inhalten distanzieren.

    Kann man dies nicht nachweisen, oder haben sie ihre Obliegenheitspflichten FAHRLÄSSIG mißachtet (z. B. weil das Forum zu groß ist und man als Admin etc... nicht HÄTTE ERKENNEN MÜSSEN, dass illegale Inhalte verbreitet werden, so sind sie deswegen nicht als Beihelfer strafbar, weil sie nicht VORSÄTZLICH zu einer VORSÄTZLICH begangenen Tat (das von Dir angesprochene Verhalten der User im Tradebereich) Beihilfe geleistet haben. Und dies wird im Falle eines Boardes wie hier für die Admins... äußerst schwierig werden - bzw. eher leicht für die Ermittlungsbehörden, dies nachzuweisen. (Eben DASS sie Kenntnis von den stattfindenden Aktivitäten hier hatten...).

    Zu einer Straftat gibt es immer sog. objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale! D. h., die objektiven Merkmale sind erfüllt, wenn die Handlungen begangen wurden, die im Gesetz stehen. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale beinhalten jedoch Fragen wie nach Fahrlässig/Vorsatz, Absicht, Zweck, Notstandsregelungen (rechtfertigender Notstand, Notwehr uvm.). Alle diese Kriterien führen erst dazu, eine objektiv begangene Tat auch als Straftat zu qualifizieren. Falls noch verdeutlichendere Beispiele erforderlich sind (weil ich denke, der Text ist jetzt schon sehr spezifisch, wobei ich mich bemüht habe, kein Gesetzesdeutsch anzuwenden) stehe ich hierzu gerne zur Verfügung.

    Ich hoffe, es ist mir gelungen, ein bisschen Klarheit in die Frage gebracht zu haben - und wie gesagt - ich bin gerne bereit, wenn Interesse besteht, weiter auszuholen.

    MFGK
     
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