Ablehnung auf Leistung auf Grund des §7 abs 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB II.

Dieses Thema im Forum "Alltagsprobleme" wurde erstellt von Lupina, 23. Juni 2010 .

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  1. 23. Juni 2010
    Hallo,

    ich wollte mich mal kurz über § informieren und zwar bekam ich eine Ablehnung auf Leistung auf Grund des §7 abs 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB II.

    Da ich das nun nicht so ganz verstehe, wollte ich mal fragen ob es sich um diesen Absatz handelt:
    -----------------------
    1. Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,


    2. Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,
    ------------------------

    Oder um diesen:
    -------------------------
    Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
    --------------------------

    Wenn es ums Erste geht, gilt dies auch für EU Bürger? Ich habe noch eine alte Aufentaltserlaubnis die unbefristet ist, zählt die dann zum Satz 2 Nr. 1?

    Trifft das Erste auch zu, wenn ich 23 Jahre in Deutschland bereits gelebt habe und wegen einer voulontärs Stelle ins Ausland ging und nach 12 Monaten zurück kam?

    Ich will hier arbeiten das ist ganz klar, aber zurück kam ich, weil ich hier Lebe und aufgewachsen bin und meine Mutter hier wohnt und ich zudem mein Pass verlängern lassen musste und das nun mal nur hier in Deutschland ging wegen Wohnsitz. Zu dem musste ich mich im März 09 vom Rathaus abmelden weil das Arbeitsamt das so wollte, meine Mutter bekommt am 01.07 nur noch die hälfte der Miete weil ich dazu gerechnet werde abwohl ich keinen einzigen Verdienst habe und nicht mal Krankenversichert bin.
     
  2. 23. Juni 2010
    AW: § Frage

    also §7 Absatz 1 is doch
    Also
    1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die erwerbsfähig sind, (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausgenommen sind
    1.
    Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
    2.
    Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,

    ?!?

    Achja und was die sagen stimmt net immer, gibt im Internet extra Foren dazu in denen dir Leute helfen können die davon Ahnung haben.
    Welche das sind, kA.
     
  3. 23. Juni 2010
    AW: § Frage

    Keine Ahnung was dein Hintergund ist, aber das ist der Punkt nachdem sie dir die "Zahlung" verweigern.

    EUR hab grad kein SGB hier aber anscheinend kürzen sie die Bezüger für deine Ma weil du "nur" zum zwecke der Arbeitssuche hier bist und dementsprechend unter § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes fällst ... .
     
  4. 23. Juni 2010
    AW: § Frage

    richtig aber das ist ja nicht richtig wenn ich ja davor schon 22 jahre hier gelebt habe und ich als freiwillige im ausland gearbeitet habe das wäre ja wie au-pair girl machen und zurück kommen wird nur besser bezahlt wie als freiwillige ... und ich kann ja schlecht z.b zurück in die schweiz wenn ich da nie lebte oder nach italien oder nach peru was weiss ich da ich ja immer hier lebte
     
  5. 23. Juni 2010
    AW: § Frage

    Ich glaube wir kennen uns schon durch das MoH Spiel. Nichts desto trotz:

    1. Ich hab nicht einen Satz verstanden von dem, was du da gerade geschrieben hast.

    2. Habe ich dir keine Erklärung sondern eine Erläuterung gegeben.

    3. Weiterhelfen kann dir da nur dein zuständiges Amt.

    Alles was ich machen kann ist dir das juristische erläutern. Klären warum du genau unter diese Punkte fällst kann ich leider nicht.

    Was ich bis jetzt soweit rauslesen konnte sind 2 Dinge:

    1. Du musst zumindest eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland haben um diese Leistung beanspruchen zu können.

    2. Du darfst dich nicht lediglich zum Zwecke deiner Arbeit in der Bundesrepublick aufhalten.

    Wenn ich deinen letzten Beitrag richtig verstanden habe bist du aufgrund der besser-bezahlung deiner Arbeitsstelle wieder nach Deutschland "zurückgekehrt". Damit ließe sich zwar noch nicht deine gültige Aufenthaltsgenehmigung, noch deine Staatsbürgerschaft klaren aber es wäre zumindest ein Grund dir deine Bezüge zu streichen (bzw die deiner Ma).

    Wie gesagt, close das Thema und wende dich an das für dich ( bzw deine Ma) zuständige Amt. Diese werden dich dann zumindest weiterleiten und aufklären. Weiterhin kann ich dir nur empfehlen gegen diesen Bescheid Einspruch einzulegen. Irgendsowas müsste möglich sein. Sollte auf einem der beiliegenenden Info Blätter stehen. Allerdings nur, wenn du dir sicher bist, dass dir diese Bezüge auch zustehen.
     
  6. 23. Juni 2010
    AW: § Frage

    ich möchte ja grad widerspruch einlegen aber das kann ich mit gesetzen und § nur dann wenn ich weiss was die da meint denn ich habe eine Voluntärsstelle gehabt das ist keine arbeit die bezahlt wird sondern sogesehen ist das wie ein praktikum und das hat mir damals bevor ich ins ausland ging das arbeitsamt besorgt weil ich keine lust hatte wieder ein jahr zuhause zu sitzen sofern ich keine ausbildung oder job finde und das war ja der fall, als eu bürger brauche ich keine aufenthalserlaubnis zudem habe ich die da ich ja vorher bereits hier lebte und die war/ist unbefristet, ich habe hier keinen job den hatte ich vorher auch nicht und die hilfsorganisation bezahlt dich nicht dein lebenlang, es war von anfang an klar dass ich wieder zurück komme da die organisation ja auch alles bezahlte es ging ja um ein stipendium das ich bekam wo unterkunft verpflegung und flug von der organisation bezahlt wurde

    ich will ja im grunde nur wissen ob das für "neue ausländer" gilt oder allgemein, auch für die die immer hier lebten denn dann muss ich mich ja obdachlos nun melden ich habe ja keinen verdienst und meine mutter kann die miete nicht mehr bezahlen das heisst ciao für mich und hallo brücke ...
     
  7. 23. Juni 2010
    AW: § Frage

    Schön die Füße aufm Teppich lassen.

    Wie bereits im vorherigen Post geschrieben: Bleib ruhig, komm runter und streng dich bitte etwas mehr an wenn du einen Beitrag verfasst. Ich kann mir vorstellen, dass es gerade nicht leicht für dich ist aber aus dem kauderwelsch den du da zusammen schreibst wird einfach keiner schlau. Ich kann den Beitrag 3x lesen und trotzdem zu keinem Ergebnis kommen, tut mir leid.

    Das mit der Brücke ist Quatsch. Da brauchst dir glaube ich in diesem Staat keine Gedanken zu machen. Die Sozialen Hilfen des Staates reichen alle mal aus um Leben zu können.

    Um nochmal auf den Punkt zu kommen:

    -Sie haben dir (deiner Ma) die Bezüge gestrichen. (PUNKT!)
    -Wir können dir da nicht weiterhelfen. (PUNKT!)
    -Geh morgen früh zu deinem zuständigen Amt und klär die Sache. (PUNKT!)

    Es tut mir wirklich leid aber ich kann dir an dieser Stelle nicht mehr helfen als dir zu sagen das du dich an deine zuständige Stelle wenden sollst. Und selbst wenn hier ein ausgebildeter Jurist auf diesem Gebiet unterwegs sein sollte, ohne die benötigten Unterlagen wird er dir keine weiteren Infos geben können. Genausowenig wie wir dir sagen können ob dein Widerspruch ( glaub nicht mal das das so geht) erfolg haben wird oder nicht.

    Fazit: Geh schlafen und klär das morgen früh. Mehr werden wir dir hier nicht helfen können. Sorry.
     
  8. 8. Juli 2010
    AW: Ablehnung auf Leistung auf Grund des §7 abs 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB II.

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