Zivildienst + Hartz 4

Dieses Thema im Forum "Schule, Studium, Ausbildung" wurde erstellt von $e7en, 23. Juli 2010 .

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  1. 23. Juli 2010
    Hy,

    ich bin Ende September fertig mit meiner Ausbildung und möchte danach Zivildienst ableisten.
    Das Problem ist:
    Meine Eltern inkl. mir sind in einer Bedarfsgemeinschaft.
    Wie lässt sich das am besten lösen, so dass möglichst wenig vom Zivigeld,
    was ich erhalten werde vom Arbeitsamt abgezogen wird?



    Wie gesagt, ich hab keine Lust, dass ich täglich 8 Stunden arbeiten muss
    und am Ende einfach weiterhin Hartz 4 kriege bzw. meine Eltern.
    Das ist dann quasi das selbe wie jetzt nur mit arbeiten... ^^


    Seven
     
  2. 23. Juli 2010
    AW: Zivieldienst + Hartz 4

    tja, so ist das leben halt ^^ manchmal muss man für sein geld auch mal nen finger krumm machen.
     
  3. 23. Juli 2010
    AW: Zivildienst + Hartz 4

    Erstens hilft mir deine Antwort 0 und zweitens geht es nicht darum,
    dass ich oder meine Eltern keinen Finger krumm machen wollen.

    Meine Eltern waren bis vor kurzem Selbstständig.
    Da das Geschäft nicht mehr lief haben sie es geschlossen. Nun ist Hartz 4
    eine Übergangsphase bis sich etwas gefunden hat. Da das aber etwas dauern kann,
    da beide Elternteile gleichzeitig etwas finden müssten, wollte ich gerne wissen,
    wie ich mein Zivildienst ableisten kann und auch etwas Geld davon abbekomme...
    aber danke für deine informative/hilfreiche Antwort!
     
  4. 23. Juli 2010
    AW: Zivildienst + Hartz 4

    du wirst kaum ne möglichkeit finden, dass du da mehr abkriegst vom hartz 4, da zivi geld nunmal auf hartz 4 angerechnet wird, und auch wenn du nen trick findest, irgendwann kommen die dann schon dahinter und wollen ihr geld zurück, also versuch einfach keine tricks, seh es ein und ich fand den kommentar von DeLiCioUz super, wo er nunmal recht hat.

    Deine Eltern haben ja in dem Sinne nix damit am hut, ob du nun als Teil der Bedarfsgmeinschaft Geld bekommst oder nicht, nur dein Teil fällt ja ganz oder zum Teil, je nachdem wieviel deine Zivistelle zahlt, raus, der deiner Eltern bleibt erhalten.
     
  5. 23. Juli 2010
    AW: Zivildienst + Hartz 4

    ja, das war am thema vorbei und nicht nett, sry dafür.

    hab hier nen ellenlangen gesetzestext gefunden der das thema behandelt:

    Spoiler
    (10) Während der Zeit des Grundwehrdienstes/Zivildienstes werden
    dem Grundwehr-/Zivildienstleistenden und dessen Angehörigen Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz (WSG), Zivildienstgesetz (ZDG) und Unterhaltssicherungsgesetz (USG) gewährt, mit denen er seinen Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen bestreiten kann.
    Hierbei kommen folgende Leistungen in Betracht:
    Wehrsold
    Verpflegungsgeld Wochenende
    Sachbezug Verpflegung
    Unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung
    USG-Leistungen für Ehefrau und Kind
    Ggf. Wohngeld
    Stellt der Grundwehr-/Zivildienstleistende oder Angehörige dennoch
    einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II, ist auf die Verpflichtung zur Beantragung von Leistungen nach dem USG hinzuweisen (§ 5 Abs. 1 - die Zuständigkeit liegt bei der Unterhaltssicherungsbehörde der Stadt/des Landkreises). Die Leistungen nach dem USG wirken sich dann im Rahmen einer Einkommensanrechnung mindernd auf den Bedarf aus.

    Arbeitslosengeld II für Wehr- und Zivildienstleistende

    Auch für Wehrdienst- und Zivildienstleistende haben bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, soweit nicht vorrangige Leistungen erbracht werden, die eine Hilfebedürftigkeit und daher auch einen Leistungsanspruch ausschließen.

    Zu unterscheiden sind solche Wehrdienst- und Zivildienstleistenden, denen Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz zustehen und solche, denen entsprechende Leistungen nicht zustehen.

    1. Ansprüche nach dem Unterhaltssicherungsgesetz

    Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten der zur Erfüllung der Wehrpflicht einberufene Wehrpflichtige und seine Familienangehörigen Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs (Unterhaltssicherung) nach Maßgabe dieses Gesetzes. Das Unterhaltssicherungsgesetz (USG) gilt nach § 78 des Zivildienstgesetzes für Zivildienstleistende entsprechend.
    Allerdings kann für Anspruchsberechtigte nach dem USG nicht regelmäßig davon ausgegangen werden, dass diese nicht hilfebedürftig sind. Es existiert nach dem SGB II kein Anspruchsausschluss für diesen Personenkreis. Soweit im Einzelfall Hilfebedürftigkeit geltend gemacht wird, ist diese zu überprüfen.
    Anspruchsberechtigt nach dem USG sind auch die Familienangehörigen des Wehrpflichtigen. Hierbei handelt es sich um die Ehefrau oder den eingetragenen Lebenspartner, seine Kinder und die Kinder der Ehefrau, die nicht von ihm abstammen, aber auch um die Eltern und Geschwister des Wehrpflichtigen.
    Für die Ehefrau und die Kinder des Wehrpflichtigen sind allgemeine Leistungen vorgesehen.
    Sie betragen für die Ehefrau 60 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (monatlicher Durchschnitt des Nettoeinkommens), zuzüglich eines Betrages für die Kinder. Als Mindestleistungen sind für die Ehefrau 367,11 Euro, für das erste Kind 118,62 Euro, das zweite Kind 101,75 Euro und für jedes weitere Kind 84,87 Euro vorgesehen. Hinzu kommen Ansprüche auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, so dass regelmäßig auch unter Berücksichtigung des Wehrsoldes von Bedarfsdeckung ausgegangen werden kann. Soweit jedoch unter Berücksichtigung aller Einnahmen das zustehende Wohngeld nicht ausreicht, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, wäre Arbeitslosengeld II zu zahlen.
    Alleinstehende Wehrpflichtige erhalten nach § 7a USG Mietbeihilfe. Sie haben daher nach § 41 Abs. 1 WoGG keinen Anspruch auf Wohngeld. Regelmäßig wird über das USG die volle Miete übernommen, so dass unter Berücksichtigung des Wehrsoldes kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestehen dürfte. In den Anwendungsfällen des § 7a Abs. 2 Nr. 2 USG (Übernahme lediglich von 70 Prozent der Miete) wird aber mangels Wohngeldanspruch auf Antrag die Gewährung von Arbeitslosengeld II zu prüfen sein.

    2. Wehrpflichtige ohne Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz

    Wehrpflichtige, die noch im Haushalt der Eltern leben, haben keinen Anspruch auf Mietbeihilfe nach § 7a USG. Mietbeihilfe wird nur für alleinstehende Wehrpflichtige gewährt, die Mieter von Wohnraum sind. Alleinstehend ist nach § 7a Abs. 1 Satz 2 USG ein Wehrpflichtiger, der nicht mit Familienangehörigen im engeren Sinne (Ehefrau, Kinder) oder mit Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 USG (Eltern, Großeltern) in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben.
    Eltern des Wehrpflichtigen haben nur dann einen Anspruch auf Unterhaltssicherung, wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen den Wehrpflichtigen haben oder hätten (§ 4 Abs. 1 USG). Zudem sind für diese lediglich Einzelleistungen nach § 6 USG vorgesehen. Damit kommt eine Leistung nach USG an die Eltern nur dann in Betracht, wenn ein Anspruch auf Elternunterhalt besteht. Dies dürfte bei jugendlichen Wehrpflichtigen ohne eigenes Einkommen regelmäßig auszuschließen sein.
    Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen besteht demnach Anspruch auf Arbeitslosengeld II, soweit Hilfebedürftigkeit vorliegt. Zur Beurteilung der Hilfebedürftigkeit ist zunächst der Bedarf und danach das zu berücksichtigende Einkommen zu betrachten.
    Bedarf
    Geht man von einem unter 25jährigen Wehrpflichtigen aus, ist dieser der Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern/des Elternteils zuzuordnen. Sind auch die Eltern/Elternteil hilfebedürftig, entfällt auf jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein kopfteiliger Anteil der Kosten der Unterkunft und Heizung.
    Dem Bedarf des Wehrpflichtigen sind seine Einnahmen gegenüberzustellen. Als Einnahmen kommen in Betracht:
    Wehrsold nach § 2 des Wehrsoldgesetzes (WSG)
    Verpflegungsgeld nach § 3 Abs. 2 WSG
    Unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung nach § 3 Abs. 1 WSG
    Sonstige Einnahmen nach dem WSG (werden hier nicht näher betrachtet)
    Als Wehrsold erhält der Wehrpflichtige im niedrigsten Rang (Grenadier) nach der Tabelle zu § 2 Abs. 1 WSG einen Tagessatz von 7,41 Euro. Der
    Dienstgrad Gefreiter wird einem Grenadier allgemein nach dreimonatiger
    Dienstzeit bei der Bundeswehr übertragen
    (§ 9.1 Soldatenlaufbahnverordnung, SLV) wenn er mit dem Dienstgrad Soldat eingestellt wurde. Der Tagessatz beträgt dann 8,18 Euro. Verpflegungsgeld erhält nach § 3 Abs. 2 WSG derjenige Soldat, der entweder von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit ist oder dem die Gemeinschaftsverpflegung nicht bereitgestellt wird. Die Höhe richtet sich nach dem doppelten Betrag der vom BMVg für die Gemeinschaftsverpflegung veranschlagten täglichen Beschaffungskosten ("Naturalkosten"). Als Naturalkosten werden derzeit 3,60 Euro angesetzt; als Verpflegungsgeld werden demnach für jeden Tag ohne Gemeinschaftsverpflegung 7,20 Euro gewährt.
    Die unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung nach § 3 Abs. 1 WSG ist als Sachleistung bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind diese gemäß § 2 Abs. 4 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung nach der jeweils geltenden Fassung der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Soweit in dieser ein Wert nicht festgelegt ist, sind die üblichen Mittelpreise des Verbrauchsortes zu Grunde zu legen (§ 2 Abs. 4 Satz 2 Alg II-V). Die Sachbezugsverordnung enthält als Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung einen Wert von
    202,70 Euro. Die Berücksichtigung ist in Bezug auf Soldaten aber nicht sachgerecht, da es sich zum einen hierbei nicht um einen Wert für militärische Gemeinschaftsverpflegung handelt und zum anderen die Gemeinschaftsverpflegung nicht - wie die nach der Sachbezugsverordnung bewerteten Leistungen - steuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Für militärische Gemeinschaftsverpflegung ist demgemäß in der Sachbezugsverordnung kein Wert festgelegt. Daher ist es sachgerecht, als üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes den vom BMVg festgesetzten Naturalkostenbetrag von 3,60 Euro als Wert der Gemeinschaftsverpflegung in Ansatz zu bringen.
    Sonstige Einnahmen nach dem WSG sind insbesondere die besondere Zuwendung nach § 7 (172,56 Euro, zu zahlen im Dezember), der Mobilitätszuschlag (§ 8d) und das Entlassungsgeld (§ 9 - 690,24 Euro). Diese sind gegebenenfalls nach den Vorschriften des SGB II zusätzlich zu berücksichtigen.
    Demnach liegt für die in Rede stehenden Fälle häufig Hilfebedürftigkeit vor. Zu prüfen ist, ob die Hilfebedürftigkeit durch Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz vermieden werden kann. Hiervon ist immer dann nicht auszugehen, wenn die mit dem Wehrpflichtigen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Eltern keine weiteren Einkünfte haben und daher auf den Bezug von Arbeitslosengeld II angewiesen sind. Bei Alg II-Bezug unter Berücksichtigung von KdU sind alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vom Wohngeld ausgeschlossen. Die früher bestehende Möglichkeit, dass
    vom Mieter der Wohnung allein für den Wehrpflichtigen Wohngeld beantragt werden konnte, besteht seit Zuordnung der wehrpflichtigen unter 25jährigen Kinder der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht mehr.
    q: klick

    ich würde daraus interpretieren, dass man wenns zivigeld nicht reicht das aufstocken lassen kann auf den algII satz (habs mal fett markiert). dieses beamtendeutsch is echt nicht leicht nachzuvollziehen :/
     
  6. 23. Juli 2010
    AW: Zivildienst + Hartz 4

    @ju
    Und wieder falsch verstanden.
    Ich will das Amt nicht "verarschen".
    Ich hab etwas von Haushaltsgemeinschaft gehört... dass ich quasi als Mieter bei meinen
    Eltern eingetragen werde. Aus der Bedarfsgemeinschaft einfach so austreten ist halt
    nicht so einfach, weil das Amt wohl nicht mehr für 2 Leute zahlen wird wegen dem Haus.

    edit:
    Thanx deliciouz... aber wie du schon sagst, wird meine Frage iwie nicht aus dem Text heraus beantwortet. Liegt vllt. an mir, dass ich dieses Beamtendeutsch nicht richtig deute.
    Also wie gesagt, mein Hauptanliegen ist es, dass meine Eltern das Haus behalten dürfen,
    ich ihnen quasi Miete zahle, dafür aber meinen vollen (oder mehr als angerechnet durch ALGII) Zivisatz kriege :/
     
  7. 23. Juli 2010
    AW: Zivildienst + Hartz 4

    Oder du machst einfach so . Meldest dich von der Arge ab und danach meldest dich in einer anderen Wohnung an , wo du z.B kostenlos wohnen kannst . Trotzdem lebst du weiter bei deinen Eltern und bist eigentlich wo anders angemeldet Aber die Person muss auch auf Lohnsteuerkarte arbeiten

    Dann kriegste dein ganzes Geld ohne irgendwelchen Abzügen
     
  8. 23. Juli 2010
    AW: Zivildienst + Hartz 4

    Naya, das wäre zwar eine Lösung, aber dann haben meine Eltern ein dickes Problem.
    Wie gesagt, wir wohnen derzeit in einem Einfamilienhaus und ich glaube kaum,
    dass die Arge es einsieht weiter zu zahlen, wenn meine Eltern hier zu zweit wohnen
     
  9. 23. Juli 2010
    AW: Zivildienst + Hartz 4

    Und hab auch ncihts falsch verstanden, wollts dir nur von vornherein sagen, dass mit dem verarschen und den anderen Punkt hast du nunmal erst später gesagt, somit kann man dann auch nicht aus der Luft darauf eingehen!

    Hast denn schonmal bei der Arge angefragt ?

    Eigentlich ist es nämlich eher sehr sehr sehr sehr selten, dass Personen aus ihren Häusern geschmissen werden, wenn sie grad erst arbeitslos geworden sind.

    Gehört euch das Haus eigtl komplett oder noch beim abzahlen ?

    Des weiteren kannst du nicht als Untermieter deiner Eltern zählen im "Arbeitslosenrecht", wenn du halt als Kind da wohnst, Kostgeld oder auch richtige Mietzahlung zählt hier nicht.

    Bin voll angestellter(gerade asugelernt), wohne grad noch zu Hause verdiene über Tarif und zahle Kostgeld, meine Mutter bekommt Hartz 4 ihren Satz, der Ihr zusteht für die Hälfte der "Wohnung" halt sozusagen, da ich als Teil der Bedarfsgemeinschaft(die ja durch meine Mutter existiert) für die andere Hälfte zu sorgen habe.

    Also ums kurzzusagen, wirst du wohl auch etwas vom Zivigeld abdrücken müssen, wenn das Hartz4 deiner Eltern allein nciht ausreicht und deni Hartz4 gestrichen werden würde, da du als ein Teil der Bedarsgemeinschaft ein Teil der Kosten zu decken hast.

    Edit: So sorry für ganzen Edits im nachhinein erst.
     
  10. 23. Juli 2010
    AW: Zivildienst + Hartz 4

    Jo das ist leider das Problem bei dem ganzen sag ich mal, dass man als Kind zum Teil (seinen eigenen) seine Eltern mit versorgt und das nicht mehr andersrum ist.

    Wie gesagt, einfach mal anfragenbeim Arbeitsamt wie das wäre, wenn du ausziehst, ob deinen Eltern das Haus bleiben würde oder ob sie raus müssten, falls es ihnen bleiben würde, kannst dich ja woanders anmelden, der auch nen job hat, aber bei deinen Eltern bleiben.
     
  11. 23. Juli 2010
    AW: Zivildienst + Hartz 4

    Hatte den Fall vor 2 Wochen. Nur das ich beim Bund bin. Ich hab mich einfach "umgemeldet" zur kaserne hin.

    Bitte einen guten Freund oder Freunde deiner Eltern ob die dich in den Mietvertrag bei sich aufnehmen würden.

    Das Problem ist, wenn das Amt das spitz kriegt das du noch zuhause wohnst gibts ärger.
    Nebenbei darfst du dann auch deine Wäsche nicht mehr zuhause waschen.

    Wäre sons eine "Wirtschaftsgemeinschaft"...

    Das Gesetzt ist in diesem Punkt ein ganz großer Scheißhaufen und ein "Streitpunkt"...
    Das Amt wird dir solange das Geld streitig machen solange sich niemand darauf geeinigt hat.

    Ich kann mein geld nun behalten, "wohne" dafür in der Kaserne..

    grüße
     
  12. 23. Juli 2010
    AW: Zivildienst + Hartz 4

    Gibt soweit ich weiß keine Möglichkeit. Solange du im Haus mit drinhängst hängste auch am HartzIV.
    Willste da raus biste aus dem Haus raus und das willste ja nicht.

    Frag doch beim Amt mal an wieviel wir denn übrig bleibt. Vieles vom Sold ist ja Essensgeld, wird das überhaupt angerechnet.

    Beim Zivi kriegste u.U. auch Wohngeld mach dich da mal schlau.
     
  13. 23. Juli 2010
    AW: Zivildienst + Hartz 4

    Vielen Dank erstmal für die schnellen und hilfreichen Antworten, Bewertungen selbstverständlich raus

    Ich hab mal beim Amt gefragt, hab dann nur Antwort gekriegt, das wird DANN ausgerechnet... :/
     
  14. 24. Juli 2010
    AW: Zivildienst + Hartz 4

    Die sind verplflichtet dir Auskünfte zu geben. Kannste dich direkt mal beschwerden gehen.
    Aber so wie ich das sehe verdienst du max. 700€. Damit könntest du einer der Personen in der Bedarfsgemeinschaft aus Hartz 4 kicken. Oder die Miete mit zahlen.

    Was ich daran Unfair finde ist das die ganzen Jugendlichen wo die Eltern kein Hartz 4 bekommen das geld behalten dürfen.

    Jeder der Hartz 4 kriegt und das problem hat / hatte weiß darüber bescheid. Der Rest verschließt die Augen.
     
  15. 30. August 2010
    AW: Zivildienst + Hartz 4

    So, grab den Thread nochmals aus, da der Dienst bald schon anstehen wird.
    Hab im Internet bereits gesucht aber nichts brauchbares gefunden, folgendes:

    Es steht überall, dass der Zivisold anrechnungsfähig ist.
    Nun zu meiner Frage. Da überall vom Zivisold die Rede ist,
    frage ich mich ob da wirklich nur der Sold oder auch das Kleidergeld, Essensgeld, etc.
    mit inbegriffen sind?
    Hab mal irgendwo aufgegriffen gehabt, dass evtl. nur der Sold angerechnet wird
    und die restlichen Gelder nich angerechnet werden. Hat da jemand Ahnung?

    Würde für mich laut meiner Rechnung bedeuten:

    Sold (Stufe 1) - 30 Tage x 9.41EUR -> 282.3EUR
    = 100EUR Freibetrag + 20% von 182,30EUR -> 36,46EUR
    = 136,46EUR die vom Sold nicht angerechnet werden

    + Kleidergeld - 30 Tage x 0.69EUR -> 20.7EUR
    + Wäschgeld - 30 Tage x 0.49EUR -> 14.7EUR
    + Frühstück - 30 Tage x 2.20EUR -> 66EUR
    + Mittagessen (doppelter Satz) - 30 Tage x 2.70EUR -> 81EUR
    + Abendessen (doppelter Satz) - 30 Tage x 2.30EUR -> 69EUR

    = 387,86EUR

    Andernfalls, wenn alles angerechnet wird:

    Kompletteinkommen (Stufe 1) -> 533.7EUR
    = 100EUR Freibetrag + 20% von 433,70EUR -> 86,74EUR
    = 186,74EUR

    Das sind gute 200EUR Unterschied... würde mich über Antworten freuen, Bewertungen sind natürlich drin

    EDIT:
    Noch eine kleine Frage:
    Wie sieht es mit Wohngeld-Anspruch aus, solange ich bei meinen Eltern wohne?

    Seven
     
  16. 30. August 2010
    AW: Zivildienst + Hartz 4

    hi,

    kurze frage:
    warum gehst du nicht dem beruf nach in dem du ausgebildet wurdest? denn im zivi verdient man zwar geld, aber normalerweise bekommt man ja bei ausgebildeten berufen 1,2k aufwärts und das wirst du mit zivi einfach nie erreichen.
    dann verpflichte dich halt für 5 jahre bei der freiwilligen feuerwehr, da hast du sowieso gute chance falls zu was handwerkliches gemacht hast. oder wenn es im jobsegment schlecht aussieht dann bewirb dich bei einer berufsfeuerwehr. ka ob dir das liegt, aber die rechnen halt ausblidungen an.
    achja und wohngeldanspruch hast du nur wenn du nicht mehr bei den eltern wohnst, sondern "eigene" wg/wohnung wobei der zuschuss auch nicht sooo mega viel ist.

    mfg c.orc.en
     
  17. 30. August 2010
    AW: Zivildienst + Hartz 4

    Ich schließe jetzte Ende September meine Ausbildung ab, möchte aber anschließend zur Fachhochschule gehen
     
  18. 30. August 2010
    AW: Zivildienst + Hartz 4

    mhmm...
    also wenn du schon nen festen plan hast und nen studienplatz sicher, dann würde ich dir vorschlagen, dass du direkt zur fhs gehst. denn eine 5 jährigen verpflichtung für die freiwillige feuerwehr heißt nur, dass du 2x im monat zu ner fortbildung musst und halt hin und wieder zum einsatz.
    der klare vorteil ist halt, dass du direkt mit dem studium beginnen kannst

    wenn du aber zb nen wartesemester brauchst mach zivi wenn es geht bewirb dich bei einer stelle die möglicherweise mit deinem berufsfeld einhergeht - da gibt es vor allem vieles im städtischen bereich

    und die frage der finanzierung: du würdest fürs studium dann bafög erhalten und zudem gibt es für die studiengebühren mittlerweile mittel und wege sie zu finanzieren bei berücksichtigung des einkommens deiner eltern

    mfg
     
  19. 30. August 2010
    AW: Zivildienst + Hartz 4

    Jep, brauch ein Wartesemester. Mir geht's beim Zivi halt darum,
    dass das Amt mir möglichst wenig abzwackt
     
  20. 30. August 2010
    AW: Zivildienst + Hartz 4

    Eines Tages wirst du sowieso ausziehen, dann müssen sies wohl oder übel verkaufen...
    Such dir halt ne Wohnung.
     
  21. 30. August 2010
    AW: Zivildienst + Hartz 4

    Kann man so sehen, nur sind meine Eltern zu dem Zeitpunkt evtl. nicht mehr auf meinen
    Hartz 4 Anteil angewiesen. ^^

    Wie gesagt, mein Hauptanliegen ist:

    Wird nur der Sold angerechnet oder das komplette Geld?
    Wie sieht es mit Wohngeld aus?


    Seven
     
  22. 30. August 2010
    AW: Zivildienst + Hartz 4

    wohngeldanspruch bekommst du beim zivildienst eher selten, ausser du musst echt dafuer umziehen.

    hast du schonmal beim bundesamt fuer zivildienst nach gefragt ? glaube nicht, dass du der erste mit dem problem bist. bin mir sicher, die koennen dir dort helfen! und dir sagen, was am ende fuer dich rumkommt.

    gruss
     
  23. 30. August 2010
    AW: Zivildienst + Hartz 4

    Danke für den Tip, da die im Arbeitsamt mir schon nicht weiterhelfen können/wollen,
    werde ich mein Glück wohl mal dort versuchen.

    Hab eben noch andere Möglichkeiten durchdacht und sieht alles nach einem Reinfall
    aus, bzw. "Arbeiten für Umsonst"... ^^
     
  24. 30. August 2010
    AW: Zivildienst + Hartz 4

    da die sprache von "haus verkaufen" war gehe ich mal davon aus, dass ihr nicht zur miete wohnt

    wenn du ausziehst, hat das keine auswirkungen auf den anspruch von zahlungen... jedoch wird der hartz iv satz, der dir zusteht, eben nicht mehr gezahlt, der deinr eltern jedoch weiterhin. die aktuellen regelsätze kenne ich nicht, schon zu lange her, dass ich im sozialamt gearbeitet habe.
    die zivi-stelle "muss" dir eine wohnung stellen oder mehr zahlen (fuer die hoehe der zahlungen gilt das o.g.).

    mein rat:
    in die zivi-bude oder ne eigene bude suchen. danach fuers studium logischerweise bafoeg beantragen.


    edit:
    wenn du nicht ausziehst, wird natuerlich ein teil deiner einkuenfte auf die zahlung angerechnet....
     
  25. Video Script

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