#1 19. Dezember 2010 hi, der Arbeitnehmer ist verpflichtet auf arbeit zuerscheinen, aber wo sind die grenzen gesetzt? Angenommen Autobahnen bzw Straßen werden gesperrt das man garnicht auf Arbeit kommen kann, weil ein Arbeitgeber kann doch nicht verlangen das sein Mitarbeiter 2 Stunden bis auf Arbeit laufen muss. Mir ist schon bewusst das man bis zu 3 Stunden Wegezeit einplanen kann! Danke und BW drin! + Multi-Zitat Zitieren
#2 19. Dezember 2010 AW: Arbeitnehmer Wegepflicht ja mein gott. wenn man im stau stecken bleibt, kann man da halt nichts machen. dann aber auf jedenfall beim arbeitgeber anrufen und bescheid sagen, dass man im stau steckt und ka, in stunden erst da ist. kannst ja auch nicht zaubern, oder ^^ heißt aber nicht, dass man jeden tag zu spät kommen kann/darf. ansonsten halt auf andere mittel zurückgreifen... früher losfahren, öffentliche verkehrsmittel etc + Multi-Zitat Zitieren
#3 19. Dezember 2010 AW: Arbeitnehmer Wegepflicht das ist mir alles klar, aber irgendwo muss es doch gesetztlich eine grenze festgelegt sein oder nicht? + Multi-Zitat Zitieren
#4 19. Dezember 2010 AW: Arbeitnehmer Wegepflicht hier hab ich was interessante gefunden. Versetzung und Zumurbarkeit des Arbeitswegs wenn ein ausnahmefall eintritt schnee ka sperrung würd ich auch anrufen und dem arbeitgeber bescheid sagen. + Multi-Zitat Zitieren
#5 19. Dezember 2010 AW: Arbeitnehmer Wegepflicht Es muss ein unvorgesehenes Ereignis eintreten, nur dann ist man auf der sicheren Seite, dass der Arbeitgeber deswegen nicht abmahnen darf, bzw. andere Konsequenzen einleitet. Im Winter z.B. (gerade letzte Woche z.B. bei den ganzen Nachrichtendurchsagen und Unwetterwarnungen) ist davon auszugehen, dass man nicht so schnell wie gewohnt zur Arbeit kommen kann (dass auch mit Staus, Sperrungen etc. zu rechnen ist). Wenn aber am Vortag noch gutes Wetter war und man wacht morgens auf und es geht nix mehr, ist es was anderes. Wenns wirklich mal vors Arbeitsgericht gehen sollte, ist es dann Ermessenssache des Richters, was zumutbar gewesen wäre und was nicht, ist nie so haargenau im Gesetz definiert. Wirklich entschuldigt ist man nur bei einem Autounfall / Herzinfarkt / Geburt etc. + Multi-Zitat Zitieren