Ebay usb stick verkauft --> Problem

Dieses Thema im Forum "Alltagsprobleme" wurde erstellt von $aint, 15. Mai 2011 .

Schlagworte:
  1. 15. Mai 2011
    Hallo,
    hab zwei USB sticks gehabt neu und original verpackt.. eins hab ich bei ebay verkauft und eins wollte ich selber benutzen. Nun hab ich bemerkt, dass mein stick den ich selber benutze daten verliert, sprich ich pack daten rauf und nach paar mins sind die wieder weg.

    Meine Frage ist es, was ist wenn der andere stick genau so ist... ich konnte das ja nicht testen weil das ja alles noch verpackt war...
    Muss ich den Stick zurücknehmen, wenn der nicht richtig funktioniert?
    Die üblichen sachen wie Privatauktion keine gewährleistung garantie etc. hab ich hingeschrieben...

    MfG

    edit: achja der stick ist schon verkauft...
     
  2. 15. Mai 2011
    AW: Ebay usb stick verkauft --> Problem

    Hast du ihm die Rechnung mitgeschickt?

    Du kannst doch nichts dafür, wenn der USB-Stick eine schlechte Qualität hat, sehe keinen Grund, weshalb du den zurücknehmen solltest. Ich kann ja nicht Boxen für 5EUR bestellen und mich beklagen, dass der Sound schlechter ist als bei einem Teufel-System
     
  3. 15. Mai 2011
    AW: Ebay usb stick verkauft --> Problem

    Privatperson haben nichts mit gewährleistung zu tun.
    Du haftest ledeglich nur für die Richtigkeit deines Angebotes. Was dann passiert ist irrelevant.

    Du hast es als Neu verkauft und es war auch Neu. Passieren kann und wird da nichts
     
  4. 15. Mai 2011
    AW: Ebay usb stick verkauft --> Problem

    hmm danke für die antworten..
    also muss ich das nicht zurücknehmen aber kanns wenn ich will? Ich will eigentlich nur keine negative bewertung falls das ding kaputt ist :S
     
  5. 15. Mai 2011
    AW: Ebay usb stick verkauft --> Problem


    aus Kulanz kannst du alles machen. Müssen, musst du es nicht.
     
  6. 15. Mai 2011
    AW: Ebay usb stick verkauft --> Problem

    Auch bei Privatverkäufen gilt die 2-Jährige Gewährleistung außer du hast dies beim Verkauf deutlich ausgeschlossen! Falls du das nicht getan hast --> Pech gehabt
     
  7. 15. Mai 2011
    AW: Ebay usb stick verkauft --> Problem

    Da es sich um einen Privatverkauf handelt, ist jegliche garantie oder gewährleistung ausgeschlossen.

    Müsste reichen oder?
     
  8. 15. Mai 2011
    AW: Ebay usb stick verkauft --> Problem

    Das stimmt nun definitiv nicht. Ob Gewährleistung für Privatverkäufer gilt, weiß ich nicht, jedenfalls ist es unerheblich, ob bei ebay Haftungsausschlüsse unters Angebot gesetzt sind oder nicht, weil die ohnehin nicht gültig sind. Zu der Frage habe ich, da ich gewerblich bei ebay verticke, einen Anwalt konsultiert.

    EDIT:
    Anwaltsgeschreibsel sagt, dass Gewährleistungsansprüche nur dann nicht geltend gemacht können, wenn der Verkäufer in der Auktion eindeutig auf Sachmängel bei der Ware hingewiesen hat.
     
  9. 15. Mai 2011
    AW: Ebay usb stick verkauft --> Problem


    öhm öhm öhm warte...lass es mich so ausdrücken

    Spoiler
    http://www.youtube.com/watch?v=GcGdN1gPIzY

    Beim Privatverkauf gibt es keine Gewährleistung. Man muss nicht daraufhinweisen.
    Bei einer Gewerblichen Person gibt es egal ob gebrauchte Ware oder Neu Ware 2 Jahre Gewährleistung. Aber bei einer gebrauchten Ware hat der Händler das Recht von 2 Jahren Gewährleistung auf eins zu reduzieren.

    Wäre ja i - wie blöd, dass wenn man als Priv. Person ein Auto verkauft .. und nach 2 Monaten kommt der Käufer an und sagt dass du ihm den Motor reparieren sollst XD .. in solchen Szenarios .. Käufers Problem.

    So auch hier.
     
  10. 15. Mai 2011
    AW: Ebay usb stick verkauft --> Problem

    Ich zitiere Gewährleistung und Garantie | eBay

    War mir auch nicht klar, bis ich es eben gefunden habe
     
  11. 15. Mai 2011
    AW: Ebay usb stick verkauft --> Problem

    Ehm ehm ehm warte lass mich überlegen, du wirkst hier ganz schön arrogant. Entweder trägst du was zur sache bei und bleibst dabei sachlich, oder du lässt es einfach ehm bleiben ehm.

    Du kannst bananen nicht mit birnen vergleichen. Du kannst einen gebraucht wagen nicht mit einem neuen Artikel vergleichen.

    Fakt ist, der Verkäufer ist dazu verpflichtet einen Artikel so zu versenden, wie es in der Beschreibung beschrieben ist. Der Veräufer muss sehr wohl dafür sorgen das der Artikel im funktionsfähigen(neuen) zustand ist.

    Willst du dir sicher sein, schreib den User Timer an, der kennt sich damit aus.
     
  12. 15. Mai 2011
    AW: Ebay usb stick verkauft --> Problem

    Genau zu solchen Fällen gibt es aber schon Gerichtsurteile.

    Danke @ powernator. Das bestätigt nur wieder was ich oben geschrieben habe.
     
  13. 15. Mai 2011
    AW: Ebay usb stick verkauft --> Problem

    Danke

    ich war mir recht sicher, dass man es nicht nötig hat. Jetzt weiß ich mehr

    @ firstjoe: Birnen schmecken mir eher. Ich habe oben auch daraufhingewiesen, dass man für die Richtigkeit der Beschreibung haftet.
     
  14. 16. Mai 2011
    AW: Ebay usb stick verkauft --> Problem


    Wenn der Stick original verpackt ist, dann ist es kein Problem --> du gibts als Privatperson keine Garantie.

    Wenn der offen war und die defekte auftreten, kann man von einer versuchten Täuschung des Sachverhaltes ausgehen. Dann könnte eventuell etwas passiern. Aber selbst dann hat der Käufer nur ein Recht auf Nacherfüllung oder du nimmst den Artikel zurück und überweißt ihm das Geld.

    Gruß
     
  15. 16. Mai 2011
    AW: Ebay usb stick verkauft --> Problem

    entscheidende stelle ausm bgb:
    wenn du in der beschreibung schreibst, dass es sich um einen neuen artikel handelt, dann erwartet der käufer auch einen neuen und somit funktionstüchtigen artikel. wenn du ihm das nicht bieten kannst (auch wenn du in diesem fall nichts dafür kannst), musst du die ware zurücknehmen. käuferschutz halt. ist doch auch verständlich.

    also wenn der käufer was sagen sollte, nimm den artikel zurück und danach holst du dir das geld vom laden wieder, wo du den artikel gekauft hast.

    hier mal was zum nachlesen:
    (auszug aus "neues lexikon der rechtsirrtümer" von ralf höcker)
    Spoiler
    Ebay II: »Das neue EU-Recht«

    Irrtum:
    Die Standard-Haftungsausschlussklausel für Gebrauchtartikel
    ist wegen »des neuen EU-Rechts« notwendig
    geworden.

    Richtig ist:
    Die Standard-Haftungsausschlussklausel bei Ebay-
    Auktionen ist juristischer Unsinn.

    Den folgenden Haftungsausschlusstext findet man -
    manchmal in leicht abgewandelter Form - bei jeder zweiten
    Ebay-Auktion. Die Verkäufer vergießen in einem
    entschuldigenden Begleittext in der Regel zahlreiche
    Krokodilstränen und behaupten, dass »das neue EURecht
    « sie leider, leider zu diesem Disclaimer zwinge:
    »Der Artikel wird >so wie er ist< von Privat verkauft. Dies
    bedeutet: Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich
    damit einverstanden, auf die Ihnen gesetzlich zustehende
    Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten.
    Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden
    sind. Wundern Sie sich bitte nicht über diesen
    Disclaimer, aber er wird schon in kurzer Zeit so oder so ähnlich
    bei jedem Ebay-Angebot stehen! Denn das neue EURecht
    sieht eine einjährige Garantie bei Gebrauchtwaren
    vor.«
    Jeder Jurist, der einen solch hanebüchenen Unsinn liest,
    bekommt Zahnschmerzen. Leider hat sich dennoch die
    Prophezeiung im vorletzten Satz dieses so genannten
    »Disclaimers« bewahrheitet. Irgendein Rechtslaie, der
    irgendwo einmal etwas von Änderungen im Kaufrecht
    gehört hat, muss ihn sich eines Tages ausgedacht und ins
    Netz gestellt haben. Und weil er so toll juristisch klingt,
    schreiben ihn seither alle voneinander ab. Man weiß gar
    nicht, wo man anfangen soll, das Wirrwarr von juristischen
    Absurditäten auseinander zu nehmen, das in dem
    beliebten Sprüchlein von dem angeblichen neuen EURecht
    steckt. Darum in aller Kürze:
    Schon immer hafteten auch Privatverkäufer für die
    Mängel von Waren, egal ob sie neu oder gebraucht sind.
    Und schon immer war es aus ihrer Sicht daher sinnvoll,
    wenn sie diese Haftung ausschlossen. Eine spezielle »gesetzliche
    Garantie bei Gebrauchtwaren« gibt es jedoch
    ebenso wenig wie ein »neues EU-Recht«, das hieran
    irgendetwas geändert hätte. Das deutsche Kaufrecht wird
    im Übrigen ohnehin nicht durch EU-Richtlinien geregelt,
    sondern immer noch durch das deutsche Bürgerliche
    Gesetzbuch (BGB). Wie kam der Erfinder des Disclaimers
    also auf die Geschichte von dem ominösen neuen
    EU-Recht, das Privatverkäufern von Gebrauchtartikeln
    jetzt angeblich solche Schwierigkeiten macht?
    Wahrscheinlich hat er die EU-Verbrauchsgüterkauf-
    Richtlinie von 1999 missverstanden. Ihre Vorgaben wurden
    im Jahre 2002 tatsächlich in das BGB übernommen.
    Und sie hatte in der Tat etwas mit dem Thema Gewährleistung
    beim Kauf zu tun. Das war es dann aber auch
    schon. Denn ihre hier relevanten Neuregelungen galten
    gerade nicht für den Verkauf von Privat an Privat, sondern
    nur für den Verkauf von Unternehmern an Verbraucher.
    Und sie gewährten auch keineswegs eine einjährige
    »Garantie« für Gebrauchtartikel (-> Gewährleistung und
    Garantie). Zusammengefasst bedeutet das:
    Für den Verkauf von Privat an Privat hat sich in den
    hier interessierenden Fragen nicht das Geringste geändert.
    Das ganze Gerede von dem neuen EU-Recht und
    dem vermeintlich notwendig gewordenen Disclaimer ist
    nichts als irreführender Theaterdonner, der nur ein Ziel
    hat: Mit pseudo-juristischen Argumenten soll dem
    Ebay-Bieter ein schon immer üblicher Haftungsausschluss
    als angeblich ganz neue rechtliche Notwendigkeit
    verkauft werden. Seriöse Anbieter beteiligen sich
    nicht an solchen Spielchen. Anstatt die Käufer mit überflüssigem
    Geschwätz für dumm zu verkaufen, sollten
    private Ebay-Verkäufer ganz einfach unkommentiert
    folgenden, schlichten Satz in ihr Angebot aufnehmen:
    »Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
    « Damit ist alles Notwendige gesagt.
    (Übrigens: Im Zusammenhang mit dieser Auskunft
    und allen anderen Auskünften in diesem Buch müssen
    Autor und Verlag selbstverständlich leider, leider jegliche
    Haftung ausschließen...)
    Bei Interesse siehe hierzu:
    §437 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), »Rechte des Käufers
    bei Mängeln«
    § 439 BGB, »Nacherfüllung«
    § 440 BGB, »Besondere Bestimmungen für Rücktritt und
    Schadensersatz«
    § 441 BGB, »Minderung«
    § 444 BGB, »Haftungsausschluss«




    Ebay III: Gewährleistungsausschluss

    Irrtum:
    Wenn ich bei meinem privaten Ebay-Verkauf die
    Gewährleistung ausschließe, muss ich für Mängel der
    Ware nicht mehr haften.

    Richtig ist:
    Ein Haftungsausschluss für arglistig verschwiegene
    Mängel und für garantierte Eigenschaften der Ebay-
    Ware ist nicht möglich.

    Im vorangegangenen Kapitel wurde empfohlen, dass
    private Ebay-Verkäufer in ihr Angebot den Satz aufnehmen:
    »Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher
    Gewährleistung.« Diese Empfehlung gilt übrigens nicht
    nur für Ebay-Auktionen, sondern für alle Privatverkäufe.
    Tatsächlich finden sich ähnliche Haftungsausschlussklauseln
    in den Bedingungen zahlreicher Ebay-Auktionen.
    Die Klausel schützt den Verkäufer wirksam vor vielen
    Reklamationen. Wer jedoch glaubt, sie komme einem
    völligen Freibrief für private Verkäufer gleich, dem Auktionspartner
    ungestraft jeglichen Schund anzudrehen, der
    irrt sich gewaltig.
    Der Verkäufer kann sich zum Ersten nicht auf einen
    Haftungsausschluss berufen, wenn er einen Mangel arglistig
    verschwiegen hat. Wer also genau weiß, dass das
    verkaufte Radio nicht funktioniert, darf diese Tatsache
    nicht für sich behalten. Er muss darüber aufklären.
    Ein Haftungsausschluss ist zum Zweiten auch dann
    unwirksam, wenn der Verkäufer eine Garantie für eine
    bestimmte Eigenschaft übernommen hat. Wer ausdrücklich
    die Gewähr dafür übernimmt, dass das verkaufte
    Radio neu ist (zum Beispiel: »garantierte Neuware«),
    kann sich natürlich nicht auf eine Haftungsausschlussklausel
    berufen, wenn sich später herausstellt, dass das
    Radio in Wahrheit gebraucht ist. Dabei spielt es keine
    Rolle, ob der Verkäufer wusste, dass das Radio nicht
    mehr neu war oder nicht.
    In Fällen wie den oben beschriebenen muss der Käufer
    sich nicht auf die Haftungsausschlussklausel verweisen
    lassen. Er kann verlangen, dass das gebrauchte Radio
    gegen ein neues ausgetauscht wird. Bei einem defekten
    Gerät hat er die Wahl zwischen Reparatur und Neulieferung.
    Ist eine Nachbesserung durch Reparatur oder Neulieferung
    nicht möglich oder scheitern zwei solche Ver-
    suche, kann der Käufer einen angemessenen Teil des
    Kaufpreises zurückfordern oder ganz vom Kauf zurücktreten.
    Für den Verkäufer bedeutet das: Er sollte zwar unbedingt
    eine Haftungsausschlussklausel verwenden, darf
    sich aber nicht darauf verlassen, dass sie völligen Schutz
    vor Reklamationen bietet. Vielmehr sollte er zusätzlich
    umfassend über alle bekannten Mängel der Auktionsware
    aufklären und sich mit Garantieerklärungen zurückhalten.
    Nur dann kann die Haftungsausschlussklausel
    ihre volle Wirkung entfalten.
    Bei Interesse siehe hierzu:
    §437 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), »Rechte des Käufers
    bei Mängeln»
    § 439 BGB, »Nacherfüllung«
    § 440 BGB, »Besondere Bestimmungen für Rücktritt und
    Schadensersatz«
    § 441 BGB, »Minderung«
    § 444 BGB, »Haftungsausschluss«
     
  16. 16. Mai 2011
    AW: Ebay usb stick verkauft --> Problem

    auch ohne dass er mich angeschrieben hat meine einschätzung:

    (das nachfolgende gilt, wenn man deine formulierung zum gewährleistungsausschluss nicht als AGB deuten kann)

    1) mängel an einer sache verjähren nach §438 BGB. bei einem usb-stick trifft insbesondere §438 I Nr. 3 zu: "zwei jahre"
    2) der TS ist wohl kein unternehmer nach §14 BGB, dadurch handelt es sich nicht um einen verbrauchsgüterkauf bzw. fernabsatzvertrag, sondern um einen normalen kauf. die §§ 474ff treffen damit nicht zu.
    3) der TS kann damit im rahmen des §444 die gewährleistung ausschließen, solange er dies nicht arglistig tut. dabei spielt es keine rolle ob neuware oder nicht. das was hier unter "b) Der Verkäufer handelt privat" steht ist leider nur zur hälfte richtig.
    4) arglist ist immer dann gegeben, wenn er bzgl. der beschaffenheit des artikels lügen würde.
    5) das hat er hier wohl nicht getan, denn
    6) auch hat er keine garantie für die beschaffenheit was die funktion der sache angeht übernommen, obgleich er wohl angegeben hat, dass die ware neu ist: neu != funktionierend. es gibt genug ware die DOA ist...

    alles in allem:
    1) 90% der texte über mir kann man getrost in die tonne kloppen
    2) mit einem normalen gewährleistungsausschluss ("unter ausschluss jeglicher gewährleistung" reicht im übrigen...) hat der käufer RECHTLICH gesehen keinen anspruch.


    ob der ausschluss der gewährleistung als AGB gedeutet werden kann, kann ich dir in deinem speziellen fall nicht sagen, sollte man ihn jedoch als AGB deuten können, so träfe eine für dich unschönes klauselverbot für AGBen zu: §309 VIII b) ff) "neu hergestellte sachen mindestens 1 jahr gewährleistung". insofern hat der hier dann doch recht.
     
  17. 16. Mai 2011
    AW: Ebay usb stick verkauft --> Problem

    hmm, jetzt ist der käufer vom kauf zurück getreten bzw. will vom kauf zurück treten und meint das es in den AGBS so steht, dass er einfach so zurücktreten kann!?!?!? Er hat nicht mal das Geld überwiesen und will einfach so zurücktreten das darf er doch gar nicht oder :S?
     
  18. 17. Mai 2011
    AW: Ebay usb stick verkauft --> Problem

    warum will er jetzt zurücktreten,hast du ihn geschrieben,daß er womöglich nicht funktioniert ?

    als privater Verkäufer ist er bei dir einen Kaufvertrag eingegangen....

    Ansonsten Fall melden machen und gut ist,der rest wird von Ebay gemacht,und solange der Fall nicht geschlossen ist ( zwecks eventueller Provisonsrückerstattung ) ,kann er auch keine Bewertung abgeben....
     
  19. 17. Mai 2011
    AW: Ebay usb stick verkauft --> Problem

    Der darf nicht zurücktreten, da das Gebot einen verbindlichen Vertrag enstehen ließ. Rücktrittsrecht gibt es nur bei Sachmangel oder Nichterfüllung. Das Widerrufsrecht von 14 Tagen was es beim Versandhandel gibt, gilt hier nicht. Außerdem ist Widerruf ja was anderes.
     
  20. Video Script

    Videos zum Themenbereich

    * gefundene Videos auf YouTube, anhand der Überschrift.