Rechnungswesen/Rechnungslegung und Publizität

Dieses Thema im Forum "Schule, Studium, Ausbildung" wurde erstellt von Ba$$ SuLtAn HenGzT, 16. Juni 2011 .

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  1. 16. Juni 2011
    Seid gegrüßt,
    ich bereite mich gerade auf eine kommende Klausur vor und stehe vor einer kleinen Sache, von der ich nicht weiß, ob ich damit richtig liege.

    Folgendes Problem:
    Meine Aufgabe lautet, ich solle folgenden Geschäftsvorfall "bewerten" und "ausweisen".

    "Die X AG kauft 1% der Anteile der Y AG zur langfristigen Geldanlage für 56.000 zuzüglich 4.500 Provision."

    Ich gehe mit folgender Vorgehensweise an die Aufgabe:

    I Ansatz: Vorliegen eines Vermögengegenstandes
    Ist eine abstrakte Bilanzierungsfähigkeit gegeben? --> jop
    Ist eine konkrete Bil.-Fähigkeit ggb.? --> jop
    Besteht ein Bilanzierungswahlrecht? --> nein
    -> Also Aktivierungspflicht gem. §246 Abs. 1 S1 HGB

    II Bewertung: 56.000 + 4500 = 60.500 gem. § 253 Abs. 1 S1 HGB in Verbindung mit § 255 Abs 1 S2 HGB.

    III Ausweis: Und nun bin ich mir nicht ganz sicher!
    §266 Abs. 2 A III 1 HGB oder §266 Abs. 2 B III 1 HGB oder gar ganz was anderes?

    Bitte um Hilfe und Erklärung warum, kann diese beiden §§ nicht eindeutig auseinander halten :S

    Grüße =)


    edit: Danke für alle, die sich die Mühe gemacht haben, den Thread mal durchzulesen, hab nochmal drüber nachgedacht und bin auf die richtige Lösung gekommen:
    Geldanlagen, dienen nach §247 Abs. 2 nicht dem dauernden Geschäftsbetrieb, somit sind sie kein Anlagevermögen.
    Dementsprechen ist auszuweisen:
    Aktivseite, Umlaufvermögen, Wertpapiere, Anteile an verbundenen Unternehmen. (§266 Abs. 2 B III 1 HGB)
     
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