Urteil: Keine Anwaltskosten-Rückerstattung bei Spam-Abmahnung

Dieses Thema im Forum "Netzwelt" wurde erstellt von z3Ro-sHu, 19. September 2006 .

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  1. 19. September 2006
    Wenn eine Rechtsanwaltskanzlei einmalig unaufgefordert eine Info-Mail verschickt, steht dem Empfänger kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Dies hat das Amtsgericht (AG) Köln entschieden (Az. 118 C 142/06). Der Account-Inhaber müsse laut der Entscheidung vielmehr an den Versender eine Rück-Mail schicken und darin um Unterlassen weiterer Reklame-Zusendung bitten.


    Auslöser des Rechtsstreits war eine E-Mail mit "Info-Werbung" an einen eBay-Händler, in der eine Anwaltskanzlei über eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) berichtete. In der Betreffzeile "AGB-Klausel unwirksam – Abmahnung droht" deutete der Absender schon daraufhin, dass sich die Anwälte auf dieses Gebiet spezialisiert hatten und Hilfestellungen bei Abmahnungen anbieten. Eine Einwilligung zum Versand der Reklame hatte der Empfänger nicht gegeben und deshalb seinerseits einen Advokaten eingeschaltet, der die Kollegen kostenpflichtig abmahnte.

    Diese gaben zwar die beigefügte Unterlassungserklärung ab, weigerten sich aber, die dem eBay-Händler entstandenen Kosten für seinen Rechtsbeistand zu ersetzen. Zu Recht, wie das Amtsgericht entschied. Die Richterin kam zwar zu dem Ergebnis, dass unverlangt zugestellte Werbe-E-Mails einen rechtswidrigen Eingriff in den Geschäftsbetrieb des Händlers gemäß Paragraf 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen. Es fehle allerdings an der notwendigen Wiederholungsgefahr. Der Kläger hätte nicht sofort einen Rechtsanwalt einschalten dürfen, sondern es sei ihm zuzumuten gewesen, "entweder abzuwarten oder zunächst selbst kurz an den Beklagten etwa durch eine Antwort-E-Mail heranzutreten und um zukünftige Unterlassung zu bitten". Das Gericht meint, eine derartige Rück-Mail hätte auch gefruchtet und es wäre dann nicht zu weiteren Zusendungen gekommen. Bei dem Absender handele es sich um eine Rechtsanwaltskanzlei, "die sich der Rechtswidrigkeit ihres Tuns im Wiederholungsfall bei Widerspruch" bewusst gewesen sei.

    Das Urteil aus Köln ist als Ausnahme zu werten, da die meisten Gerichte grundsätzlich auch in der einmaligen Versendung einer nicht bestellten Werbe-E-Mail unzulässiges Spamming sehen. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Reklame-Mail an einen Geschäftsmann oder eine Privatperson geht, da im zweiten Fall ein Eingriff in das gleichfalls von Paragraf 823 Absatz 1 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt. Allerdings kennt das Gesetz eine Ausnahme, wonach der Versand von Werbe-Mails auch ohne Einwilligung zulässig ist. Die engen Voraussetzungen dafür enthält Paragraf 7 Absatz 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

    Soweit der Werbetreibende die Mail-Adresse seines Kunden im Zusammenhang mit einem Warenverkauf oder einer Dienstleistung erlangt hat, darf er ihm Reklame-E-Mails zuschicken, soweit die Werbung ähnliche Waren und Dienstleistung in Bezug auf das Erstgeschäft betrifft. Darüber hinaus muss der Versender gleich beim Erstgeschäft, aber auch bei jeder weiteren Nutzung, auf die Verwendung der Mail-Adresse zu Werbezwecken hinweisen. Die Belehrungspflicht muss ferner die Aussage enthalten, dass der Kunde jederzeit die Verwendung seiner E-Mail-Adresse zu Werbezwecken untersagen darf.

    Quelle:heise.de
     
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