[Steuerrecht - Einkommenssteuer] Aufgabenhilfe

Dieses Thema im Forum "Schule, Studium, Ausbildung" wurde erstellt von flawlessT, 12. März 2012 .

Status des Themas:
Es sind keine weiteren Antworten möglich.
  1. 12. März 2012
    so folgender fall:
    Spoiler
    Der selbständige Tierarzt Michael Petz (57 Jahre) lebt mit seiner Ehefrau Sophie (45 Jahre) und den beiden gemeinsamen Töchtern Ulrike und Nadine (17 und 20 Jahre alt) in einem Einfamilienhaus in Kiel. Während Ulrike im gesamten Jahr die gymnasiale Oberstufe besuchte und keine Einkünfte erzielte, befand sich Nadine im 2. bzw. 3. Ausbildungsjahr zur Versicherungsfachangestellten.
    Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2010 der Eheleute Petz sind die folgenden Sachverhalte von Ihnen zu würdigen:
    1. Michael Petz
    o Michael Petz betreibt eine etablierte Kleintierpraxis in gemieteten Räumlichkeiten in der Kieler Innenstadt. Die von einer Tierarzthelferin vorläufig erstellte Gewinnermittlung für das Jahr 2010 nach § 4 Abs. 3 EStG zeigt einen vorläufigen Überschuss in Höhe von 250.000 EUR. Bei folgenden Sachverhalten war sich die Tierarzthelferin bezüglich der steuerlichen Behandlung unsicher:
    a) Die Einkommensteuervorauszahlungen für das Ehepaar Petz sind bisher als Betriebsausgaben mit einem Betrag in Höhe von 60.000 EUR gebucht worden.
    b) Die Miete für die Praxisräume für den Monat Januar 2011 in Höhe von 5.000 EUR hat Michael Petz bereits am 19.12.2010 an den Vermieter überwiesen; der Betrag wurde als Betriebsausgabe des Jahres 2010 gebucht.
    c) Im Jahr 2010 wurden zwei Faxgeräte mit Anschaffungskosten von jeweils 95 EUR angeschafft und in voller Höhe als Betriebsausgaben behandelt. Eines dieser Faxgeräte steht in dem Einfamilienhaus der Familie Petz und wird ausschließlich zu privaten Zwecken verwendet.
    d) Für den Hund ,,Dagobert" hat der Besitzer das erst am 4. Januar 2011 fällige Behandlungshonorar in Höhe von 260 EUR bereits am 29. Dezember 2010 überwiesen. Dieser Betrag wurde bisher als Betriebseinnahme des Jahres 2010 erfasst.
    e) Der Tierfutterhändler Kai Pirinha vermittelt oft neue Kunden. Er hat daher zum Geburtstag eine Flasche Rotwein im Wert von 30 EUR und zu Weihnachten eine Flasche Weißwein im Wert von 20 EUR erhalten.
    o Aus Altersgründen hat Michael Petz die Kleintierpraxis am 31.12.2010 zu einem Preis von 1.500.000 EUR an einen bisher bei ihm angestellten Tierarzt veräußert. Der Wert seines Betriebsvermögens betrug zu diesem Zeitpunkt 300.000 EUR; Veräußerungskosten waren ihm nicht entstanden.

    2. Sophie Petz
    o Sophie ist in der Tierarztpraxis ihres Ehemannes als Bürokraft angestellt. Ihr Bruttogehalt aus dieser Tätigkeit betrug im Jahr 2010 20.000 EUR. Folgende Aufwendungen möchte sie in der Einkommensteuererklärung berücksichtigen:
    a) Fahrten zwischen Einfamilienhaus und Praxis mit dem eigenen PKW an 180 Tagen. Die einfache Entfernung beträgt 8 km.
    b) Aufwendungen für einen zwingend notwendigen Kurs im ,,10-Finger-Maschineschreiben" in Höhe von 400 EUR.
    o Aus einer Erbschaft hat Sophie 100.000 EUR auf einem Sparkonto angelegt. Für das Jahr 2010 wurden ihr 1.500 EUR Zinsen gutgeschrieben. Kontoführungsgebühren waren in Höhe von 45 EUR entstanden.
    o Gelegentlich nimmt Sophie eine Arbeitskollegin in ihrem PKW zur Arbeit mit. Die Kollegin hat ihr hierfür 300 EUR in bar überreicht.
    3. Sophie und Michael Petz
    Das Ehepaar unterstützt die Tochter Nadine im Jahr 2010 mit monatlich 400 EUR zur Abdeckung der Kosten der Berufsausbildung. Die eigenen Einkünfte von Nadine betragen 500 EUR monatlich.


    Aufgabe:
    Ermitteln Sie unter Angabe von Gesetzes- und Richtlinienfundstellen das zu versteuernde Einkommen des Ehepaares Petz für das Jahr 2010!
    Gehen Sie auch auf die Steuerpflicht, die Veranlagungsart und den Tarif ein. Eventuell erforderliche Anträge wurden gestellt. Die Umsatzsteuer ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu berücksichtigen. Eine Vergleichsrechnung soll ergeben haben, dass der Ansatz von eventuellen Kinderfreibeträgen günstiger ist als die Auszahlung von Kindergeld. Das Ehepaar hat die Hinzurechnung der Kapitaleinkünfte zu den Einkünften im Sinne des § 2 EStG gem. § 32 d Abs. 6 EStG beantragt. Vorsorgeaufwendungen sind für jeden Ehegatten pauschal mit 2.000 EUR zu berücksichtigen.


    zum Herren:
    a) Die ESt-Vorauszahlungen sind nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 3 EStG)
    b)+d) wie verhält sich das mit den Zahlungen, die bereits im letzten Jahr verbucht sind?
    c) das eine Faxgerät nicht abzugsfähig, oder? Vllt jemand den entsprechenden § ?
    e) fällt das noch unter geringfügige geschenke? Norm?

    2.
    1,5 mio abzüglich der 300.000 - richtig?

    Zur Frau:
    a) pendlerpauschale erst ab 20km (oder nicht mehr aktuell?) - evtl norm? ansonsten ja 180 tage * 2*8km * 0,30 euro = 864 euro (§ 9 Abs 1 Nr 4)
    b) absetzbar, aber wo genau stehts?

    2. 1500 - 45 = 1455 euro zu versteuern ... §20 abs 1 nr. 5 ? (richtig oder falsch)

    3. die 300 euro sind einkünfte und somit zu versteuern...


    Zu den Kindern:
    Einkommen der Tochter wird nicht angerechnet, aber wie siehts mit den 400 euro unterstützung aus? werden die von den einkünften der eltern wieder abgezogen, die insgesamt 4800 euro?

    wie soll ich das mit den kinderfreibeträgen angehen?



    dann noch insgesamt den sparerpauschbetrag aus §20 abs 9 für beide ehepartner abziehen . beim mann die 801 euro (er hat aber keine zinsen) und bei der frau 801 euro, also 1455 - 801 = 654 euro kapitalerträge?



    also, komme bei den gesagten punkten nicht weiter bzw weiss nicht, ob es alles so stimmt. wenn jemand ahnung hat und kurz drueberguckt, muss keine genaue ausarbeitung sein, wäre das nett...


    edit: zur arbeitenden tochter
    § 32 abs 6
    die freibeträge, sind die jetzt auf beide kinder anzuwenden. also 2x 2184 euro und 1x1320 euro oder nur 1x2184 euro?
     
  2. 12. März 2012
    AW: [Steuerrecht - Einkommenssteuer] Aufgabenhilfe

    im Moment ein wenig busy, sollte ich noch Zeit haben, werde ich noch weiteres editiren:

    zu e)
    nach § 4 (5)Nr.1 EStG sind Geschenke bis zu 35EUR abzugsfähig. Die Grenze gilt pro Jahr pro Person/Beschenktem. Es ist eine Nettogrenze, bei fehlener Vorsteuerabzugsberechtigung wird es zu einer Bruttogrenze R 4.10 (2) Satz 3+4 EStR.
    Da die 35EUR-Grenze pro Person überschritten ist (50EUR gesamt), sind die Geschenke insgesamt nicht abzugsfähig. > +50EUR
    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Empfänger das Geschenk versteuern muss, sofern dies nicht durch den Schenkenden pauschal nach § 37b EStG geschieht.
     
  3. 13. März 2012
    AW: [Steuerrecht - Einkommenssteuer] Aufgabenhilfe

    hat sich alles soweit erledigt, habe eine lösung in meinen unterlagen gefunden, aber danke an dich, don-p.
    bw raus, hier dicht
     
  4. Video Script

    Videos zum Themenbereich

    * gefundene Videos auf YouTube, anhand der Überschrift.