[Kaufrecht] Ware zum falschen Preis bestellt, trotzdem erhalten?

Dieses Thema im Forum "Allgemeines & Sonstiges" wurde erstellt von sioxsux, 12. Dezember 2012 .

  1. 12. Dezember 2012
    Hallo Community!

    Folgendes Problem: Ich habe bei myDealZ.de — Schnäppchen, Gutscheine und Angebote mit Z einen HP 650 zum unschlagbaren Preis von ~270€ bei einem Bürobedarf-Laden gesehen und sofort bestellt (preislich ca 70€ unter Schnitt).
    Einen Tag darauf (gestern) bekam ich eine Mail dass es sich um einen Preisfehler im System handelte. Sie würden mir den Lappi für 299€ zzgl. ca 60€ MwSt. anbieten. Ich schrieb, dass ich den Laptop für 299€ brutto, also inkls. MwSt. nehmen würde.
    Heute bekam ich eine Rechnung, mit dem betrag von 360€, also das "Angebot" + MwSt. Als Antwort schrieb ich, dass es sich scheinbar um einen Fehler handelt, da ich den Laptop für 300€ nehmen würde.
    Vor 2 Stunden ca. war Trans-o-flex da und hat mir den Lappi überreicht. WTF?

    Wie weiter vorgehn? Ware behalten, da ich bereits den Falschpreis von 270€ via Paypal bezahlt habe und warten (23Tage Zahlungsziel) oder Ware abholen lassen? Ooooder haben die durch das Verschicken der Ware meinen Antrag quasi angenommen? Vielleicht ist noch anzumerken, dass der Lappi von einem anderem Händler stammt, als von diesem Bürobedarf.

    Rückgaberecht habe ich übrigens 14 Tage als Privatperson, wobei dort steht:"Achtung: Verpackung ist versiegelt! Artikel ist nach Öffnen des Siegels vom Rückgaberecht ausgeschlossen!
    Lieferung direkt ab Werk!"
    Ist das überhaupt rechtens?


    Mit freundlichem Gruß
    sioxsux
     
  2. 13. Dezember 2012
    AW: [Kaufrecht] Ware zum falschen Preis bestellt, trotzdem erhalten?

    Das mit dem Ausschluss des Rückgaberechts bzw. Widerruf ist sicherlich in Anlehnung an die europarechtskonformen Auslegung nicht wirksam.

    Zu deinen Angeboten, ist es eher schwieriger. Kaufvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande.
    Die Annahme, muss das Angebot ohne Veränderungen annehmen. Bei Änderung Annahme = neues Angebot.

    Daher würde ich wohl eher sagen, dass man durch Ware verschicken nicht umbedingt auf eine "konkludente" Annahme schließen kann.
    So wie ich das bisher sehe, besteht zwischen euch nicht ein wirksamer Kaufvertrag, aus oben genannten Gründen

    Somit kann der Verkäufer die Ware von dir aufgrund fehlenden Rechtsgrunds zurückverlangen.

    Also entweder auf Kulanz hoffen und eine Einigung erzielen.


    (Alles stark vereinfacht erklärt)

    Grüße Burns
     
  3. 13. Dezember 2012
    AW: [Kaufrecht] Ware zum falschen Preis bestellt, trotzdem erhalten?

    ähm also ich bin kein jurist, und n halbes semester jura is da auch nicht hilfreich , aber ich würde sagen in dem moment wo du den einkauf abschliesst ist der kaufvertrag abgeschlossen und auch gültig!

    hab da im sommer noch ne story von nem freun dgehört der nen whirlpool in polen bestellt hat zu nem unschlagbaren preis, firma hat ihm dann angeboten ohne großen ärger zu etwas mehr zu verkaufen dafür alles mögliche an zubehör dazu!

    aber im prinzip denke ich bist du im recht! nur wenn du den lappi unbedingt haben willst musst du wohl auf das angebot eingehen ansonsten wirst ihn wohl zurückschicken da du für 70EUR auch keinen anwalt bekommst und die verkaufen das gerät dann quasi an nen anderen zu nem normalen preis!?


    gebe meinem vorposter recht, auf kulanz hoffen!

    grüße
     
  4. 13. Dezember 2012
    AW: [Kaufrecht] Ware zum falschen Preis bestellt, trotzdem erhalten?

    Hi,

    die meisten Shops haben ja auch iwo auf der Seite oder den Agbs eine Klausel von wegen
    "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" stehen....damit schützen die sich ja auch davor zB. ein hochwertiges Produkt für einen Euro verkaufen zu müssen.

    Cu
    Death-Punk
     
  5. 13. Dezember 2012
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 13. Dezember 2012
    AW: [Kaufrecht] Ware zum falschen Preis bestellt, trotzdem erhalten?

    Der Kaufvertrag ist nur gültig, wenn beide Parteien dem gleichen Kaufvertrag zustimmen.
    Ein Kaufvertrag ist eine sogenannte "Willenserklärung".
    Dieser ist in diesem Fall schriftlich verlaufen - Ein (Kauf-)Vertrag.
    Wenn dieser Vertrag nicht deinem UND dem Willen des Anbieters entspricht ist er ungültig.

    Die Sachen im Sinne von "Änderungen vorbehalten" sind sogenannte Freizeichnungsklauseln.

    Diese sind hier allerdings nicht von Belang.
    Diese Freizeichnungsklauseln sind nur bedingt benutzbar und eher bei Angeboten wichtig.

    Bsp: Edeka wirbt mit billiger Milch.
    Im Edeka um die Ecke gibt es allerdings keine Milch.
    Nicht weil sie ausverkauft ist, sondern weil sie dort einfach nicht geführt wird.
    Hier schützt auch nicht die Freizeichnungsklausel.
    Das reine "in den Markt locken, obwohl wir das nicht führen" ist verboten.

    Quelle, ich.
    Angehender Handelsassistent :lol:
     
  6. 13. Dezember 2012
    AW: [Kaufrecht] Ware zum falschen Preis bestellt, trotzdem erhalten?

    Da es sich um einen Preisirrtum handelt kann der Anbieter den Kaufvertrag anfechten. Da er dies ja auch direkt getan hat.
    In dem Falle war aber wohl der Versand schneller.

    Einfach bei denen Anrufen und Nachfragen wie es aussieht - ob du den für 300€ nehmen kannst und daher 30 € nachzahlst. Oder ob du den zurückschickst und dein Geld erstattet bekommst.

    Quelle : angehender Bürokaufmann.
     
  7. 14. Dezember 2012
    AW: [Kaufrecht] Ware zum falschen Preis bestellt, trotzdem erhalten?

    Auch wenn das zum Teil schon geschrieben wurde, geb ich meinen Senf dazu.

    Ein Kaufvertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme. Das Angebot im Internet ist als invitatio ad offerendum zu sehen, nicht als Angebot.
    Deine Bestellung ist das Angebot. Für die Wirksamkeit des Kaufvertrages müsste der Händler dieses ohne Änderungen angenommen haben. Meist geschieht dies im Versandhandel konkludent durch das Versenden der Ware.

    Der Laptop wurde auch geliefert. Fraglich ist, wie sich dieses Durcheinander bei den Preisen auf die Gültigkeit des Kaufvertrages auswirkt. Das frühe Verschicken des Laptops lässt zunächst auf eine gültige Annahme schließen, insbesondere gemäß den Bestimmungen des § 157 BGB (Willenserklärungen sind so zu interpretieren, wie ein objektiver Betrachter diese verstehen würde, in diesem Fall also als Annahme). Durch den Fehler im System (Erklärungsirrtum) könnte diese Willenserklärung angefochten werden.
    Eine Anfechtung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, was durch die "neue" Rechnung auch wohl geschah. Damit ist der Vertrag ex tunc (von Anfang an) nichtig.

    Durch das Versenden der Ware bist du aufgrund eines nicht vorhandenen Kauvertrages also lediglich Besitzer und nicht Eigentümer des Laptops geworden. Zur Eigentumsübertragung könnte es kommen, wenn ihr im Nachhinein einen wirksamen Kaufvertrag abschließt. Bis dahin könnte der Händler gemäß § 985 BGB die Herausgabe des Laptops verlangen.
    Da ihr augenscheinlich noch keinen wirksamen Kaufvertrag geschlossen habt, besteht kein Anspruch seitens des Händlers auf Zahlung des Kaufpreises, folglich hast du Anspruch auf Rückübeweisung deiner Zahlung.
    Allerdings bist du auch nicht Eigentümer sondern nur Besitzer des Laptops.
    Verständige dich mit dem Händler auf einen Kaufvertrag, d.h. handle einen Preis aus, den dieser auch annimmt.
    Ansonsten kannst du anstandslos den Laptop zurückschicken und dein Geld zurückverlangen.

    Müsste so richtig sein. Ich schrieb vor 6 Tagen meine Privatrecht-Klausur.

    Angehender Volkswirt.
     
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