akzessorische und nicht-akzessorische Sicherheiten

Dieses Thema im Forum "Finanzen & Versicherung" wurde erstellt von slick, 2. Januar 2013 .

  1. 2. Januar 2013
    Hi kann mir mal bitte jemand den Unterschied erklären?
    Und wenns geht bitte mit Beispiel.

    Finde im Internet nur Definitionen die ich nich so ganz raffe...


    lg slick =)
     
  2. 3. Januar 2013
    AW: akzessorische und nicht-akzessorische Sicherheiten

    Definition » akzessorische Sicherheiten « | Gabler Wirtschaftslexikon

    Definition » fiduziarische Sicherheiten / nicht akzessorische Sicherheiten « | Gabler Wirtschaftslexikon

    Also ich finde das hier sehr verständlich geschrieben!
     
  3. 4. Januar 2013
    AW: akzessorische und nicht-akzessorische Sicherheiten

    danke das du mir die ersten 2 links von google präsentieren kannst...

    suche weiterhin eine einfach erklärung. am besten mit beispiel
     
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  4. 7. Januar 2013
    AW: akzessorische und nicht-akzessorische Sicherheiten

    akzessorische Sicherheiten sind Sicherheiten die sowohl im Entstehen, als auch in der Höhe und im Erlöschen an die Forderung gebunden sind.
    Sprich aus Sicht der Banken...wenn die Forderung erlischt, dann erlischt automatisch auch die Sicherheit.

    Bei nicht akzessorischen Sicherheiten ( abstrakten) besteht die Sicherheit auch bei Erlöschen der Forderung und kann für andere Forderungen genutzt werden
    Beispiel hierfür ist ne Abtretung.

    Hoffe es ist einigermaßen verständlich
     
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  5. 8. Januar 2013
    AW: akzessorische und nicht-akzessorische Sicherheiten

    und dann ist die Grundschuld auch ne nicht-akzessorische Sicherheit?
     
  6. 9. Januar 2013
    AW: akzessorische und nicht-akzessorische Sicherheiten

    Richtig, die Grundschuld ist eine nicht akzessorische Sicherheit, da sie nicht mit einer bestimmten Geldforderung verknüpft ist.

    Eine Hypothek ist immer akzessorisch, d.h. mit der Forderung verknüpft

    In der Praxis wird die Grundschuld jedoch vielfach als Sicherheit für eine Forderung eingesetzt. Dazu wird ein schuldrechtlicher Sicherungsvertrag geschlossen, aufgrund dessen der Grundschuldgläubiger dann die Grundschuld nur bei Nichterfüllung der Forderung verwerten darf.

    Beispiel zum Unterschied:

    A gewährt dem B ein Darlehen über 100.000 EUR zum Bau eines Hauses. Als Sicherheit wird eingetragen:

    a) eine Grundschuld

    b) eine Hypothek

    B war in beidem Fällen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages volltrunken und somit gem. §104 Nr. 2 BGB verübergehend geschäftsunfähig.

    Der Willenserklärung und somit der Darlehensvertrag ist gem. §105 (2) BGB nichtig.

    B war bei Eintragung der Hypothek und Grundschuld nüchtern.

    Es Ergeben sich folgende Lösungen:

    a) Die Grundschuld ist wirksam entstanden , da sie nicht von der Forderung abhängig ist.

    b) die Hypothek ist nicht zur Entstehung gelagt, da der Gläubiger nicht Hypothekar der Forderung ist, weil Darlehensvertrag nichtig. Es entsteht gem. 1163 und 1177(1)S.1 allerdings eine Eigentümergrundschuld. D.h. der Gundstückseigentümer ist mit einer eig. Grundschuld an seinem Haus eingetragen .


    Sorry habs einfach probiert , aber ist echt schwer^^
     
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